Das Gericht hat in den weiteren Verhandlungstagen seine ersten Überlegungen zu einem möglichen Urteil bekannt gegeben. Doch bevor das Gericht diese genauer ausführt, werden noch einige Zeugen vernommen.
Unter diesen ist unter anderem ein Nachbar von Jens H., der im Erdgeschoss wohnhaft ist und sich des Öfteren auf seiner Terrasse aufhielt. So auch am Tattag, zwischen 20:00 Uhr und 20:30 Uhr. Er beobachtete, wie Jens H. ohne ihn zu grüßen an seiner Terrasse vorbeiging und eine Plastiktüte in den Müll warf. Es gab keinen Augenkontakt. Jens H. ging danach zu einem Taxi.
Ein weiterer Nachbar in einer gegenüberliegenden Wohnung konnte das Ehepaar beim Frühstück auf der Dachterrasse beobachten. Dabei wurden keinerlei Besonderheiten festgestellt.
Der psychologische Sachverständige über den Jens H.
Auch der psychologische Sachverständige wird als Zeuge vernommen. Er hatte in der Justizvollzugsanstalt an vier Untersuchungstagen insgesamt 13 Stunden mit Jens H. gesprochen.
Er beschreibt seinen Gesprächspartner als freundlich und kooperativ, allerdings wenig spontan und wenig aktiv. Er stellte fest, dass Jens H. seit seinem 18. Lebensjahr alkohol- und drogenabhängig war. Er sei über die Partyszene in die Sucht hineingerutscht. Der Konsum führte unter anderem zu stationären Behandlungen in diversen Krankenhäusern. In der JVA jedoch hatte Jens H. keine Entzugsbehandlung gebraucht. Der Sachverständige beurteilt die Alkohol- und Medikamenteneinnahme daher nicht als Abhängigkeit, sondern vielmehr als Missbrauch. Jens H. war in den Jahren 2011 bis 2013 in Behandlung bei einer Kölner Psychologin gewesen. Die Belastungsfaktoren waren eindeutig Berufswechsel, Ex-Ehefrau und sein Umgang mit den Kindern. Er hatte Anpassungsschwierigkeiten und war depressiv. Als Ausgleich betrieb er Kraft- und Kampfsport, „um den Kopf frei zu bekommen“, wie er sagte. Dabei hat er sich intermuskulär Anabolika zugeführt. Als besondere Tätigkeiten nannte Jens H. seine V.I.P.-Einsätze bei Events und seine Sicherheitsaufgaben für Verona Pooth.
Der psychologische Sachverständige resümiert, dass bei Jens H. durchaus Aufmerksamkeit und Wachsamkeit vorhanden seien. Eine schwere Depression liege nicht vor, es gebe keine Auffälligkeiten, auch keine Gehirnschäden. Jens H. habe einen gewissen Grad an Intelligenz, sei ein geselliger Mensch gewesen mit einem sehr großen Selbstbewusstsein, allerdings teilweise aggressiv und mit einer Neigung zur Sucht ausgestattet.
Es liegen laut dem Sachverständigen somit keine krankheitsrelevanten Merkmale vor. Jens H. habe keine schwere psychologische Störung. Seine lange Krankschreibung sei nicht notwendig gewesen, da sein Verhalten völlig normal war und nicht der Krankschreibung entsprach. Eine Bewusstseinsstörung sei nicht vorhanden, auch während der Tat nicht, denn dafür sei sie zu konkret durchgeführt worden. Seine gute Erinnerung an die Tat spreche ebenfalls dafür. Zudem seien motorische Fähigkeiten zur Durchführung durchaus vorhanden gewesen. Selbst der starke Alkoholeinfluss von circa 3,0 Promille und die Einnahme von Lorezepam haben nicht zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt, dafür sei seine Leistungsfähigkeit während der Tat zu ausgeprägt gewesen. Der Gemütszustand von Jens H. beim Gedanken an die Tat sei im Gespräch eher nachdenklich, aber nicht betroffen oder weinerlich gewesen.
An dieser Stelle versucht die Verteidigung immer wieder, mit Zwischenfragen den Redefluss des Sachverständigen zu stören. Der Richter belehrt die Verteidigung und weist auf einen späteren Fragezeitpunkt hin.
Einschätzungen des Gerichts
Nach einer Beratungspause des Gerichts teilt das Gericht ihre Überlegungen zu einer möglichen Verurteilung mit.
Jetzt hört Jens H. erstmalig interessiert zu. Körperspannung ist vorhanden.
Das Gericht teilt nun mit, dass die Tötungsabsicht „Ruhe vor der Ehefrau“ als Motivation nicht plausibel erscheine. Auch eine langvorbereitete Tötungsabsicht sei nicht erkennbar. Das Vorhandensein der Kabelbinder könne deutlich erklärt werden und sei damit nicht im Tatzusammenhang zu sehen. Das Gericht glaubt nicht, dass Jens H. in der Lage gewesen wäre, eine Inszenierung durchzuführen. Er habe auch im Nachhinein nichts zur Verbergung der Tat unternommen. Daher glaubt das Gericht auch nicht, dass es ein lang geplantes Geschehen war.
Insofern sei es wahrscheinlicher, dass Jens H. eine spontane Tötungsabsicht verfolgte. Die Situation war durch die Streitereien aufgeladen. Sein Tötungsvorsatz wäre unmittelbar umgesetzt und nicht gestaffelt gewesen. Die Einlassung von Jens H. sei zurzeit nicht widerlegbar. Allerdings seien die Erinnerungslücken für sein Nachtatverhalten nicht plausibel. Als Ergebnis sei jedoch festzustellen, dass das Mordmerkmal „Heimtücke“ nicht gegeben sei.
Zur Erläuterung des möglichen Strafmaßes spricht der Richter Jens H. direkt an. Er teilt ihm mit, dass er nicht mit einer Strafe im unteren Bereich und auch nicht in mittleren Bereich rechnen dürfe, da das Gericht durchaus annimmt, dass er dicht an der „Heimtücke“ getötet hat. Damit bleibe es bei Totschlag und es laufe wahrscheinlich auf ein Strafmaß von etwa zehn Jahren hinaus.
Bildquelle: Thorben Wengert / pixelio.de
So wie im Titel äußerte sich der Präsident des Oberlandesgerichts Brandenburg, Klaus-Christoph Clavée, anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung mit Podiumsdiskussion am 16. März 2016 in Frankfurt (Oder). Veranstalter war die Juristische Gesellschaft Frankfurt (Oder) e. V.
Die Podiumsdiskussionen trug den Titel: „Der Maskenmannprozess – zum Verhältnis von Öffentlichkeit, Medien und Justiz.“ Als Gesprächsteilnehmer waren die Journalisten Beate Bias (Märkische Oderzeitung), Alexander Fröhlich (Potsdamer Neueste Nachrichten) und Andreas Oppermann vom rbb-Studio in Frankfurt (Oder) eingeladen. Weiterhin nahmen teil der Präsident des brandenburgischen Oberlandesgerichts sowie Prof. Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg, Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg. Die Moderation wurde von Frau Janine Nuyken, Vizepräsidentin der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) übernommen.
Es waren über 300 Gäste und Zuhörer anwesend, unter ihnen viele mir bekannte Gesichter. An dieser großen Anzahl an Besuchern konnte man deutlich feststellen, dass der „Maskenmann“-Prozess insbesondere in Frankfurt (Oder) von hohem Interesse ist. Im Publikum waren auch sehr viele Behördenvertreter aus Staatsanwaltschaft und Polizei, unter anderem der Nebenkläger-Verteidiger von Louisa P. und der Bruder des durch den Maskenmann angeschossenen Sicherheitsmitarbeiters.
Da ich während meiner 59-tägigen Prozessbeobachtung auch hinreichend viel Erfahrung mit der Presse vor Ort bekommen habe, konnte ich mir diese Veranstaltung natürlich nicht entgehen lassen. Im Übrigen habe ich während des Prozesses nur Beate Bias des Öfteren im Saal gesehen, die beiden andern Journalisten waren nur zwei-, dreimal vor Ort.
Frau Nuyken führte in das Thema ein und forderte die Podiumsteilnehmer auf, doch in kurzen Worten ihre Ansicht zum Massenprozess mitzuteilen. Die Journalisten berichteten, dass sie über den geforderten Freispruch überrascht waren, und dass sie viele Zweifel hatten, insbesondere an der Polizeiarbeit. Der Präsident des brandenburgischen Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg hatten hingegen das spektakuläre Verbrechen, das dieser Prozess behandelt hat, im Fokus. Deren Eindruck war, dass die Journalisten Partei für den Angeklagten eingenommen haben und nur sie in der Lage wären, den wahren Täter zu präsentieren.
Die Diskussion über diese doch sehr gegensätzlichen Standpunkte ging eine Weile hin und her. Danach wurde das Wort den Zuhörern erteilt. Auch hier waren Wortmeldungen dabei, die die Berichtserstattung sehr einseitig empfunden haben. Unter anderem äußerte sich der Richter B. (Ehemann einer kritischen Polizeibeamtin). Ihm merkte man deutlich an, dass er eine betroffene Person ist. Als Erster sprach er die Namen der am Prozess Beteiligten mit Klarnamen aus. Auch klagte er die Polizeiarbeit – hier namentlich die der Beamten der Sonderkommission – an, die seiner Meinung nach schlechte Ermittlungsarbeit geleistet hatten. Dieser Beitrag war sehr persönlich gefärbt.
Um 18:00 Uhr hatte die Veranstaltung begonnen. Um 19:20 Uhr wurde mir das erste Mal das Wort erteilt. Zu Beginn meines Statements machte ich darauf aufmerksam, dass es eine Stunde und 20 Minuten gedauert hatte, bis wir erstmalig an die Opfer dachten. Das war eine Parallelität zum Prozess. Insbesondere auch durch die Verteidigung und die Journalisten wurde damals keine Rücksicht auf die Opfer genommen, ein Umstand, auf den ich in meinem Blog mehrmals hingewiesen habe.
Meine Fragen an die Journalisten gingen somit ebenfalls in diese Richtung. Mich interessierte zum einen, welche Wahrnehmung sie zu ihrer Berichterstattung hatten. Zum anderen wollte ich erfahren, was sie glauben, welche Folgen die Show des Beschuldigten-Verteidigers Axel W. für die Opfer gehabt haben könnte, denn jedem noch so abstrusen Zweifel der Verteidigung folgte die Presse. Sei es die Unterstellung, dass sich das Entführungsopfer selbst entführt hätte, oder dass die beiden Opferfamilien gemeinsame Sache gemacht hätten. Beide Storys nahm die Presse nahezu ungeprüft auf und verbreitete sie entsprechend. Wie also bewerten die Journalisten das im Nachhinein, mit einigem Abstand? Was glauben die Berichterstatter, hat das mit den Opfern gemacht, sich derartigen Anschuldigungen ausgesetzt sehen zu müssen?
Auf meine Frage antwortete nur Beate Bias mit einem einzigen Satz und sagte sinngemäß, die Opfer wären durch die Presse nicht unanständig behandelt worden.
Dass die Journalisten auf eine an sie gestellte Frage nicht antworten, ist für mich auch eine deutliche Antwort.
Ein im Publikum sitzender Journalist vom rbb trat hingegen erfrischend kritisch auf, stellte entsprechende Fragen an die Podiumsrunde und entwarf Thesen, die durchaus selbstkritisch waren.
Zum Ende der Podiumsdiskussion wartete der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg noch mit einer wichtigen, aber für mich nicht überraschenden Neuigkeit auf: Er hat die Revisionen der Verteidigung und einer Nebenklägerpartei geprüft und inzwischen beim Bundesgerichtshof beantragt, diese Revision vor dem Bundesgerichtshof zu verwerfen. Der Prozess in Frankfurt (Oder) sei korrekt abgelaufen. Diese Entscheidung wiederum obliegt letztendlich dem Bundesgerichtshof.
Auch diese Erklärung stellten einige Journalisten sofort in Frage. Sie avisierten mir, dass sie mich ja dann wieder im Gerichtsaal treffen werden – zur Revisionsverhandlung.
Ich bin gespannt (aber nur ein bisschen).
Bildquelle: Tim Reckmann / pixelio.de
Am dritten Verhandlungstag werden durch Zeugenaussagen zur Krankengeschichte des Angeklagten seine „betrügerischen“ Charakterzüge deutlich.
Nachdem alle Parteien in gleicher Besetzung wie in den Tagen zuvor im Gerichtssaal erschienen sind, beginnt die Verhandlung, der neben drei Medienvertretern auch 20 Zuschauer folgen
Der Angeklagte trägt dieselbe Kleidung wie immer und hat außerdem eine blaue Tragetasche mit weißem Werbeaufdruck dabei. In dieser Tasche führt er ein paar wenige Unterlagen mit sich.
Zeugenaussage Kevin G., Freund des Beschuldigten
Der erste Zeuge ist Kevin G., 27 Jahre alt und arbeitslos. Er ist über zwei Meter groß und hat dicke, tätowierte Oberarme. Zu Beginn gibt er sich noch betont cool.
Kevin G. hat für die Firma des Beschuldigten gearbeitet und war im Sommer 2015 drei bis vier Monate mit der Tochter des Opfers, Anela M., liiert. Er kennt Jens H. seit circa fünf bis sechs Jahren und beschreibt ihn als einen lockeren Typ.
Bei dieser Aussage hält sich Anela die Hände vors Gesicht. Der Beschuldigte kann auch diesen Zeugen nicht direkt ansehen. Statt dessen schaut er auf den Tisch vor sich, blickt mal nach links, mal nach rechts und wirkt insgesamt sehr teilnahmslos.
Über den Drogen- und Alkoholkonsum von Jens H. war Kevin G. im Bilde, da er beides gemeinsam mit dem Beschuldigten konsumiert hatte. Auch über die Streitigkeiten in der Beziehung zwischen Jens H. und dem Mordopfer Ana H. hatte er Kenntnis.
Nach der Tat fuhr Jens H. zu Kevin G. und erzählte ihm von den Streitigkeiten mit Ana H. sowie von dem mit Schlafmittel versetzten Getränk, das ihr gegeben hatte. Kevin G. rief daraufhin die Tochter des Opfers, Anela M., an, die anschließend unmittelbar zu ihrer Mutter fuhr und diese vor Ort tot auffand. Kevin G. wusste zu keinem Zeitpunkt, dass Jens H. seine Frau Ana H. getötet hatte.
Kevin G. spricht in seinen Aussagen auch von Mutmaßungen. Dieses wird sofort durch den Verteidiger des Beschuldigten moniert, dessen Tonfall dabei etwas angestrengt wirkt. Weiterhin versucht der Anwalt, dem Zeugen durch geschickte Fragestellung zu entlocken, ob Jens H. seine Frau nicht doch im Affekt getötet haben könnte. Dazu legt der Verteidiger dem Zeugen Mutmaßungen in den Mund, die dieser dann bestätigt.
Der Verteidiger beginnt seine Vernehmung mit dem Hinweis, er hätte nur sechs bis sieben Fragen, doch schließlich wurden es 19. Diese Methodik wird gerne angewandt, um dem Zeugen ein kurzfristiges Ende vorzugaukeln.
Zusammengefasst geht es bei den Fragen der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und des Nebenklägeranwaltes an Kevin G. um die Lebensumstände von Jens H., wie etwa Freizeitverhalten, Alkohol- und Drogenkonsum, Firma, Ehestreitigkeiten.
Aussage des toxikologischen Experten
Danach trägt Prof. Dr. Thomas D. (65) sein Gutachten vor. Er ist Bereichsleiter für Forensische Toxikologie sowie Leiter des Alkohollabors in Düsseldorf und somit ein ausgewiesener toxikologischer Sachverständiger. Prof. Dr. Thomas D. beschreibt zunächst seine Daten zum Opfer Ana H.: Sie wog 62,2 Kilo und war 49 Jahre alt. Die Harnblase war ohne Urin, sie hatte keinen Alkohol konsumiert. Überprüft wurden Mageninhalt, Niere und Blut, wobei man 59 Milligramm Lorazepam pro Milliliter Blut feststellte. Das bedeutet, dass etwa zwölf Stunden vor dem Tod circa vier bis fünf Tabletten Tavor, so der Verkaufsname, zu 2,5 Milligramm verabreicht worden sind. Dieses hatte der Beschuldigte auch so angegeben. Diese Dosierung ist eine deutliche Überdosierung und hat eine zentral dämpfende Wirkung. Es ruft eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses hervor, so wie man es von K.-o.-Tropfen kennt. Auch verschwinden Angst und Unruhe.
Auch wenn man unter dieser Dosierung zwischendurch, wie auch am Tattag geschehen, aufwacht, ist man nur zu kurzen Handlungen oder Gesprächen fähig, an die man sich später nicht mehr erinnern kann.
Weiter berichtet Prof. Dr. Thomas D., dass er drei Blutproben von Jens H. genommen hat. Die ersten zwei Proben von 0:58 Uhr ergaben eine Blutalkoholkonzentration von 1,66 Promille, die dritte Probe von 1:35 Uhr ergab 1,56 Promille, was eine Senkung um 0,1 Promille in 37 Minuten bedeutet und einen normalen Wert darstellt.
Als weitere berauschende Mittel hatte der Rechtsmediziner im Körper des Beschuldigten ebenfalls Lorazepam festgestellt, aber auch Amphetamine, Bluthochdruckmittel sowie MDMA, besser bekannt als Ecstasy. Die Mischung dieses Cocktails bedingt, dass sich Wirkkräfte der einzelnen Mittel gegenseitig aufheben.
Jens H. war am Tattag circa 1,78 Zentimeter groß und wog etwa 100 Kilo. Im Falle entsprechender Einnahmegewöhnung sind die Ausfallerscheinungen bei dieser Menge geringer als bei anderen Personen.
Anhand dieser Blutalkoholwerte rechnete der Sachverständige als mögliche Promillegrenze zum Tatzeitpunkt einen Wert von 3,0 Promille aus. Der Nebenklägeranwalt fragt daraufhin, ob die Einnahme von Anabolika, bei gleichzeitigem Konsum von entsprechenden Medikamenten und Drogen sowie Alkohol, einen möglichen Einfluss auf das Verhalten des Beschuldigten gehabt haben könnte. Prof. Dr. Thomas D. erläutert, hieraus ergäbe sich keine gegenseitige Auswirkung.
In diesem Zusammenhang wird durch das Gericht ein Bild gezeigt, auf dem man den geöffneten Kühlschrank des Beschuldigten sieht. Dieser ist voll mit unterschiedlichen Kartons mit der Beschriftung „Anabolika aus Indien“.
Nun entsteht ein Wortwechsel zwischen dem Staatsanwalt, der Verteidigung, dem Nebenklägeranwalt und Prof. Dr. Thomas D. Es wird darüber diskutiert, inwieweit es eine Wechselwirkung bei der Einnahme von Medikamenten bzw. Alkohol und vor allem eine Gewöhnung an diesen Konsum geben kann. Zudem wird erörtert, in welchem Bezug die Tathandlungen, insbesondere die Nachtathandlungen wie das Ausziehen der Leiche, deren Transport in die Wanne, das Entfernen des Strangulierungswerkzeugs vom Hals oder auch die Entfernung des Bauchnabelpiercings dazu stehen. Letztendlich kann der Sachverständige zu all diesen Fragen keine konkreten Antworten geben.
Vernehmung des Polizeiarztes
Anschließend wird der Polizeiarzt vernommen, der Jens H. unmittelbar nach der Festnahme untersucht und hierbei auch eine Blutprobe entnommen hat. Diese enthielt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille. Weitere Tests, um eine Beurteilung seines Zustandes vorzunehmen, wie zum Beispiel den Finger-Nasen-Test oder das Gehen auf einem weißen Strich, hat der Beschuldigte abgelehnt. Er hat vielmehr einen aufnahmefähigen Eindruck hinterlassen, alles sehr gut wahrgenommen und sich beherrscht gegeben.
Die Aussage des Polizeiarztes, dass Jens H. beherrscht war, gefällt dem Verteidiger des Beschuldigten überhaupt nicht. Er gibt sich keine Mühe, seine Angespanntheit zu verbergen.
Des Weiteren, berichtet der Polizeiarzt nun, konnte Jens H. nach seiner Festnahme eine ganz genaue Auflistung seiner Medikamente geben, ganz so, als ob er einen Verordnungsplan dabei gehabt hätte. Dies verwundert sowohl den psychologischen als auch den toxikologischen Sachverständigen sichtlich.
Hausarzt Nummer 1
Nun wird Dr. Dimitri G. (46) aus Düsseldorf zur Aussage gebeten, von Beruf Allgemeinmediziner. Er war Hausarzt von Jens H., der wiederum gegenüber dem Richter die Freigabe der ärztlichen Schweigepflicht bestätigt hat. Dr. Dimitri G. erklärt, dass Jens H. mit einem Stress-Syndrom zu ihm kam. Sein Patient zeigte sich aufgrund seiner gescheiterten Ehe und des Kontakts zu seinen Kindern belastet. Immer wieder bot der Arzt Jens H. auch psychologische Hilfe an, doch dieses lehnte der Patient stets ab. Dr. Dimitri G. verschrieb ihm daher etwa ein Jahr lang das Schlafmittel Lorazepam zu 2,5 Milligramm mit der Maßgabe, jeweils nur eine halbe Tablette zu sich zu nehmen. Von einem weiteren Hausarzt wusste Dr. Dimitri G. nichts.
Hausarzt Nummer 2
Dem ersten folgt nun der zweite Hausarzt als Zeuge, Dr. Oliver Peter K. (52), Arzt in Hilden.
Auch dieser wurde von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Er war Hausarzt von Jens H. ab Sommer 2012. Er hatte dessen Depression und Belastung diagnostiziert und den Patienten kontinuierlich krankgeschrieben.
Einige Zeit vor der Tat hat die Krankenkasse die Krankschreibung aufgehoben, weil Jens H. verweigert hatte, sich dem Gutachter der Krankenkasse vorzustellen.
Dr. Oliver Peter K. hatte etwa alle 14 Tage Kontakt mit seinem Patienten, und auch er verschrieb ihm Lorazepam, 20 Stück zu 1 Milligramm, zur Einnahme insgesamt dreimal pro Tag. Der Arzt aus Hilden wusste von einem weiteren Hausarzt, dem er auch zweimal einen Brief geschrieben, allerdings nie eine Reaktion erhalten hatte.
Der erste Hausarzt hatte im Zeugenstand soeben ausgesagt, dass er den zweiten Hausarzt nicht kenne.
Dr. Oliver Peter K. ist sich im Nachhinein bewusst, dass er ausschließlich zur Medikamentenbeschaffung und zum Ausfüllen des Krankenscheins benutzt worden ist. Letzteres führte dazu, dass Jens H. ein Jahr lang Krankengeld von seiner privaten Krankenkasse erhalten hatte. Auch Angaben zu seinen privaten Umständen, etwa, dass er erneut geheiratet hatte, teilte Jens H. seinem zweiten Hausarzt nicht mit, obgleich Dr. Oliver Peter K. ihm vertraute.
An diesem Verhandlungstag wird deutlich, welche Charakterzüge der Beschuldigte Jens H. in sich trägt: Einerseits verschaffte er sich durch die Einnahme von Anabolika muskelbepackte Oberarme, ohne dafür zu trainieren, andererseits erschlich er sich Leistungen von seiner privaten Krankenkasse und erhielt über ein Jahr lang unberechtigt Krankengeld, weil er seinen zweiten Hausarzt hinsichtlich einer entsprechend passenden Krankengeschichte angelogen hatte.
Bildquelle: Rainer Sturm / pixelio.de
Am heutigen Verhandlungstag wird zuerst der Bruder des Opfers, Marjan J., als Zeuge vernommen. Er spricht klar und gefasst und schaut ein-, zweimal während seiner Vernehmung den Beschuldigten Jens H. an. Während seiner Aussage wird deutlich, dass er vernunftgelenkte An- und Einsichten zum Leben hat.
Bruder Marjan J. im Zeugenstand
Er möchte vor Gericht aussagen und erzählen. Er ist 43 Jahre alt, Gastronom in Düsseldorf und kam 1992 aus Ex-Jugoslawien nach Deutschland. Er erzählt von seiner 49-jährigen Schwester und, dass er noch zwei weitere Brüder hat. Diese Leben in Frankreich und in Kroatien. Seine Mutter lebt noch, sein Vater ist 2002 gestorben.
Seine ermordete Schwester ist Ende der achtziger Jahre nach Deutschland gekommen und hat ihre erste Arbeit als Babysitterin in Mülheim an der Ruhr aufgenommen. Später ist sie nach Düsseldorf gezogen. Bei ihr war ihre Tochter Anela, die in Kroatien geboren ist und aus der ersten Ehe seiner Schwester stammt. Er hat sich mit seiner Schwester immer gut verstanden und hatte einen intensiven Kontakt zu ihr.
Seine Schwester hat den Beschuldigten Jens H. etwa 2008 über seinen Job als Türsteher kennengelernt. Marjan J. war von Jens H. nicht begeistert. Vor allem, dass Ana H. und Jens H. sehr schnell nach ihrem Kennenlernen geheiratet haben, weckte Unbehagen in Marjan J. Trotzdem hat er ihn letztlich als den neuen Partner seiner Schwester akzeptiert.
Da es den beiden finanziell nicht immer gut ging, lieh Marjan J. ihnen oft Geld, auch unübliche Summen wie zum Beispiel 3.500 Euro für eine neue Küche oder 10.000 Euro für eine Steuerschuld. Streit hatte er mit Jens H. nachdem er erfuhr, dass dieser seine Schwester in den Bauch geschlagen hatte. Seine Schwester erzählte ihrem Bruder sicherlich nicht alles, doch dass Jens H. ein Drogenproblem hat, teilte sie ihm mit. Sein Umgang mit Jens H. war höflich aber oberflächlich.
Bei einem Osterurlaub in Kroatien hat er jedoch ganz konkret einen Streit zwischen seiner Schwester und Jens H. mitbekommen. Dieser war stark und laut, denn Jens H. war betrunken und sehr aufbrausend. Beide hatten häufig Streitigkeiten über Geld, beispielsweise wegen Verträgen, großen Autos und ähnlichem. Mit den Kindern aus seiner ersten Ehe hatte Jens H. aus der Sicht von Marjan J. keinen aktiven Umgang, er war unemotional.
Jens H. sitzt während der Aussage seines ehemaligen Schwagers relativ teilnahmslos und ohne Regung auf seinem Platz, er kann keinen Blickkontakt zum Zeugen aufnehmen.
Das Verhältnis von Jens H. zur Nichte von Marjan J., Anela M., war aus dessen Sicht relativ normal. Zur Trennungsphase der beiden kann der Zeuge keine konkreten Angaben machen, außer dass er diese mitbekommen hat.
Die Verteidiger des Beschuldigten fragen nun noch einmal konkret zum Verhalten nach der Einnahme unterschiedlicher Drogen und inwieweit der Zeuge dieses mitbekommen hat. Hierzu kann der Zeuge nicht viel sagen, da er nicht über alles Kenntnis hatte. Auf die Frage, wie Jens H. nach der körperlichen Auseinandersetzung mit seiner damaligen Ehefrau reagierte, berichtet der Zeuge, dass Jens H. dies sehr bedauert hat.
In seiner polizeilichen Vernehmung hat Marian J. ausgesagt, dass er dem Beschuldigten zu 100 Prozent die Tötung seiner Schwester zutraue. Der Richter befragt den Zeugen nun, was er denn von diesem Prozess erwarte. Der Zeuge antwortet mit einer Gegenfrage: „Würden Sie diesen Menschen wieder auf die Menschheit loslassen?“ Diese Frage bleibt durch das Gericht unbeantwortet.
Der psychologische Sachverständige fragt nach dem Freizeitverhalten des Beschuldigten. Der Zeuge kann berichten, dass Jens H. sehr viel Sport getrieben hat. Unter anderem betrieb er Kampfsport und postete die in diesem Bereich erhaltenen Urkunden bei Facebook.
Der Verteidiger der Nebenklage fragt nach Alkoholverstecken beim Beschuldigten. Die ermordete Ehefrau hatte den Alkohol im Keller versteckt, sodass in der Wohnung selbst kein Alkohol war. Ob ihm bekannt sei, dass auch seine Schwester ein Drogen- oder Alkoholproblem hatte. Dies wird von Marjan J. mit einem klaren „Nein“ beantwortet, genauso wie die Frage nach ständiger Einnahme von Antidepressiva oder Schlafmitteln.
Bei den Streitereien ging es immer ums Geschäft und um Geld, da seine Schwester besorgt war, dass Jens H. die Firmen in die Insolvenz führen würde. Insbesondere das Kaufverhalten von Jens H. war sehr ausschweifend, er fuhr einen großen Mercedes S-Klasse AMG und wollte zusätzlich ein zweites, noch größeres Auto kaufen. Hier fragt die Verteidigung sofort nach und möchte vom Zeugen wissen, ob er denn wisse, was sein ehemaliger Schwager berufsmäßig gemacht hat. Das beantwortet Marjan J. mit dem allgemeinen Begriff „Sicherheit“. Die Verteidigung behauptet nun, dass es sich bei dem Mercedes S-Klasse AMG um das Fahrzeug handelt, mit welchen Verona Pooth gefahren worden sei. Hiernach ist der Zeuge entlassen.
Aussage der Tochter der Ermordeten, Anela M.
Anela M. ist nicht nur Zeugin, sondern auch Nebenklägerin. Bisher war sie nicht im Gerichtssaal. Doch nun betritt sie den Raum, abgeschirmt durch eine offizielle Zeugenbetreuerin und in Begleitung zweier Freundinnen. Zuvor sind ihr Fotografen auf dem Weg in den Gerichtssaal gefolgt, um Bilder der jungen Frau zu ergattern. Sie trägt einen großen schwarzen Mantel mit einer großen Kapuze, die sie tief ins Gesicht gezogen hat. Ihre Körperhaltung ist leicht nach vorne gebeugt und ihre Augen, die zwischendurch hin und wieder zu sehen sind, wandern hektisch. Wenn sie spricht, dann sehr zitternd, sie kann sich kaum äußern.
Sie wird gleich schildern, wie sie ihre tote Mutter aufgefunden hat. Eine grausame Vorstellung!
Anela M. ist 28 Jahre alt, wohnt in Düsseldorf und ist zurzeit nicht berufstätig. Bis zum Tattag hat sie in der Firma des Beschuldigten gearbeitet, fühlt sich seit dem Erlebten aber nicht mehr arbeitsfähig.
Wenn Sie über den Beschuldigten Jens H. spricht, spürt man eine große Verachtung sowie Wut und Zorn in ihrer Stimme. Sie erzählt, dass sie 19 Jahre alt war, als sie den Beschuldigten kennenlernte. Jens H. war immer aggressiv und oft völlig haltlos, wegen Nichtigkeiten. Er wollte immer bestimmen und hat ihre Mutter auch wegen seines Drogenkonsums geschlagen. Ihre Mutter und er hatten oft Streit deswegen, auch wegen Alkohol und der Firma. Anela M. selbst hat nie direkt gesehen, dass er Drogen zu sich genommen hat. In der gemeinsamen Wohnung hat er die Drogen immer auf der Toilette konsumiert und wenn er dann wieder kam, war er weiß um die Nase und hat dauernd geschnieft. Seine Augen waren dann sehr groß und seine Stimme hat geleiert. Wenn er nicht auf Drogen war, war Jens H. eher ruhig und schüchtern. Wegen seiner Drogenexzesse war er auch öfter im Krankenhaus. Anela M. ist circa 2008 aus der Wohnung ihrer Mutter ausgezogen.
Auch dieser Zeugin kann Jens H. nicht in die Augen schauen.
Nachdem der Trennung zwischen ihrer Mutter und Jens H., hatte er sofort eine neue Freundin. Aber Ana H. konnte sich nicht gänzlich trennen.
Anela M. wiederum wurde durch Jens H. ausgenutzt, indem er sie als Geschäftsführerin einer Einzelfirma einsetzte. Diese Firma hieß Hammann Services GmbH. Allerdings hatte Anela M. keinerlei Hintergrund, um diese Position auszufüllen, sodass letztlich Jens H. alles bestimmte. Er kaufte viel zu viel , plünderte die Konten und Anela M. musste Insolvenz anmelden.
Wenn ihre Mutter im Urlaub war, war Jens H. ständig voll mit Drogen und / oder Alkohol. Einmal sagte er zu ihr: „Ich werde das mit deiner Mutter beenden, ich halte das nicht mehr aus. Aber dann ist es endgültig beendet!“
Nun wird Anela M. zum Tattag, dem 23. August 2015, vernommen.
An diesem Tag wollte sie über WhatsApp Kontakt zu ihrer Mutter aufnehmen und hat auch versucht, sie telefonisch zu erreichen, was ihr aber nicht gelang. Das war schon sehr ungewöhnlich, da ihre Mutter sich spätestens nach einer Stunde gemeldet hätte. Hierauf rief sie Jens H. an. Er erklärte ihr, dass ihre Mutter müde und krank sei und deshalb schlafe. Er wolle nicht, dass sie geweckt wird. Da Anela M. aber am Nachmittag mit ihren Freundinnen losziehen wollte und hierfür Geld benötigte, fuhr sie zur Wohnung ihrer Mutter, um von Jens H. 50 Euro von dem Geld zu bekommen, das dort für sie deponiert war.
Ihre Mutter selbst sah sie bei dieser Gelegenheit nicht, sondern nur ihre Beine am Ende der Couch. Jens H. machte in diesem Moment keinen so „vollen“ Eindruck. Gegen 18:00 Uhr hatte sie erneut Kontakt mit Jens H., wobei es um einen Auftrag am Chemiepark Dormagen ging. Gegen etwa 22:30 Uhr wurde sie dann von einem gemeinsamen Bekannten angerufen, der mitteilte, dass Jens H. bei ihm sei und erzählt hätte, dass er ihrer Mutter etwas ins Glas getan hätte. Sie fuhr unvermittelt und sehr schnell zur Wohnung der Mutter.
Nun erzählt sie von der Auffinde-Situation. Nachdem sie ihre Mutter bereits in der Küche, im Wohnzimmer und im Schlafzimmer nicht gefunden hatte, ging sie ins Badezimmer und sah, dass der Duschvorhang vor die Wanne gezogen wurde. Es hing ein Arm über dem Wannenrand.
Eine detaillierte Beschreibung der genauen Auffinde-Situation wird Anela M. durch das Gericht erspart, denn allein die Vorstellung, wie ein Kind die eigene Mutter erschlagen und erdrosselt auffindet, mit zehn weiteren Einstichen in Rumpf und Bauch und acht mit einer Gartenschere abgeschnittenen Fingern in der Wanne, ist einfach nur grässlich.
Der Richter fragt Anela M. an dieser Stelle nach ihrem momentanen Befinden, das sie mit schlecht betitelt. Sie berichtet, dass sie immer noch in psychologischer Behandlung ist.
Der Staatsanwalt möchte nun erfahren, welche Kenntnis sie bezüglich der Handgreiflichkeiten zwischen Jens H. und ihrer Mutter hat. Diese habe sie nicht persönlich miterlebt, sondern davon von ihrer Mutter erfahren. Die Verteidiger des Beschuldigten fragen ihrerseits jetzt nach der Art des Alkohols, den Jens H. getrunken hat (Wein, Bier oder harter Alkohol). Da der Alkohol von ihrer Mutter immer versteckt worden war, kann Anela M. hierzu keine Angaben machen. Sie selbst hat ihm ab und zu mal eine Flasche Wein mitgebracht.
Der psychologische Sachverständige möchte wissen, welches Arbeitspensum Jens H. in der Firma wahrnahm. Anela M. berichtet, dass er selten da war und wenn, dann nur ein bis zwei Stunden. Ansonsten hat er viel Fitness und Kampfsport betrieben.
Der Nebenkläger-Anwalt arbeitet nochmal heraus, dass ein Insolvenzverfahren gegen Anela M. läuft, und dass Jens H. alles in der Firma bestimmte. Wo das Geld der Firma geblieben ist, kann Anela M. auch nicht beantworten. Hiernach ist die Vernehmung beendet.
Angesichts des Erlebten hat sich an Anela M. wirklich tapfer geschlagen.
Heute sitzt der Angeklagte mit seinen Verteidigern rechts vom Richtertisch und zwar gegenüber den Fenstern. Das liegt daran, dass es in Nordrhein-Westfalen eine Vorschrift gibt, die besagt, dass der Angeklagte immer gegenüber den Fenstern sitzen muss. So sitzt er im Hellen und es ist damit möglich, die Reaktionen in seinem Gesicht besser zu erkennen.
Vernehmung des Rechtsmediziners
Als nächster Zeuge ist nun der Düsseldorfer Rechtsmediziner Dr. M. (27 Jahre) geladen, der über das Tatgeschehen und über den Leichenfundort berichtet. Er fand die Leiche unbekleidet in Rückenlage in der Badewanne an. Das Fenster war gekippt und am Wannenrand lagen eine Gartenschere sowie ein Messer. An beiden Geräten hafteten rot-bräunliche Blutflecken. Am Kopf, im Halsbereich sah man deutlich zwei Strang-Marker, des Weiteren drei Messereinstiche im Rumpf und sieben im Bauchbereich. Acht Finger lagen neben der Leiche in der Badewanne. Die Körpertemperatur betrug 32,8 Grad Celsius, bei einer Umgebungstemperatur von 25 Grad Celsius. Der Todeszeitpunkt wird auf 17:55 Uhr bis 20:25 Uhr eingegrenzt. Die Todesursache ist Ersticken durch Erdrosseln, also eine massive Gewalteinwirkung auf den Körper. Weiterhin folgt ein kurzer medizinischer Bericht der Obduktion. Der Rechtsmediziner trägt klar und deutlich vor und zieht auch Grenzen seiner Sachverständigentätigkeit.
Der Angeklagte Jens H. hört dem Rechtsmediziner scheinbar teilnahmslos zu. Bemerkenswert ist, dass sich auch der Bruder und die Tochter der Toten diese detaillierte und grausame Schilderung anhören. Beide sind vorher zwar auf diese Aussage vorbereitet worden, trotzdem halte ich es für außergewöhnlich. Jens H. vermeidet weiterhin den Blickkontakt zu den Nebenklägern. Anela M. schaut ab und an zu ihm rüber – und schüttelt nur den Kopf.
Noch vor der eigentlichen Tötungstat hatte der Beschuldigte Jens H. das Opfer mit einem Halswürgegriff bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Der Staatsanwalt möchte, dass der Angeklagte diesen Griff noch einmal demonstriert. Dieses Ansinnen wird durch die Verteidigung abgelehnt.
Die Aussagen der Taxifahrer
Nun werden die beiden Taxifahrer als Zeugen gehört, die Jens H. am Tattag gefahren haben. Der eine hat den Beschuldigten von Düsseldorf nach Langenfeld zu seinem Freund gefahren. Stunden später fuhr der zweite Taxi-Fahrer Jens H. von Langenfeld wieder nach Düsseldorf. Beide Zeugen sind etwas nervös, berichten aber dennoch über die Fahrt. Insbesondere geht es um die Frage, inwieweit Merkmale von Alkoholeinfluss, wie lallende Sprache oder ein wankender Gang, beim Beschuldigten erkennbar waren. Beide Taxifahrer bestätigen, dass man keinerlei Anzeichen von Alkoholkonsum erkennen konnte.
Vernehmung des Beschuldigten-Freundes Mike K.
Als letzter Zeuge des heutigen Verhandlungstages wird Mike K., 41, vernommen, geboren in Düsseldorf und wohnhaft in Langenfeld. Er bezeichnet sich als Freund von Jens H. Diesen hat er vor etwa einem Jahr über einen gemeinsamen Bekannten kennengelernt. Sie haben sich öfter getroffen, sind ab und zu essen gegangen – auch gemeinsam mit der Getöteten – und haben täglich telefoniert.
Mike K. sagt aus, dass die Beziehung zwischen den beiden harmonisch war und er von Auseinandersetzungen nichts mitbekommen hat. Allerdings hat ihm die Getötete auch mitgeteilt, dass sie sich sehr viele Sorgen um die Firma mache, und dass sie Existenzängste hätte, insbesondere aufgrund der Unzuverlässigkeit und des Drogenkonsums von Jens H. Auch Mike K. hat mit Jens H. Kokain konsumiert.
Am Tattag hat Jens H. ihn per WhatsApp und telefonisch kontaktiert und gefragt, ob er Kokain besorgen könne. Dieses hat er zunächst abgelehnt.
Mike K. hat seit der Tat keinen Kontakt mehr mit Jens H. Er hat ihn auch nicht in der Vollzugsanstalt besucht. Er kommt mit der Tat, die Jens H. begangen hat, nicht zurecht.
Der psychologische Sachverständige fragt, ob der Zeuge beim Angeklagten im letzten Jahr eine Verhaltensveränderung festgestellt hat. Dies verneint Mike K. Er weiß aber zu berichten, dass der Beschuldigte in seiner Freizeit viel Sport getrieben und nie mit ihm über Probleme gesprochen hat. Er kannte ihn nur als denjenigen, der ein großes Auto besaß und sich immer viel leisten konnte.
Bildquelle: Paul Georg Meister / pixelio.de
Angeklagter Jens H. gesteht, seine elf Jahre ältere Ehefrau getötet zu haben
Den Prozessauftakt zu diesem brutalen Mordfall verfolgten im Landgericht Düsseldorf erwartungsgemäß viele Medienvertreter, darunter vier Kamerateams, sowie circa 20 weitere Zuschauer.
Neben den Richtern waren der Staatsanwalt und ein psychologischer Sachverständiger anwesend, außerdem ein Nebenklägeranwalt, der den Bruder des Opfers vertritt. Zwar ist auch die Tochter des Opfers als Nebenklägerin bei der Kammer gemeldet, sie war zum morgendlichen Prozessbeginn allerdings noch nicht anwesend. Jens H. hingegen wird von seinen drei Verteidigern umgeben.
Anklageverlesung
Nach einer allgemeinen Einführung durch den Vorsitzenden Richter erhält der Staatsanwalt das Wort zur Verlesung der Anklageschrift. Er schildert, dass der Angeklagte seiner Ehefrau eine hohe Dosis Schlafmittel (15 mg) verabreicht und ihr dann mit Kabelbindern den Hals zugezogen hat, so dass sie erdrosselt wurde. Die Leiche trug er ins Badezimmer, legte sie dort in die Badewanne und stach zehnmal mit einem Messer in ihren Körper, sodass sie ausblutete. Danach schnitt er ihr acht Finger mit einer Rosenschere ab. Der Staatsanwalt betonte die besondere Heimtücke der Tat, da der Angeklagte sein Opfer vor dem Mord mutmaßlich betäubte.
Der Angeklagte im Profil
Hiernach lässt sich der Angeklagte, der von kleiner, gedrungener Statur und ganz in schwarz gekleidet ist, eine schwarz umrandete Brille und einen dünnen schmalen Bart trägt, darauf ein, die Angaben zu seinen persönlichen Daten selbst vorzutragen. Seine Äußerungen zur Tat wiederum werden durch einen seiner Verteidiger vorgelesen.
Jens H. teilt mit, dass er drei Geschwister hat und seine Eltern (der Vater ist Kaufmann) noch leben. Er hat die Schule in Velbert 1993 mit der Fachoberschulreife abgeschlossen. Danach besuchte er die höhere Handelsschule, Fachrichtung Wirtschaft. 1995 ging er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr, wo er sich zeitnah zum Zeitsoldaten auf zwölf Jahre verpflichte. Er beendete die Bundeswehrzeit mit dem Dienstgrad eines Oberfeldwebels. Während der Bundeswehrzeit absolvierte er eine Ausbildung zum Bürokaufmann. Nach seiner Bundeswehrzeit besuchte er eine Personenschutzausbildung und machte sich im Bereich der Sicherheit als Einzelfirma selbstständig. Zunächst war sein Unternehmen in Schwelm, danach bis zum Tattag am 23. August 2015 in Düsseldorf.
Der Beschuldigte führte zwei Firmen: Hammann Security, die im Sicherheitsgewerbe, unter anderem in der Personensicherheit, tätig war und als bekannteste Kundin Verona Pooth betreut hat. Die zweite Firma, A & J Dienstleistungen, beschäftigte sich mit der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere für den Chemiepark in Dormagen.
Jens H. hat zwei Töchter aus erster Ehe. Diese Ehe wurde 2008 geschieden, inzwischen hat der neue Ehemann seiner Ex-Frau seine Töchter adoptiert. Diese Adoption wurde während seiner jetzigen Inhaftierung vollzogen. Mit seiner Ex-Frau hatte er laufend Ärger.
Am 17. Juli 2009 begann die Ehe mit Ana H., seinem Opfer – am heutigen Tag fällt u. a. auf, dass er am Ringfinger der rechten Hand einen Ring trägt. Sie brachte die 20-jährige Tochter (Anela M.) mit in die Ehe. Sie wohnten alle drei zusammen.
Seine Einkommensverhältnisse beschrieb der Angeklagte mit durchschnittlich circa 1.500 Euro netto pro Monat, bei einem Gesamteinkommen der Familie von circa 3.000 bis 5.000 Euro.
Die Tat aus Sicht der Verteidigung
Anschließend verliest einer seiner Verteidiger eine schriftliche Erklärung zum Tatgeschehen.
Darin wird zunächst ausführlich das Sucht- und Krankheitsbild des Angeklagten beschrieben. So war Jens H. seit seinem 18. Lebensjahr immer wieder intervallmäßig drogen- und alkoholabhängig. Oftmals führten diese Exzesse zu einem Krankenhausaufenthalt. Auch Kokain nahm Jens H. zu sich, insbesondere wenn er in seiner Aufgabe als Türsteher Kontakt zur entsprechenden Szene hatte. Diesbezüglich hatte er immer wieder heftige Streitigkeiten mit seiner Ehefrau, die auch zu einer Teiltrennung führten. Und immer, wenn seine Frau im Urlaub war, gab es die heftigsten Abstürze. Der Angeklagte leidet seit mindestens 2012 unter Depressionen, Angstzuständen und Schlafstörungen. Schlafmittel nimmt er seit Januar 2012 jeden Tag, des Weiteren auch Antidepressiva, die er sich teilweise illegal besorgte. Auch die entsprechenden Rezepte wurden durch ihn illegal beschafft.
Schon am ersten Verhandlungstag offenbart sich angesichts der langjährigen Alkohol- und Drogenabhängigkeit des Beschuldigten, dass bei der Personenschutzausbildung, die Jens H. durchlaufen hat, offenbar keine Tauglichkeitsprüfung stattgefunden hat. Des Weiteren stellt sich die Frage, wie professionell, glaub- und vertrauenswürdig ein derart suchtabhängiger Mensch auf sein Umfeld wirken kann, sodass man ihm sein Leben oder das seiner Kinder anvertraut. Konnte sich der Angeklagte so gut verstellen? Oder mangelte es seinem Umfeld und seinen Kunden an Menschenkenntnis? Konstante psychische und physische Stärke sind die wichtigsten Grundeigenschaften eines Personenschützers, und nicht gegeben bei durch Drogen und Alkohol geschwächten „Bodyguards“.
Das eigentliche Geschehen am 23. August 2015 wird durch den Anwalt derart geschildert, dass Jens H. und Ana H. zunächst gemeinsam und harmonisch auf dem Balkon frühstückten. Allerdings brach später ein Streit über seinen Drogenkonsum und weitere berufliche sowie private Probleme aus. Auch eine körperliche Auseinandersetzung gab es, so wie häufig, wenn der Angeklagte seine Frau, mitunter auch heftigst, geschlagen hat. Um sich zu beruhigen, nahm er am Tattag die entsprechenden Tabletten ein und wollte dann auch seine Frau beruhigen. Dazu zerstampfte er ein paar Pillen und mischte diese in ein Getränk, welches er seiner Frau reichte. Sie wurde auch sehr schnell müde und legte sich auf die Couch, um zu schlafen.
Als seine Frau kurz aufwachte, gingen die Streitigkeiten sofort weiter. Es gab zusätzlich eine weitere handfeste Auseinandersetzung, bei der er sie bis zur Bewusstlosigkeit würgte. Zufällig lagen Kabelbinder auf dem Wohnzimmertisch, die er ursprünglich für das Anbringen eines Kabelkanals für den Fernseher besorgt hatte. Damit erdrosselte er seine Frau. Obwohl der Angeklagte aufgrund sehr hohen Alkoholkonsums kaum noch Erinnerungen an diesen Nachmittag hat, kann er sich doch daran erinnern, dass er die Schlinge zu groß gewählt hatte, sodass er die Schlinge etwas in sich verdrehen musste. Als seine Frau dann tot war, entkleidete er sie und legte sie in die Badewanne. Dort stach er mit einem Messer zehnmal in ihren Körper und schnitt acht Finger mit einer Rosenschere ab.
Wichtig sei ihm, so der Anwalt, dass bei ihm zum Zeitpunkt der Verabreichung des Schlafmittels noch keinerlei Tötungsabsicht bestand.
Dies ist schon der erste taktische Schritt, um mit diesem Argument den Vorwurf der schwerwiegenden Heimtücke zu entkräften. Dahingegen lässt die Entdeckung, dass er genau einen Tag vor dem Tattag, nämlich am 22. August, im Internet nach dem Begriff Antidepressiva suchte, anderes vermuten, auch wenn der Angeklagte daraufhin zu antworten weiß, dass er sich einfach nur genauer darüber informieren wollte.
Nach Verlesung seiner schriftlichen Einlassung wird durch den Richter gefragt, ob er das so bestätigt. Hierauf antwortet Jens H.: „Ja, das ist so.“ Er wirkt stets ruhig und ohne Reue, wenn er spricht.
Der nächste Prozesstag ist für den 22. Februar angesetzt.
Bildquelle: Lutz Stallknecht / pixelio.de
Am Donnerstag, 18. Februar 2016, beginnt im Landgericht Düsseldorf der Prozess gegen den ehemaligen Bodyguard und Chauffeur von Verona Pooth, Jens Christoph H.
Der 39-jährige soll am 23. August 2015 seine zweite Ehefrau Ana H. heimtückisch zu Tode gebracht haben, indem er sie zunächst mit einem Schlafmittel sediert und dann mit einem Kabelbinder erwürgt hatte. Schließlich hatte er ihren Körper martialisch mit Messer und Rosenschere malträtiert.
Wie das Landgericht mitteilte, sei der Tötung zwar kein Streit oder irgendeine andere Feindseligkeit vorausgegangen, allerdings scheint der Angeklagte den Mord geplant zu haben, da er Tage zuvor bei seinem Hausarzt das Schlafmittel und im Baumarkt Kabelbinder in verschiedenen Ausführungen erstanden hatte.
Der Angeklagte
Jens Christoph H. war nach Angaben des Gerichts „bis 2006 Zeitsoldat und machte sich dann im Sicherheitsgewerbe selbständig. Zur Tatzeit leitete er die Firmen „Hammann Security“ sowie „A&J Dienstleistungen“, wobei die letztere auf den Namen der Ana H. eingetragen war“.
Zudem soll Jens Christoph H. zumindest „im Monat vor der Tat Schwierigkeiten gehabt haben, die Löhne seiner Angestellten auszubezahlen“. Er soll sich daher des Weiteren um ein privates Darlehen in Höhe von 15.000 Euro bemüht haben.
Darüber hinaus soll beim Angeklagten schon 2012 erstmals eine depressive Symptomatik diagnostiziert worden sein, die zunächst medikamentös behandelt wurde. Am 28. August 2015 sollte eine psychiatrische Behandlung beginnen.
Der Prozess im Blog
Auch diesen Prozess werde ich als Sachverständiger für Personenschutz verfolgen und darüber in diesem Blog berichten. Obwohl die Beweislage klar zu sein scheint – allerdings liegt noch kein Geständnis vor – ist der verhandelte Fall ein besonderer: Denn entgegen der nachvollziehbaren Annahme, dass der Schutz von Leib und Leben die erste Aufgabe eines Personenschützers sein sollte, scheint diesmal der „Bodyguard“ der Mörder zu sein.
Und das ist zugleich das Stichwort, das mir als IHK-Sachverständigem für Personenschutz Anlass ist, diesen Prozess zu verfolgen: Denn ein muskelbepackter „Bodyguard“ ist nicht gleichzusetzen mit einem qualifizierten Personenschützer. Allem Anschein nach hat der ehemalige Zeitsoldat Jens Christoph H. neben einer Kampfausbildung (außerdem war der Angeklagte wohl auch Boxer) keine Personenschutz-Schulung oder eine ähnliche Ausbildung absolviert. Es stellt sich die Frage, mit welcher Qualifikation er mithin die Gründung seines Unternehmens begründet und nach welchen Kriterien er seine Mitarbeiter ausgesucht hat.
Mindestens ebenso fraglich ist, wie eine in der Öffentlichkeit stehende Person wie Verona Pooth ihren Schutzstatus einschätzt und als Folge daraus ihre Personenschützer auswählt.
Neben der Hoffnung, dass diese Entscheidung keine beliebige, auf rascher Internetrecherche beruhende war, bleibt nach dem grauenvollen Mord des mutmaßlichen Täters Jens Christoph H. vor allem die Erkenntnis, dass Personenschutz mehr umfasst, als bärbeißige Optik und Chauffeur-Dienste. Ihr liegt vor allem eine umfassende und vertrauliche Analyse der Lebensumstände, Gewohnheiten und Zukunftsplanungen der Schutzpersonen und aller möglichen Gefahrenpotentiale zugrunde, gefolgt von Vorbeugungs- und Handlungsstrategien. Diese komplexen Planungen zu erarbeiten und umzusetzen erfordert oftmals die universellen Fähigkeiten erfahrener Projektorganisatoren – natürlich auch verbunden mit höchster körperlicher und psychischer Fitness und vor allem einer moralisch einwandfreien Einstellung.
All dies sei einem Quereinsteiger – wie es auch Jens Christoph H. gewesen zu sein scheint – natürlich nicht per se abgesprochen; es ist aber eher unwahrscheinlich bzw. nicht zu erwarten. Langjährige Erfahrung und permanente Aus- und Weiterbildung sind Notwendigkeiten, die viele „Bodyguards“ im Gegensatz zu ausgebildeten Personenschützern nicht vorweisen können. Dass darunter in Notfallsituationen nicht nur die „Bodyguards“ – die ich in Abhebung zu qualifizierten Personenschützern bewusst so bezeichne – leiden, sondern vor allem ihre Schutzpersonen, sollte Anlass genug sein, diese leider oft gängige Praxis zu ändern.
Da mir die Ausbildung von Nachwuchs im Personenschutz mit dem Ziel eines geprüften Abschlusses ein Anliegen in meiner Funktion als Sachverständiger ist, sehe ich die Prozessbeobachtung als besondere Notwendigkeit. Hierüber lässt sich optimal herausarbeiten, welche beruflichen und menschlichen Qualifikationen ein Personenschützer haben muss – die der Angeklagte offenbar nicht hatte –, und welche Entscheidungskriterien Schutzpersonen der Auswahl ihrer Sicherheitsexperten zugrunde legen sollten.
Bildquelle: GG-Berlin / pixelio.de
Die Bundesanwaltschaft hat jetzt gegen den 44-jährigen Attentäter Frank S. Anklage wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung erhoben.
Am Morgen des 17. Oktober 2015 hatte der Beschuldigte auf einem Wochenmarkt in Köln-Braunsfeld versucht, die damalige Kandidatin für das Kölner Oberbürgermeisteramt heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten. Mit der Tötung von Henriette Reker wollte der Angeschuldigte ein Zeichen setzen und ihre Wahl zur Oberbürgermeisterin verhindern. Bei der Tat verletzte er vier weitere Menschen zum Teil schwer.
Der Fall ging bundesweit durch die Medien und erzeugte ebenso im Ausland ein großes Echo. Auch aufgrund der politischen Brisanz der Tat bzw. wegen ihres „spezifischen staatsgefährdenden Charakters“ ging die Ermittlungsarbeit von der Staatsanwaltschaft Köln auf die Bundesanwaltschaft über, die nun auch die Anklage erhoben hat.
In meiner Funktion als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Personenschutz werde ich auch diesem Prozess als Beobachter beiwohnen und darüber hier im Blog berichten, sobald das Verfahren offiziell eröffnet wird. Insbesondere gilt es, die spezielle Tätermotivation, das Vortatverhalten des Täters, Opferauswahl und auch ein mögliches Versäumnis der Staatsschutzbehörden durch Verzicht auf Schutzmaßnahmen zu beleuchten.
Im August 2015 wurde die 17-jährige Anneli zunächst entführt, ihr Vater erfolglos erpresst und das Mädchen dann gewaltsam zu Tode gebracht.
Nun hat in diesem tragischen Fall die Staatsanwaltschaft Dresden Anklage gegen zwei Beschuldigte erhoben und wirft diesen Mord und erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge vor.
Diesen Fall werde ich als Prozessbeobachter begleiten und hier im Blog aktuell kommentieren.
Was ist passiert?
Dazu teilt die Staatsanwaltschaft in ihrer Presseerklärung mit: „Den beiden Beschuldigten liegt nach den Ermittlungen zur Last, in den späten Nachmittagsstunden des 13.08.2015 die 17-jährige Anneli R. auf einem Feldweg in der Nähe von Luga gewaltsam entführt zu haben. Anschließend sollen sie vom Vater des Opfers 1,2 Millionen Euro Lösegeld für deren Freilassung gefordert haben. Am 15.08.2015 soll der 40-jährige Beschuldigte das Opfer getötet haben. Die Leiche wurde durch die Polizei am 17.08.2015 gegen 18:00 Uhr aufgefunden. Die beiden Beschuldigten befinden sich nach wie vor in Untersuchungshaft.“
Der Prozess im Blog
Sobald die Schwurgerichtskammer die Zulassung der Anklage bestätigt hat, werden die Termine zur Hauptverhandlung durch das Landgericht bekanntgegeben.
Bei der Beobachtung des Prozesses geht es mir als Sachverständigem für Personenschutz vor allem darum, die genauen Umstände der Tat und die Motivation sowie die Vorgehensweise (Vortatverhalten) der Täter zu erfahren und anhand der getroffenen Aussagen zu analysieren.
Wie in jedem Fall eines Verbrechens liegt ein besonderes Augenmerk auf den Opfern und deren Angehörigen. Und so ist die Analyse eines so grausamen Verbrechens wie dem hier zu behandelnden mit entsprechender Sensibilität hinsichtlich der hinterbliebenen Familienangehörigen anzugehen. Vor diesem Hintergrund steht mir eine besonders anspruchsvolle Aufgabe hier im Blog bevor.
Zugleich soll das Ziel sein, aufzuzeigen, wie es überhaupt zu solch einer Tat kommen konnte. Vielleicht lässt sich mithin – zumindest in Ansätzen – beantworten, wie ähnliche Verbrechen durch hohe Hemmschwellen eventuell sogar verhindert werden können.
Bildquelle: Michael Grabscheit/pixelio.de
Am 59. Verhandlungstag (12. Juni 2015) erfolgt nun endlich die Urteilsverkündung, der fünf Kamerateams und 25 Medienvertreter beiwohnen. Weiterhin sind circa 35 Zuschauer anwesend, sodass der Saal bis auf den letzten Sitzplatz belegt ist.
Der Vorsitzende Richter gibt das Urteil bekannt: Lebenslange Haftstrafe und 250.000 Euro Schmerzensgeld. Das ist die Strafe, zu der der Angeklagte Mario K. verurteilt wird.
Der Richter erläutert detailliert die einzelnen Tatgeschehnisse und die jeweilige individuelle Beteiligung des Verurteilten. Auch hat das Gericht die Prüfung unternommen, ob die Ereignisse tatsächlich so hätten stattfinden können.
Beim ersten Tatgeschehen zum Nachteil von Petra P. bestehen seitens des Gerichts keinerlei Zweifel. Die Aussagen sind glaubhaft und passen ausnahmslos zum Spurenbild. Hinsichtlich des zweiten und dritten Tatgeschehens, zum Nachteil von Louisa P. und von Torsten H., verhält es sich gleichermaßen: Hier passen alle Aussagen zu den Spuren am Tatort. Auch beim vierten Tatgeschehen, zum Nachteil von Stefan T., sind alle Aspekte stimmig.
Die Mutmaßungen der Verteidigung, dass Stefan T. lügt, sind völlig unsinnig, so der Vorsitzende Richter. Es ist nicht anzunehmen, dass Stefan T. sich selbst entführt oder die gesamte Geschichte gar erfunden hätte. Es liegt auch keinerlei Motiv für diese Variante des Geschehens vor. Stefan T. brauchte weder Geld, noch ist er so veranlagt, dass er sich in der Öffentlichkeit oder in den Medien präsentieren wollte oder möchte. Ebenso gab es keinerlei Probleme in der Familie oder im Arbeitsumfeld. Des Weiteren hat sich durch die Tat das Leben des Opfers Stefan T. und das seiner Familie negativ verändert, die Folgeschäden sind gravierend.
Auch die forensische Analyse der Aussagen von Stefan T. hat klar ergeben, dass er die Wahrheit gesagt hat und die Aussagen stimmig waren. Der Richter erklärt nochmals, dass die Realkennzeichen in den Aussagen von Stefan T. in sich stimmig waren und es keine Brüche oder Widersprüche gab. Alles fasste sich logisch und es gab lebensnahe Ungewöhnlichkeiten. So etwa die Interaktion zwischen Stefan T. und Mario K., ein wichtiges Realkennzeichen, war nachvollziehbar.
Stefan T. hatte alle Sachverhalte sprunghaft geschildert. Lügengeschichten hingegen werden linear erzählt. Er hat auch keine Übertreibungen eingeflochten, stattdessen aber von Komplikationen bei seiner Entführung gesprochen, was bei einer Lügengeschichte nicht der Fall wäre. Auch die Originalität der Einzelerlebnisse spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, ebenso wie die geschilderten Emotionen zum jeweils Erlebten. Und selbst Erinnerungslücken hat Stefan T. eingestanden, auch dies ein wichtiges Realkennzeichen. Auch die überwachten Telefonate von Stefan T. haben untetstützt, was hier im Gericht geschildert worden ist. Nicht zuletzt wurde durch die Rekonstruktionen der Polizeibehörden der geschilderte Sachverhalt bestätigt, ebenso wie durch die Aussagen von Ehefrau, Sohn und den Sachverständigen Dr. V., der ausgesagt hatte, dass das Geschehen ungewöhnlich aber möglich und denkbar ist. Schließlich untermauerte auch Familie E., zu der Stefan T. unmittelbar nach seiner Flucht gekommen war, dass dieser schmutzig, nass und zitternd in ihrer Tür stand. All dies zusammengenommen schenkte das Gericht letztlich dem Zeugen Stefan T. uneingeschränkt Glauben.
Während der Verurteilung und der Erläuterung durch den Richter gibt es auf Seiten der Verteidigung, aber auch auf Seiten der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger unterschiedliche Reaktionen. Der Verurteilte rührt sich nur sehr wenig, er hält weiter seinen Stift in der rechten Hand, schreibt nun aber nicht mehr seitenweise mit, sondern bewegt sich mit seinem Stift nur am oberen Rand des vor ihm liegenden Blattes Papier. Die Verteidigung, die heute mit allen drei Verteidigern anwesend ist, wirkt zunehmend resigniert infolge des Gehörten, macht aber auch einen leicht angesäuerten Eindruck. Bei den Opfern, so sollte man meinen, müsste Zufriedenheit erkennbar sein. Doch bei diesem Tatkomplex und der Tortur bis zum heutigen Tag stellt sich eine Zufriedenheit natürlich nicht so schnell ein.
Das Gericht führt weiter aus, man sei überzeugt, dass bei allen Taten derselbe Täter am Werk war, denn das Schema war bei allen Taten ähnlich. Dafür sprechen mehrere Aspekte, unter anderem der Fakt, dass immer dieselben Geschosse an den Tatorten gefunden worden sind, aber auch, dass bei den Täterbeschreibungen unterschiedlicher Zeugen immer wieder markante Ähnlichkeiten ein und desselben Täters festgestellt wurden: Der Täter war immer maskiert und hatte Tarnkleidung an. Zudem fanden die Taten immer im Radius des gleichen Gebietes statt, allesamt innerhalb eines Jahres, und auch die Opfer kamen alle aus ähnlichen Verhältnissen. Das Motiv war Geldbeschaffung und Reichenhass.
Die Täterschaft von Mario K. ist über die Gesamtschau der Indizien eindeutig. Opfer und Zeugin Petra P. hat klar die besondere Kopfform von Mario K. erkannt und ebenso sein abstehendes linkes Ohr. Weiterhin hat sie die eigenartige Bewegung des Täters beschrieben, die aufgrund seines lädierten Beins besonders hervorstach.
Opfer und Zeuge Stefan T. wiederum hat in einem Audiovergleich die Stimme von Mario K. als die Stimme des Täters klar erkannt, wobei ihm sowohl Stimmlage als auch Stimmklang vertraut waren.
Viele Zeugen haben Mario K. gesehen: Einer im Juni 2012 im Tatortbereich, eine andere Zeugin am Tattag, gegen 17:00 Uhr, mit einem Kajak. Weitere Zeugen haben Mario K. in Ortsnähe wiedererkannt.
Ein zusätzliches wichtiges Indiz sind die ähnlich gelagerten Vorstrafen des früher schon mehrfach Verurteilten Mario K. Insbesondere bei seinen Verbrechen im Jahr 2004 lässt sich die Ähnlichkeit zu den heute verhandelten Straftaten erkennen. Wie zuletzt hat Mario K. auch 2004 wild in einem Sumpfgelände gelebt, ein Kajak sowie eine Luftmatratze, Frischhaltedosen, Schminke und eine LED-Lampe verwendet. Schon 2004 hat er eine Pistole benutzt wie sie auch bei den jüngsten Taten zum Einsatz kam, obgleich er seinerzeit während der Tatzeiträume nicht beim Schießtraining war.
Des Weiteren traut ihm auch sein soziales Umfeld die Tat zu und mehrere Widersprüche und Auffälligkeiten sprechen gegen die Unschuld des Verurteilten. So etwa, dass er sich für die Tatzeiten ein Alibi verschaffte, indem er angab, nach Griechenland auswandern zu wollen. Er besorgte sich im Juni 2011 auch einen Reisepass, so dass er ins außereuropäische Ausland reisen konnte. Allerdings gab es während dieser Zeit auf seinem Konto nur Abhebungen, die in Deutschland getätigt wurden.
Auf dem Grundstück der Familie K., den Eltern seiner Ex-Freundin, hatte er einen Container als Lager stehen. Dort fand sich Einsatzmaterial für eine Entführung, zum Beispiel ein Fernglas, ein Pistolenholster und eine Magazintasche sowie ein originalverpackter, billiger Jogginganzug in einer Grüße, die dem verurteilten Mario K. nicht passte.
Seiner jetzigen Lebensgefährtin H. gegenüber hat er verlauten lassen „wenn Du wüsstest, was ich gemacht habe“ und „das ist noch nicht verjährt“. Weiterhin äußerte er gegenüber dem Entführungsopfer, dass er ihm ins Knie schießen würde, eine sehr ungewöhnliche Formulierung; intuitiv hätte man wohl gesagt „ich schieß dir in die Beine“. Doch Mario K. wurde 1998 ins Knie geschossen, er hatte also speziell diesen Sachverhalt vor Augen.
Zusätzlich führte er täglich Spuren vernichtendes Verhalten durch und verhielt sich konspirativ. Auch am Festnahmetag zeigte er sich merkwürdig: er stellte sein Handy aus und wollte nach der Arbeit nicht nach Hause. Stattdessen fuhr er zu seiner Bank und räumte sein Konto leer.
Bei der Erläuterung der einzelnen Strafzumessung zu den jeweiligen Taten führt der Richter zum Tatkomplex Petra P. aus, dass hier eine gefährliche Körperverletzung vorliegt. Das Gericht hat keine Entführungs- oder Tötungsabsicht erkannt, daher wird diese Tat mit vier Jahren Freiheitsstrafe bemessen. Bei der Betrachtung des Tatkomplexes zu Louisa P. liegt eine geplante Entführung und versuchter erpresserischer Menschenraub vor, aber kein versuchter Mord. Der Tatkomplex zu Torsten H. hingegen ist ein versuchter Mord. Als Mordmerkmal nennt das Gericht die Ermöglichkeitsabsicht. Der versuchte Mord an Torsten H. wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bemessen. Der erpresserische Menschenraub zulasten des Opfers Stefan T. wird mit zehn Jahren Freiheitsstrafe aufgeführt.
So ergibt sich folgende Gesamtstrafe: lebenslange Freiheitsstrafe, die Sicherungsverwahrung wird nicht angeordnet. Die Parteien wurden belehrt, dass sie eine Woche Zeit haben, um eine Revision zu beantragen.
In den kommenden Tagen folgen in diesem Blog noch weitere Einträge, in denen Bewertungen und Stimmungen im Mittelpunkt stehen werden.
Bildquelle: I. Rasche / pixelio.de
Heute, am 8. Juni, dem mittlerweile 58. Verhandlungstag, hat der zweite Anwalt der Verteidigung, Christian L., seinen großen Tag und hält sein Plädoyer.
Anfangs macht er einen aufgeregten Eindruck, seine Stimme zittert.
In seinem Vortrag arbeitet der Anwalt alle Indizien durch, die durch die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägervertreter bereits dezidiert vorgetragen worden sind. Einzeln analysiert Christian L. die Verdachtsmomente und dividiert sie voneinander.
Anschließend jedoch trägt der Verteidiger wiederum ganze Indizienblöcke vor, beschreibt zu jedem von diesen allerdings nur ein einziges Verdachtsmoment – was natürlich immer ein positives ist, sodass es der Strategie der Verteidigung dient. Alle anderen Indizien, wie z. B. die angedachte Auswanderung nach Griechenland genau zu den Tatzeiten zum Erhalt eines vorgetäuschten Alibis, oder die unbedingte Beschaffung eines nicht nachverfolgbaren Handys über seine Verwandten, oder auch den Besitz sämtlicher Tatgegenstände in unterschiedlichen Lagern, die ebenfalls von Staatsanwaltschaft oder Nebenklägervertretern genannt worden sind, ersetzt Christian L. durch diverse, recht fantasiereiche Möglichkeiten, die er ungeprüft in den Raum stellt.
Zum Beispiel stellt der Verteidiger erneut die These auf, dass bei der Tat gegen Petra P. zwei Täter vor Ort waren. Begründung: Beim nachträglichen Spürhundeeinsatz hat einer der Hunde auch eine Spur in eine andere Richtung verfolgt.
Der Staatsanwaltschaft hält er nun pauschal vor, nur Bruchstücke von Zeugenaussagen bewertet zu haben.
Kurios, dass die Verteidigung der Staatsanwaltschaft nun genau den Lapsus vorwirft, den sie sich selbst über den kompletten Prozessverlauf immer wieder geleistet hat: nur gewählte, vermeintlich geeignete Aspekte in den Mittelpunkt zu rücken.
Auch zum Schießtraining und zur Mitgliedschaft des Angeklagten in der Betriebssportgemeinschaft äußert sich Christian L. Er behauptet nämlich, dass es Mario K. niemals möglich war, über seinen Schießsportverein unberechtigterweise Munition zu beschaffen. Auch teilt er mit, dass Mario K. ja ein Anfängerschütze gewesen sei, was an dessen Fußstellung beim Schießen ersichtlich gewesen wäre: ein Fuß stand etwas weiter vorn, der andere schräg dahinter. Dies sei eine typische Anfängerposition, denn beim Schießen stünden beide Beine immer parallel.
Diese Aussage ist in vielerlei Hinsicht falsch, denn nur Sportschützen stehen so. Duellschützen etwa stehen genauso, wie Mario K. als er geschossen hat. Insofern wäre sein Training auch als eine mögliche Tatvorbereitungshandlung zu sehen.
Weiter führt Christian L. aus, bei den Verbrechen sei zwar dieselbe Waffe eingesetzt worden, aber es könne durchaus auch sein, dass diese zwischen den Taten den Besitzer gewechselt hat. Der Beschuldigte habe niemals eine Waffe besessen.
Der Verteidiger äußert sich des Weiteren zum Audio-Experiment, in dem Stefan T. die Stimme des Täters aus sieben Stimmenproben herausgehört hat. Stefan T. habe die Stimme nicht wirklich erkannt, das Experiment sei nicht geeignet gewesen und auch ein Erkennen des Täters anhand seiner nonverbalen Kommunikation stellt Christian L. in Abrede. Natürlich zweifelt der Anwalt auch die Sachkunde der Spezialisten des Landeskriminalamtes an.
Christian L. beschuldigt außerdem die gesamte Familie P., vor Gericht unwahre Aussagen getätigt zu haben. Auch habe die Entführung von Stefan T. nie stattgefunden, wiederholt er eine der Thesen der Verteidigung.
Die Reaktion der anwesenden Opfer ist dementsprechend.
Der Anwalt macht das unter anderem an der Einschätzung der Körpergröße des Täters fest, welche die Opfer vornehmen sollten. Hierzu berichtet er, dass er am Wochenende eine Ausgabe von Men’s Health gelesen hat. Er zitiert nun einen Artikel zum Thema Waffen und Männer, in dem auch der Kriminalpsychologe Prof. Dr. Heubrock mit diversen Aussagen erwähnt wird, der wiederum in der jüngeren Vergangenheit ebenfalls als Zeuge im „Maskenmann“-Prozess auftrat.
Den Artikel vor Augen zitiert Christian L. nun Prof. Dr. Heubrock zum Thema Waffen-Fokussierung mit der Aussage, dass ein Täter, der einen Überfall mit einer Waffe durchführt, auf die Opfer oft größer wirkt und in den anschließenden Aussagen oft auch größer beschrieben wird.
Was der Verteidiger bei dieser Ausführung jedoch unterschlägt, ist, dass sich das Zitat von Prof. Dr. Heubrock auf eine Pumpgun bezieht, die bekanntermaßen deutlich größer ist, als eine Pistole. Christian L. verschweigt ebenfalls die in diesem Artikel von Prof. Dr. Heubrock getätigten Aussagen, wonach Menschen die Benutzung einer Waffe mit Macht, Einfluss und Dominanz assoziieren, und, dass Waffen auf Fetischisten eine Art erotische Faszination ausüben können. Alle vier Attribute passen auf den Angeklagten.
Es ist nicht verwunderlich – denn wir haben es schon an sämtlichen vorherigen Verhandlungstagen so erlebt –, dass die Verteidigung nur einen Teil der vorhandenen Informationen auf den Tisch legt.
Des Weiteren beklagt Rechtsanwalt Christian L. eine schlechte Arbeit der Staatsanwaltschaft, auch die Polizei habe eklatant schlechte Ermittlungsarbeit geleistet.
Der Staatsanwaltschaft unterstellt der Verteidiger, dass die handelnden Personen aufgrund der exponierten Stellung der Opfer hohem Druck ausgesetzt gewesen wären, was deren Leistung erkläre.
Hiernach zählt Christian L. diverse Zeugen auf und geht deren Aussagen durch, die er allesamt mit einem „Beweiswert gleich Null“ einschätzt. Diese Zeugen – die zum Nachteil des Angeklagten ausgesagt haben – beschimpft Christian L. als „Wichtigmacher“, „Hilfssheriffs“ und „Hobbyzeugen“.
Nun aber geschieht schier Unglaubliches: Während der Anwalt sich ereifert, entfährt Christian L. eine sehr unbedachte und fahrlässige Einlassung: Er gibt nämlich offen zu, dass die Verteidigung die Zeugen mit Taschenspielertricks beeinflusst hat, um auf diese Weise ihre Glaubwürdigkeit in Abrede zu stellen.
Nach diesem Offenbarungseid geht der Anwalt ebenso offenherzig auf einen zentralen Vorwurf der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägervertreter ein, wonach die Verteidigung nichts zur Entlastung des Angeklagten beigetragen habe. Christian L.: „Die Verteidigung weiß nichts Entlastendes und der Angeklagte Mario K. kann sich an nichts erinnern.“
Den Spieß nun einfach umdrehend fragt Christian L.: „Was ist entlastend?“ und gibt umgehend die Antwort: „Es gibt nichts Belastendes.“
Insgesamt ist der der Vortrag von Christian L. nichts anderes als ein mehr oder weniger geschicktes Wechselspiel, das aus dem Weglassen wichtiger Teile des Sachverhalts und dem Hinzufügen möglicher, aber ungeprüfter Varianten besteht.
Der Verteidiger teilt im Gerichtssaal nun mit, dass er einen sehr ausgeprägten Gerechtigkeitssinn habe und ihn daher die Ignoranz der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägervertreter erheblich störe. Zum Ende seines Plädoyers, das er rhetorisch besser und engagierter als sein Anwaltskollege Axel W. vorgetragen hat, stellt er einen Antrag auf Freispruch seines Mandanten.
Im Anschluss gibt der Verteidiger Axel W. eine kurze Zusammenfassung, wobei er heute wesentlich besser auf seinen Beitrag vorbereitet wirkt als bei seinem Plädoyer.
Axel W. betont, dass nicht er für glaubhaft befinden muss, ob die Entführung von Stefan T. stattgefunden hat oder nicht. Er ermahnt das Gericht allerdings dazu, die Entführung von Stefan T. zumindest in Frage zu stellen. Er müsse auch nicht darüber befinden, ob es andere Täter in diesem Verbrechenskomplex gegeben haben könnte. All dies muss einzig und allein das Gericht für sich prüfen.
Doch nun streut der Verteidiger erneut heftige Zweifel, in dem er wiederum ausschließlich ausgewählte Aspekte aus Zeugenaussagen oder aus den Tatgeschehen hervorhebt. Schlussendlich, gibt er zu, sei sein Mandant Mario K. zwar ein schwieriger Typ, der aber unschuldig sei.
Wäre ich nicht an jedem einzelnen Verhandlungstag bei Gericht gewesen, könnte ich anhand dieser „Weichzeichnung“ des Beschuldigten durch seine Verteidiger tatsächlich annehmen, hier säße ein komplett Unschuldiger.
Am Ende hat die Verteidigung zumindest in einem Punkt recht: allein das Gericht muss die endgültige Entscheidung treffen und zwar am nächsten Freitag, den 12. Juni 2015.
Das Gericht schließt diesen Verhandlungstag bereits um 11:30 Uhr, nachdem zuletzt auch der Beschuldigte Mario K. gefragt wurde, ob er sich äußern möchte. Wir hören vom Angeklagten ein kaum wahrnehmbares Nein. Auch an dieser letzten Stelle hat der Beschuldigte die Möglichkeit nicht wahrgenommen, etwas Entlastendes zu den Vorwürfen zu äußern oder sich den Opfern zuzuwenden.
Bildquelle: Michael Grabscheit / pixelio.de
Am 57. Verhandlungstag, dem 4. Juni, haben 14 Medienvertreter und 15 Zuschauer den Weg in den Gerichtssaal gefunden, wo an diesem Tag erneut das Plädoyer der Verteidigung erwartet wird, welches eigentlich schon am letzten Verhandlungstag gehört werden sollte.
Und warten ist auch wieder das richtige Stichwort: Wiederum kommt die Verteidigung zehn Minuten zu spät. So beginnt der Prozess erst um 9:42 Uhr.
Da Verteidigeranwalt Christian L. heute nicht zum Prozess erscheinen kann, hat Axel W. die Drittverteidigerin Naila W. mitgebracht. Sie trägt neben ihrer Umhängetasche einen leeren Karton mit sich, der üblicherweise für Kopier- oder Druckerpapier genutzt wird. Die Leere dieses Kartons wird uns über den gesamten Prozesstag hin begleiten. Was das Stück Pappe jedoch über die Taktik der Verteidigung erzählen kann und zu welchem Zweck es heute benötigt wird, offenbart es uns erst gegen Ende dieses Prozesstages.
Weitere Verzögerungsversuche der Verteidigung
Doch zu Beginn teilt das Gericht zunächst einen Beschluss mit, dass dem Antrag der Verteidigung vom 56. Verhandlungstag stattgegeben wird. Danach wird nun das DNA-Profil des neuen Verdächtigen Andreas K. (nachzulesen im letzten Blogbeitrag) und das seiner Frau, Margret K., mit den Spuren abgeglichen, die sich insbesondere auf der Decke vom Ablageort des Entführungsopfers Stefan T. sowie am Projektil der Geschosshülse befunden haben. Damit wird für diesen kleinen Ausschnitt der Verhandlung wieder in die Beweisaufnahme eingetreten. Hierzu hatte das Gericht der Polizei den Auftrag erteilt, bei Andreas und Margret K. DNA-Proben einzuholen.
Zu diesem Vorgang hat die Polizei einen Vermerk geschrieben, den das Gericht verlesen will. Doch bevor dies geschehen kann, erhebt die Verteidigerin Naila W. Einspruch. Die Verteidigung gibt bekannt, dass sie mit der Verlesung nicht einverstanden ist, sondern darauf drängt, die Personen Andreas K. und Margret K. sowie die zuständigen Polizeibeamten als Zeugen hören zu wollen. Dieser Einspruch bezieht sich nicht nur auf die Notizen aus der DNA-Beschaffung. Breit gefächert und ausschweifend werden außerdem viele andere Themen auf den Tisch gebracht.
Der Richter liest den polizeilichen Vermerk bzgl. der DNA-Beschaffung anschließend dennoch vor, wenn auch in Auszügen. Daraufhin wird deutlich, dass beide Personen freiwillig eine DNA-Probe abgegeben haben und außerdem eine Übereinstimmung mit einer offenen Spur völlig auszuschließen ist. Ein Fakt, den die nun zu hörende Zeugin bestätigen wird. Denn nach dem Widerspruch und der Verlesung der polizeilichen Notiz wird um 10:14 Uhr die Sachverständige Sabine S. vom Kriminaltechnischen Institut des LKA Brandenburg, Eberswalde gehört. Sie hat die DNA-Proben als Vergleichsmaterial mit den offenen Spuren abgeglichen und teilt nun nochmals mit, dass beide Personen als Täter auszuschließen sind. Das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägervertreter haben bei dieser Eindeutigkeit keine weiteren Fragen an die Zeugin. Nicht so die Verteidigung.
Die Anwesenden im Gerichtssaal erleben nun letztmalig die allseits bekannte Fragestunde. Die Rechtsanwältin Naila W. stellt Fragen zu Formalien rund um die Spurenüberprüfung und möchte Diverses zum Verfahren erfahren. Die Eindeutigkeit des Ausschlusses von Andreas und Margret K. wird jedoch nicht thematisiert.
Nach der Befragung teilt die Verteidigung mit, dass sie ihren Einspruch gegen das Verlesen des Vermerks weiterhin aufrecht erhält. Dazu nimmt nun der Nebenklägeranwalt Dr. Panos P. Stellung. Insbesondere hebt er hervor, dass die Verteidigung wohl vergessen hätte, dass in diesem Vermerk auch die Mitteilung von Margret K. steht, dass die Zeitung „Tagesspiegel“ ihre Aussage völlig falsch wiedergegeben hat.
Das ist natürlich ein brisantes Detail, weil ja gerade der „Tagesspiegel“ mit seiner Story vom 16. Mai 2015 einen erheblichen Wirbel veranstaltet und somit indirekt Einfluss auf die Verzögerung, ja Verschleppung des Prozesses genommen hat.
Ich bin auf die Durchführung und den Umfang der Richtigstellung im „Tagesspiegel“ gespannt.
Nach einer Beratung gibt das Gericht seinen Beschluss bekannt, dass dem Widerspruch nicht stattgegeben wird. Auch Zeugen werden nicht mehr gehört, weil dies für die Beweisführung unerheblich ist.
Doch auch hierzu äußert die Verteidigung eine Widerspruchsbemerkung und fordert, dass die DNA der jetzigen Lebensgefährtin von Andreas K., Johanna M., und von deren Vater, Klaus H., eingeholt werden solle, um diese mit den Spuren zu vergleichen.
Der Nebenklägervertreter Dr. Panos P. erwidert, dass dieser Antrag ebenfalls abzulehnen sei, denn eine Überprüfung dieser Personen sei für die Beweiserhebung unbedeutend. Wieder einmal stelle die Verteidigung Anträge „ins Blaue“. Eine Einschätzung, die auch Nebenklägervertreter Dr. Jakob D. teilt und unterstreicht, dass sich die Verteidigung ausschließlich im „luftleeren Raum“ bewege.
Weil das Gericht dies offenbar ähnlich sieht, wird nun auch dieser Antrag der Verteidigung abgelehnt, denn es sei keinerlei Tatzusammenhang zur jetzigen Freundin von Andreas K., mit der er seit Mitte 2013 liiert ist, zu erkennen. Auch aus diesem Grund sind die Persönlichkeitsrechte der jetzigen Lebensgefährtin und die ihres Vaters zu schützen. Es sei nicht hinnehmbar, so das Gericht, dass die Verteidigung verlangt, gegen jede beliebige Person solle ermittelt werden. Damit wird die Beweisaufnahme erneut geschlossen.
Das Plädoyer des Verteidigers Axel W.
Nach der Mittagspause ist es dann tatsächlich soweit, die Verteidigung in Person von Rechtsanwalt Axel W. beginnt ihr Plädoyer. Nun kommt auch der leere Pappkarton zum Einsatz – als Unterlage für das ausgedruckte Plädoyer.
Interessant ist, dass Axel W. diesen Karton am letzten Verhandlungstag nicht bei sich hatte, und das, obwohl die Verteidigung bereits an diesem Tag ihr Plädoyer hätte halten sollen. Damit scheint nun auch klar, dass Axel W. zuletzt tatsächlich nicht vorhatte, sein Plädoyer zu halten. Stattdessen provozierte er eine Verzögerung – erfolgreich, wie sich zeigte. Auch die plötzlichen Kopfschmerzen seines Mandanten erscheinen in diesem Zusammenhang als Farce.
Gleich zu Beginn seines Vortrages stellt der Verteidiger fest, dass Mario K. unschuldig sei, da kein Fingerabdruck und auch keine DNA-Spur als Direkt-Beweis gegen ihn vorlägen. Auch Zeugen hätten ihn nicht erkannt.
Dass unter anderem die Zeugin Petra P. den Beschuldigten Mario K. erkannt hat, und, dass auch das Entführungsopfer Stefan T. bei einem Audio-Experiment den Beschuldigten klar erkannt hat, wird nicht erwähnt.
Bevor Axel W. weiter sein Plädoyer ausführt, möchte er nun jedoch einige persönliche Bemerkungen machen.
Zunächst spricht er den Opfern Petra P., Louisa P. und Torsten H. sein Bedauern aus. Ausgeschlossen davon ist Stefan T., da Axel W. immer noch die Meinung vertritt, dass dessen Entführung nicht stattgefunden hat.
An dieser Stelle stellt sich mir die Frage, warum wir dann den gesamten Vormittag damit verbracht haben, DNA-Spuren von Andreas K. und Personen aus dessen Umfeld zu analysieren, um sie als mögliche Täter oder Tatbeteiligte zu entlarven? Warum hat die Verteidigung hierzu unzählige Anträge gestellt, wenn doch die Entführung nach Meinung von Axel W. gar nicht stattgefunden hat? Absolut unschlüssig.
Interessant ist auch, dass Axel W. zwar die verschiedenen Taten bedauert, er aber keinerlei Bedauern zeigt, was sein persönliches Verhalten gegenüber den Opfern während des Prozesses anbelangt. Mehrfach wurde seine mangelnde, nahezu nicht vorhandene Empathie angesprochen. Nun hatte er letztmalig die Chance sich für dieses Verhalten demütig zu zeigen. Genutzt hat Axel W. sie nicht!
Nach seinen Eingangsworten greift er unmittelbar die Arbeit der Staatsanwaltschaft an. Ihm erschien die Vollständigkeit der Akten und die Zuarbeit der Staatsanwaltschaft als nicht optimal. Unmittelbar danach nimmt er die Medien in Schutz, um wiederum sofort danach die Staatsanwaltschaft anzugreifen und ihr vorzuwerfen, Dinge weggelassen oder hinzugefügt zu haben. Anschließend lobt Axel W. wieder die Arbeit der kritischen Journalisten, die ihm in seiner Argumentation gefolgt sind.
Kritik ernten bei Axel W. auch die Polizeibeamten und deren Aussagen, denn diese hätten der Verteidigung geschadet. Wiederum erhalten die vier oppositionellen Polizisten (vier von siebzig Beamten) ausdrückliches Lob.
Dass diese vier Beamten jedoch einige Dienstvergehen begangen haben und dank ihres inkompetenten und unfachlichen Handelns vor Gericht eher dazu beigetragen haben, dass polizeiinterne Grabenkämpfe in aller Öffentlichkeit ausgetragen wurden, lässt Axel W. unerwähnt. Einen nennenswerten Beitrag zur Erhellung der Sachlage haben die vier Polizisten jedenfalls nicht geleistet.
Im nächsten Komplex stehen nun die Nebenklägervertreter im Fokus.
Der Verteidiger versucht, sich anhand der Indizien, die alle ausschließlich durch die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägervertreter vorgetragen worden sind, durch sein Plädoyer zu hangeln. Das führt dazu, dass der Vortrag kein in sich geschlossener wird. Stattdessen greift Axel W. immer nur einzelne Indizien heraus und ereifert sich dann in der Wortklauberei hinsichtlich einzelner Sätze oder gar Wörter, die entweder von Staatsanwaltschaft oder Nebenklägervertreter verwendet worden sind. Alles wirkt wie aus dem Zusammenhang gerissen, unvollständig und einseitig.
Natürlich hält er auch sämtliche Rekonstruktionen der Polizei für unzureichend und stellt noch mal heraus, wie toll seine eigenen Rekonstruktionen waren, und dass er damit auch die Unmöglichkeit der Entführung von Stefan T. bewiesen hat. Allerdings: Dass seine Rekonstruktion des Wassertransportes des Entführungsopfers Stefan T. schon nach zehn Minuten abgebrochen werden musste, da sein Kajakfahrer – ein Kanu-Polo-Bundesligaspieler – erschöpft aufgeben musste, erwähnte Axel W. tunlichst nicht.
Immer wieder verwendet Axel W. Worte wie „wäre“, „wenn“ und „aber“. Und wie schon im gesamten Prozess trägt der Verteidiger auch in seinem Plädoyer nichts zur Entlastung des Beschuldigten Mario K. vor. Stattdessen folgt er weiterhin ausschließlich seiner bisherigen Strategie, Zweifel zu streuen. Viele seiner vorgetragenen Logiken erweisen sich zudem als absolut lebensfremd und können nur in seiner Fantasie funktionieren.
Drückte Axel W. noch zu Beginn seines Plädoyers Bedauern gegenüber den Opfern aus, stellt er nun am Ende sämtliche Aussagen aller vier Opfer komplett infrage.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verteidigung hier einen schwachen Vortrag hält. Dass Plädoyer ist in sich unschlüssig und es werden nur aus dem Zusammenhang gerissene Details, die zudem die Sachverhalte nur lückenhaft oder falsch darstellen, vorgetragen.
Am Ende spricht Axel W. sowohl Gericht als auch Schöffen direkt an und erklärt insbesondere der Schöffengruppe, dass bei ihrer aktuellen Besetzung ein Stimmenverhältnis von vier zu eins erreicht werden muss, will man den Angeklagten schuldig sprechen. Man solle sich im Klaren darüber sein, dass zwei Stimmen für einen Freispruch genügen würden.
Hier nutzt Verteidiger Axel W. nun die einzige Möglichkeit, auf die Schöffen manipulativ einzuwirken, indem er die „Mitleidsnummer“ spielt.
Am Montag, den 8. Juni wird der Verteidiger Christian L. sein Plädoyer vortragen.
Bildquelle: Stefan Bisanz
Der 56. Verhandlungstag am 22. Mai 2015 ist nicht der spektakulärste, wie hernach etwa eine Zeitung aus Berlin titelt, sondern einer der traurigsten. Grund für diese Einschätzung ist das erneut schon fast menschenunwürdige Gebaren des Verteidigers von Mario K., Rechtsanwalt Axel W., der wiederum keinerlei Bedenken hat, das Leiden der Opfer durch jedwedes Mittel unnötig zu verlängern.
Das Vorgeschehen: Schon am 55. Verhandlungstag (11. Mai 2015) werden auf Drängen und Veranlassung der Verteidigung drei Verhandlungstage gestrichen, nämlich jene am 13., am 18. und am 20. Mai. Genau in diesem Zeitraum, am 16. Mai 2015, erscheint in der Samstagsausgabe der Zeitung “Tagesspiegel” ein umfänglicher Bericht über neue Indizien und Widersprüche im „Maskenmann“-Prozess. Insbesondere möchte die Zeitung herausgefunden haben, dass es einen anderen Täter geben könnte, nämlich den ehemaligen Hubschrauberpiloten der Polizei Brandenburg, Andreas K.
In einem ungewöhnlich langen Bericht werden etliche mögliche Indizien, die für eine Täterschaft von Andreas K. sprechen, erläutert. Dass Andreas K. allerdings für die fragliche Zeit, in der das Opfer Stefan T. am 6. Oktober 2012 entführt worden ist, mehrere Alibis hat, wird darin nur am Rande erwähnt. Viel wichtiger ist der Redaktion stattdessen, den Fokus auf ein Detail zu lenken, das die damalige Ehefrau von Andreas K. nannte. Sie äußerte nämlich auf Nachfrage, dass ihr Mann in der Nacht vom 5. auf den 6. Oktober gegen 3:00 Uhr oder 4:00 Uhr zum Dienst herausgeklingelt wurde. Daran kann sie sich besonders gut erinnern, weil so etwas selten vorkommt. Ihr Mann hatte ihr beim Abschied erzählt, dass er wegen einer Entführung zum Dienst müsste. Diesen Fakt stellt weder die Zeitung noch Verteidiger Axel W. in Frage.
Dabei wäre es doch recht einfach, zu prüfen, was Andreas K. vor 3:00 Uhr oder 4:00 Uhr gemacht haben könnte. Es ist sehr wahrscheinlich, dass er nach seinem Dienst abends nach Hause gekommen ist und vielleicht etwas gemeinsam mit seiner Frau gegessen, dann noch ein wenig Fernsehen geschaut hat, um danach zu Bett zu gehen. Wäre der Ablauf anders gewesen oder wäre Andreas K. erst nachts um 1:00 Uhr oder 2:00 Uhr nach Hause gekommen, so hätte sich seine Ehefrau sicherlich auch an dieses Detail erinnert. Da sie Derartiges allerdings nicht mitteilt, bleibt es bei dem erwähnten, dem einzigen ungewöhnlichen Vorkommnis in der nämlichen Nacht vom 5. auf den 6. Oktober. Und wenn nun aber Andreas K. seinen Abend tatsächlich so ähnlich wie beschrieben verbracht hat, wie soll er dann gleichzeitig gegen 21:30 Uhr Stefan T. entführt haben? Allein durch dieses Alibi scheidet Andreas K. als Täter aus.
Leider wurde dieser Sachverhalt weder in dem Zeitungsartikel noch heute im Gerichtssaal thematisiert.
Geschrieben wurde der Zeitungsartikel von der Journalistin Renate Rost. Eine Person mit diesem Namen habe ich an keinem der 55 Prozesstage – und auch heute nicht – im Gerichtssaal gesehen. Daher sei die Frage erlaubt: Gibt es überhaupt eine Journalistin mit diesem Namen oder wird hier unter einem Synonym geschrieben? Aber unter welcher Motivation? Auch vom “Tagesspiegel” waren nicht an jedem Verhandlungstag Journalisten im Gerichtssaal anwesend. Viele der Informationen in diesem Artikel können auch nicht aus dem Prozess stammen, sondern müssen teilweise Wissen aus Ermittlungsakten oder sonstige interne Information sein.
Den Vorwurf der Nebenkläger, dass Axel W. mit der Presse zusammengearbeitet haben soll, wird durch diesen empört abgelehnt.
Großes Medieninteresse am – vermeintlich – letzten Prozesstag
Heute sind mehr als 20 Medienvertreter und über 20 Zuschauer im Gerichtssaal. Der für 9:30 Uhr angesetzte Prozesstag beginnt jedoch erst um 10:48 Uhr. Denn nachdem die Verteidiger des Beschuldigten Mario K. allesamt volle 30 Minuten zu spät kommen, suchen sie im Gerichtssaal unverzüglich ihren Mandanten auf, um, wie Axel W. später berichtet, ihren Mandanten über den oben genannten Zeitungsartikel zu informieren. Axel W. entschuldigt sich nachfolgend bei allen Prozessbeteiligten für die Verspätung mit der Begründung der „Wichtigkeit“.
Wenn es denn so wichtig gewesen wäre, hätte die Verteidigung etwa eine Woche Zeit gehabt, ihren Mandanten im Gefängnis aufzusuchen und diesen zu informieren, schließlich ist der Artikel bereits am 16. Mai erschienen. War es also wirklich die „Wichtigkeit“ oder doch eine erneute Verzögerung und Ablenkung von Axel W.?
Nachdem der Vorsitzende Richter den Prozesstag endlich eröffnen kann, stellt Axel W. umgehend einen Antrag. Er weist bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass es der besondere Wunsch seines Mandanten ist, keine Hilfsbeweisanträge, sondern Hauptbeweisanträge zu stellen. Dieses hätte die Konsequenz, dass das Beweisverfahren erneut eröffnet werden müsste.
Die Besonderheit an diesem Vorgehen ist, dass der Verteidiger hier explizit nicht erwähnt, dass dieser Antrag sein Wunsch ist. Stattdessen weist er – speziell und einmalig in diesem Prozess – darauf hin, dass es der Wunsch seines Mandanten sei. Doch was ist hierbei die Motivation von Axel W.? Denn, wenn er den wahren Schuldigen kennt, darf er natürlich keine unschuldige Person mit der Täterschaft belasten. Das wäre nicht standesgemäß.
Axel W. fordert in seinem 25-seitigen Antrag, den Hubschrauberpiloten Andreas K. als möglichen Täter in Betracht zu ziehen.
Wenn doch der Verteidiger gerade erst von seinem Mandanten diesen Wunsch erfahren hat, wie kann er dann so schnell einen 25-seitigen Antrag erstellen?
Der Antrag beinhaltet die Vernehmung weiterer Zeugen und listet eine Summe von Indizien auf. Beispielhaft soll hier kurz auf das Indiz eingegangen werden, dass die Handynummern von Andreas K. in den Funkzellen der Tatorte eingeloggt waren. Denn hierbei ist augenfällig, dass der Wohnort von Andreas K. genau in der Mitte zwischen den Tatorten Bad Saarow und Storkow liegt. Ein Umstand, den Verteidiger Axel W. geflissentlich außen vor lässt, der jedoch eine plausible Erklärung für das Einloggen in die Funkzellen darstellen könnte.
Nachdem Axel W. mit dem Verlesen seines Antrages am Ende angekommen ist, möchte der Rechtsanwalt des Opfers Stefan T., Dr. Panos P., eine Stellungnahme abgeben. Er fordert, den Antrag der Verteidigung abzulehnen, da es keinerlei Veranlassung dazu gibt, diesem zu folgen. Er sagt, dass gegen Andreas K. niemals ein Anfangsverdacht bestand, da er ein entsprechendes Alibi vorweisen kann. Des Weiteren gibt er zu bedenken, dass die Verteidigung diesen Antrag schon längst hätte stellen können. Doch das tat sie nicht, weil ihr Plan scheinbar dem Ziel folgt, den Prozessverlauf zu verzögern und durch diesen Antrag eine Verschleierung hinsichtlich des wahren Beschuldigten Mario K. zu bewirken. Dr. Panos P. schildert nochmals detailliert die Aussagen seines Mandanten Stefan T. zu einigen Passagen der Entführung. Dieses Raster belegt, dass die Anwesenheit von Andreas K. am Ablageort des Entführten durch die oben aufgeführten Alibis nicht möglich war.
Kurz vor 12 Uhr gibt der Rechtsanwalt Dr. Jakob D., Nebenklägervertreter von Petra P., seine Stellungnahme zu dem Antrag der Verteidigung ab. Auch er fordert, diesen abzulehnen. Er kritisiert das taktische Vorgehen der Verteidigung und unterstellt ihr, dass sie sich mit Teilen der Presse abgesprochen hat.
Des Weiteren weist Dr. Jakob D. auf die verwirrende Vorgehensweise der Verteidigung hin: Mal unterstellt sie dem Opfer Stefan T., dass die Tat gegen ihn nicht stattgefunden habe, mal werden immer wieder andere mögliche Täter in den Prozess eingeführt. Der Rechtsanwalt fragt daher, was denn nach Ansicht der Verteidigung eigentlich tatsächlich vorgefallen sein soll. Das Vorgehen der Verteidigung bezeichnet er als dreist und grenzwertig, weil bewusst falsche Angaben gemacht werden, etwa in Bezug auf den Einsatz der Wärmebildkamera. Dr. Jakob D. bewertet das Verhalten von Axel W. als großen PR-Gag, wie er das nur aus Amerika kennt.
Zu diesen Stellungnahmen möchte der Verteidiger Axel W. natürlich eine Gegenstellungnahme abgeben, wofür er um eine längere Pause bittet, die das Gericht ihm gewährt. 45 Minuten Zeit erhält der Anwalt des Beschuldigten Mario K.
Es wundert dann allerdings niemanden, dass der Prozess nicht – wie zu erwarten gewesen wäre – um 12:45 Uhr fortgeführt wird, sondern erst fast zweieinhalb Stunden später!
Axel W. stellt in seiner Gegenstellungnahme schließlich fest, dass die Statements der Nebenklägervertreter Dr. Panos P. und Dr. Jakob D absurd seien. Er verweist nochmals auf die Daten der Telefonfunkzellen – natürlich ohne darauf hinzuweisen, dass der Pilot Andreas K. mitten zwischen den Tatorten wohnt.
Zudem beantragt er, die Familie P. und Stefan T. als Zeugen zu diesem Sachverhalt zu hören. Dieses wiederum wird durch die Nebenkläger prompt abgelehnt.
Nach einer Beratungspause gibt das Gericht am frühen Nachmittag bekannt, dass sämtliche Anträge der Verteidigung abgelehnt werden. Das Gericht sieht keinerlei Anhaltspunkte zu einer möglichen Täterschaft von Andreas K. Hierauf bittet die Verteidigung nochmals um eine Pause, um diesen neuen Sachverhalt mit ihrem Mandanten Mario K. zu besprechen und die weitere Vorgehensweise festzulegen.
Nach einer fast einstündigen Pause gibt die Verteidigung bekannt, dass sie aus der Ablehnung der Anträge keine besonderen Konsequenzen ziehen möchte. Trotzdem beantragt man, die DNS-Spuren, die am Ablageort von Stefan T. festgestellt wurden, mit weiteren möglichen Personen abzugleichen. Hiernach fordert der Vorsitzende Richter den Verteidiger Axel W. auf, mit seinem Plädoyer zu beginnen.
Doch stattdessen teilt Axel W. überraschend mit, dass sein Mandant Kopfschmerzen habe und der Verhandlung nicht mehr folgen könne.
Wenn ein Mensch Schmerzen an einem bestimmten Körperteil hat, fasst er sicherlich automatisch an die schmerzende Stelle. Ich habe jedoch während des gesamten Verhandlungstages nicht einmal beobachten können, dass sich der Beschuldigte Mario K. an den Kopf gefasst hat.
Dennoch unterbricht das Gericht die Verhandlung und legt die Fortführung nun auf den 4. Juni 2015 fest, an dem Axel W. dann sein Plädoyer halten muss. Doch dieser teilt dem Gericht mit, dass sein Kollege Christian L. am 4. Juni keine Zeit habe und fragt, ob man diesen Tag nicht ausfallen lassen könne. Sichtlich nicht begeistert von diesem erneuten Verzögerungsantrag weist der Richter darauf hin, dass zum Halten eines Plädoyers die Anwesenheit lediglich eines Verteidigers vollkommen genüge.
Ich glaube nicht, dass Axel W. sein Plädoyer heute tatsächlich halten wollte. Denn erneut hat der Verteidiger bewiesen, dass er – auf Kosten der Opfer – ein Meister der Verzögerung und Verschleppung ist. Nicht allein inhaltlich, durch die fragwürdige Anwendung von Rechtsmitteln, sondern auch praktisch, denn die Liste der Verspätungen führt er mit Abstand an.
Bildquelle: Stefan Bisanz
Plädoyer von Jakob D., Anwalt des Opfers Petra P.
Am 11. Mai 2015 beginnt der 55. Verhandlungstag, den Rechtsanwalt Dr. Jakob D. mit seinem Plädoyer für seine Mandantin Petra P. einleitet. Er erläutert die Rolle der Nebenkläger in diesem Prozess und mahnt erneut an, dass die Medienberichte die Nebenkläger zu Opfern gemacht haben.
Dass der Angeklagte Mario K. zu allen Vorwürfen schweigt, bezeichnet er zwar als eine legitime Prozesstaktik. Er weist aber auch deutlich darauf hin, dass alle Opfer sich einig sind und Mario K. für den Schuldigen halten. Neben den vielen Indizien ist auch zu beachten, dass die Ermittlungsbehörden nichts Entlastendes gefunden haben.
Weiterhin sei auffällig, dass es keinen Menschen gibt – auch keinen aus seinem sozialen Umfeld – der für ihn eintritt und deutlich sagt: „Er ist es nicht.“ „Warum lügt der Angeklagte?“, fragt Jakob D. Er trägt bedächtig, einfühlsam, aber auch sehr engagiert vor.
Der Verteidiger Axel W. hört dem Nebenklägervertreter nicht zu. Stattdessen liest er demonstrativ in seinem Laptop. Ein erneuter und leider immer wiederkehrender Affront gegenüber den Opfern und ihren Anwälten.
Jakob D. erläutert, dass seine Mandantin Petra P. und viele andere Zeugen den Angeklagten klar erkannt haben. Er beschreibt die Tatgeschehnisse und macht auf die Lügen des Angeklagten gegenüber Zeugen und Behörden aufmerksam. Auch lenkt er die Aufmerksamkeit des Gerichts auf die Fähigkeiten, Vorkenntnisse und Neigungen von Mario K., welche sich in den Taten gegenüber seiner Mandantin wiedergefunden haben.
Herauszustellen ist hier vor allem der unabdingbare Vernichtungswille von Mario K., denn dieser habe, so ist Jakob D. überzeugt, seiner Mandantin mit einem Gegenstand (Schlagstock) mehrfach gezielt auf den Kopf geschlagen und sie außerdem gewürgt.
Zwischendurch spricht Jakob D. den Angeklagten Mario K. mit lauter Stimme direkt an. Mario K. hat dazugelernt und lässt keine Reaktion zu – scheinbar, denn wenn er so angesprochen wird, nimmt er den Kugelschreiber in beide Hände und dreht ihn. Dies ist eine Ablenkungshandlung, um nicht auf die direkte Ansprache der Nebenklägervertreter reagieren zu müssen.
Auch die Indizienlage zum Tatvorgang gegen Louisa P. und Torsten H. wird nochmals vorgetragen. Dabei stellt Jakob D. klar fest, dass es sich hier um einen eindeutigen Mordversuch gehandelt hat. Und zur Frage der Täterschaft lässt der Rechtsanwalt verlauten, dass Louisa P. eine Brille unter der Maske erkennen konnte. Das weist einmal mehr auf Mario K. hin, denn auch der Schießleiter des Schießsportvereins sagte aus, dass Mario K. nur mit Brille schoss. Auch die jeweiligen Tätermuster von Mario K. werden erklärt.
Einige der Zeugenauftritte hier vor Gericht kommentiert Jacob D. als „dümmliche Kommentare und Borniertheit von teilnehmenden Personen, die in diesem Prozess viel zu lange ein Podium hatten“. Der Verteidigung unterstellt er fehlende Empathie und mangelnde Rechtskenntnis. Man habe nicht nur den Opferschutz außer Acht gelassen, sondern die Opfer auch noch verhöhnt und sie selbst zum Täter gemacht. Dies nur zum Zweck, eine erhöhte Aufmerksamkeit der Presse zu erlangen und vom eigentlichen Täter abzulenken.
Dabei sieht die Beweislage anders aus, so Jakob D.: Warum wurden in einem Containerlager des Angeklagten Dinge wie Gummistiefel, Schnüre, Plastikschläuche, Briefmarken und ein original verpackter Jogginganzug gefunden?
Dieser Jogginganzug war ein Billigprodukt in der Größe XXL. Der Angeklagte jedoch trug nachweislich nur hochwertige Markenjogginganzüge, auch die Größe XXL ist zu groß für seine Statur. Warum also hat er so einen Jogginganzug in seinem Lager? Die wahrscheinlichste Antwort darauf lautet, dass dieser Jogginganzug für das Entführungsopfer Stefan T. gedacht war.
Als Jakob D. beginnt, die Aussage der jetzigen Freundin von Mario K. zu erläutern, fragt der Angeklagte über seine Verteidigung prompt nach einer Pause. Ein Novum, denn das hat es während des gesamten Prozesses, der mittlerweile schon über ein Jahr andauert, noch nicht gegeben. Er scheint den Vortrag des Nebenklägers über seine Freundin schlichtweg nicht auszuhalten.
Jakob D. befindet des Weiteren, dass auch gekränkte Eitelkeiten einzelner Polizeibeamten im Zeugenstand keine Zweifel streuen konnten, denn objektiv betrachtet gibt es seiner Ansicht nach keine Zweifel.
Bei der Strafmaßzumessung fordert der Rechtsanwalt eine lebenslange Strafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. Er stellt deutlich heraus, dass die Gesellschaft vor Mario K. geschützt werden muss. Hierzu wiederholt er unter anderem sämtliche früheren Verurteilungen des Beschuldigten. Er führt weiter aus, dass Mario K. nicht therapierbar ist und dissoziales Verhalten aufweist. Er habe einen Hang zum Verbrechen, sei gefährlich und uneinsichtig – eine verheerende Prognose.
Bei diesen Schlussworten nimmt Mario K. erneut den Kugelschreiber in die linke und rechte Hand und dreht diesen vor sich hin.
Plädoyer von Manuel O., Anwalt des Opfers Louisa P.
Hiernach hält der Rechtsanwalt und Nebenklägervertreter von Louisa P., Manuel O., sein Plädoyer. Er jedoch wiederholt nicht den gesamten Prozessverlauf, sondern nutzt die Gelegenheit, die Opfer aufmerksamkeitsstark in den Mittelpunkt zu rücken. Auch dankt er im Namen seiner Mandanten allen redlichen Helfern bei der Polizei, in der Justiz und an anderen Stellen.
Doch er beschreibt auch klar das Empfinden und Leben der Opfer. Ein Leben mit Personenschutz. Er kritisiert außerdem das zum Teil tendenziöse Verhalten der Medien. In diesem Zusammenhang kommt Manuel O. auf das unsägliche Verhalten von Angeklagtem und Verteidigung zu sprechen, die die Opfer durch selbstherrliche Darstellungen, abstruse Rekonstruktionen und abenteuerliche Beweisanträge erneut in einer Opferrolle gedrängt haben. Die deutlich fehlende Empathie bei der Verteidigung, habe unter anderem dazu geführt, dass seine Mandantin nicht in der Lage war, an jedem Verhandlungstag teilzunehmen. Sie hat es schlichtweg nicht ausgehalten, Rechtsanwalt Axel W. zu ertragen.
Des Weiteren zielt Manuel O. auf einzelne Polizeibeamte ab, die insbesondere auch durch ihr eitles Verhalten aufgefallen sind. Direkt benennt er den Kriminaloberrat Sch., Kriminaloberkommissar B., Kriminaloberkommissarin Be. und Kriminaloberkommissarin Bo. Auch vergisst der Anwalt den beschämenden Auftritt der Gutachterin G. aus Magdeburg nicht, die ihren Part in seinen Augen ahnungslos und inkompetent vorgetragen hat.
Dieses Plädoyer machte noch einmal das besondere und zusätzliche Leiden der Opfer deutlich, das durch einige merkwürdige Zeugen und das unangemessene Verhalten der Verteidigung hervorgerufen wurde.
Plädoyer von Dr. Panos P., Anwalt des Opfers Stefan T.
Nach der Mittagspause hält Dr. Panos P., der Nebenklägervertreter von Stefan T., sein Plädoyer. Zur Einführung gibt er einige Bemerkungen über die Länge des Prozesses ab. Nach seiner Meinung lag dies nicht an der Beweislage, sondern vielmehr am hinderlichen Vorgehen der Verteidigung. Insbesondere der stete Zweifel der Verteidigung an der Aussage von Stefan T. sowie das katastrophale Aussageverhalten einiger ahnungsloser Polizeibeamten, aber auch das der Gutachterin G. aus Magdeburg trugen dazu bei. Bemerkenswerterweise wurde dieses destruktive Verhalten von den Medien vorbehaltlos übernommen, nur, um eine Sensationsmeldung liefern zu können. Allerdings, so fügt der Anwalt hinzu, hat sich nur ein kleiner Kreis derartig verhalten. Es gab hingegen auch sehr viele äußerst professionelle Polizeibeamte.
In diesem Zusammenhang greift er nochmals den Vorwurf auf, es wäre einseitig ermittelt worden und weist diesen als falsch zurück. Vielmehr haben die wenigen ahnungslosen und eitlen Polizeibeamten hier im Prozess interne Polizeistreitigkeiten auf dem Rücken von Stefan T. ausgetragen.
Zur Beweiswürdigung wiederum stellt Dr. Panos P. fest: Mario K. ist der Täter aller Taten. Die Beweislage zur Anwesenheit von Mario K. zu den Tatzeiten am jeweiligen Tatort sei eindeutig. Um das zu verschleiern, habe die Verteidigung im Gerichtssaal Scheingefechte geführt, zum Beispiel bei den Themen Entführungsweg von Stefan T., Stefan T.s Schätzungen, Sachverhalt Brille, Fesselung von Stefan T. sowie bei den Themenbereichen Briefumschläge, Unterkühlung, Silikonschlauch, mögliche Verletzung durch die Flucht.
Auch konnte die Verteidigung, wie schon Dr. Panos P. schon mehrfach feststellte, keine Entlastungsgründe zugunsten ihres Mandanten vortragen.
Die Wiedererkennung des Täters in der Person von Mario K. durch seinen Mandanten Stefan T. und Petra P anhand der Ohren des mutmaßlichen Täters sowie anhand seiner Kopfform und seiner Stimme war eindeutig.
Die Indizienlage – exzessive Spurenvermeidung des mutmaßlichen Täters, Begegnungen mit Zeugen in der Tatregion, Sprache sowie Statur des mutmaßlichen Täters, Vorstrafen und Ähnliches – wird nochmals vorgetragen.
Zusätzlich gibt es, so Dr. Panos P., etliche weitere weiche Kriterien, die ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Beispielhaft sei hier die Wortwahl des Beschuldigten Mario K. genannt, der Formulierungen wie „ins Knie schießen“, „Mann zum Krüppel schießen“, „hässliche Bilder“, „das glaubst aber auch nur du“ verwendete. Alle diese Äußerungen sind sowohl nach Ansicht des Anwalts von Stefan T. sowohl dem Täter, als auch dem Beschuldigten zuzuordnen. Dr. Panos P. listet weiter auf, dass der mutmaßliche Täter Mario K. keine Furcht vor Hunden hat, er sich recht konspirativ verhielt und auch am Festnahmetag verdächtiges Verhalten an den Tag legte.
Als harte Indizien führt er auf, dass Mario K. eine komplette Tatausrüstung besaß, außerdem die Möglichkeit hatte, sich Munition zu besorgen, sich angebliche Alibis für die Tatzeiten verschaffte und daher schlussendlich auch nichts Entlastendes zu seiner Person zu ermitteln war.
Rechtliche Würdigung: Dr. Panos P. fordert eine lebenslange Haftstrafe plus Sicherungsverwahrung. Die formellen Gründe dafür sind gegeben: Mario K. ist eine Gefahr für die Allgemeinheit, da er bereits schwerste Straftaten begangen hat. Auch nach der Tat zu Lasten von Stefan T. spähte er weitere mögliche Opfer in der Tatregion aus. Es ist zu befürchten, dass es bei zukünftigen Straftaten des Mario K. Tote geben wird.
Plädoyer von Evelyn R., Anwältin von Opfer Torsten H.
Nach dem Plädoyer von Dr. Panos P. spricht die Rechtsanwältin Evelyn R. das Plädoyer für ihren Mandanten Torsten H. Dieser hält für eindeutig, dass Mario K. der Schuldige ist. Daher schließt sich die Anwältin den Anträgen und Würdigungen der Staatsanwaltschaft und der anderen Nebenklägervertreter vollends an. Sie fügt hinzu, dass festzustellen sei, dass Mario K. erhebliche psychopathische Tendenzen hat. Der psychologische Gutachter habe hierzu die folgenden 22 von 40 Merkmalen bei Mario K. festgestellt:
1. Blender mit oberflächlichem Charme
2. übersteigertes Selbstwertgefühl
3. Arroganz
4. exzessiver Erlebnishunger
5.Lügner
6. manipulatives Verhalten
7. Fehlen von Reue
8. Fehlen von Schamgefühl
9. Unbarmherzigkeit
10. fehlendes Mitgefühl
11. fehlendes Einfühlungsvermögen
12. Bindungsschwäche
13. Einzelgänger
14. Emotionslosigkeit
15. häufig wechselnde Partnerinnen
16. Zwang zum Sex
17. parasitärer Lebensstil
18. Verantwortungslosigkeit
19. Verhaltenskontrolle
20. aufbrausend
21. schwerste Vorstrafe
22. hohe Rückfallquote
Die Rechtsanwältin Evelyn R. erklärt nun, dass eine Sicherungsverwahrung für Mario K. notwendig sei und weist auch darauf hin, dass Torsten H. kein Mitleid will, sondern es für dringend hält, den Täter zur Verantwortung zu ziehen. Schlussendlich fordert sie für ihren Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro.
Während die Nebenklägervertreter ihre Plädoyers vortragen, zeigt der Verteidiger Axel W. den Opfern demonstrativ die kalte Schulter. Er hat seinen Laptop halb nach links gedreht, abgewandt von den Opfern, und liest auf dem Bildschirm stundenlang Akten oder Sonstiges. Obwohl er mehrfach von den Nebenklägervertretern auf seine deutlich fehlende Empathie angesprochen wurde, kann er sich den Opfern nicht zuwenden. Ein von mir sehr geschätzter Psychologieprofessor würde jetzt wohl die Frage stellen: „Welches Trauma arbeitet Axel W. hier ab?“
Bildquelle: Gerhard Frassa / pixelio.de
Am 54. Verhandlungstag, dem 29. April 2015, sind elf Pressevertreter vor Ort.
Staatsanwalt W. führt sein Plädoyer fort und gibt zunächst einen kurzen Rückblick auf den letzten Prozesstag. Es folgen einige Wiederholungen, auch zur Beweisführung, und nochmals der Hinweis auf die widerspruchsfreie und glaubwürdige Aussage des Zeugen Stefan T. Letzteres wird vor allem aufgrund des Vorhandenseins der Realkennzeichen untermauert, denn die Aussage steht im Einklang mit den Beweisen und anderen Zeugenaussagen. Zudem hat Stefan T. auch kein Motiv für eine Falschaussage.
Im Bereich der Täterbeweiswürdigung stellt der Staatsanwalt die Frage, wie viele Täter überhaupt gesucht werden, um gleich darauf die Antwort zu geben: Ein einziger Täter. Dies erklärt sich auch dadurch, dass der Tatkomplex 1 und 2 mit dem Tatkomplex 2 und 3 verbunden werden kann. Denn in beiden Tatkomplexen gab es gleiche Geschossteile und dieselbe Waffe. Zudem war der Tathergang teilweise ähnlich, es gab eine räumliche Nähe und die Opfer waren in beiden Fällen vermögende Familien.
Obwohl bei einer Tat der Personenschützer Torsten H. zu Schaden kam, war er nicht Ziel der Attacke, sondern eigentlich Louisa P. Dass die Tochter der betuchten Familie im Fokus war und nicht der Personenschützer, wird auch dadurch untermauert, dass Torsten H. beim ersten Angriff auf die Familie gar nicht vor Ort war. Auch am Tag seiner schwerwiegenden Verletzung durch den Täter wurde er erst kurzfristig zum Dienst vor Ort gerufen. Dass Louisa P. das Opfer sein sollte, wird auch dadurch belegt, dass der Täter nach dem Schuss auf Torsten H. noch zwei weitere Schüsse auf die fliehende und wehrlose Louisa P. abgegeben hat – eine Handlung, die der Täter nicht hätte vollziehen müssen, wenn er Louisa P. nicht als eigentliches Opfer ins Visier genommen hätte. Letztlich spricht alles dafür, so der Staatsanwalt, dass es nur einen Täter gab – und zwar den Angeklagten Mario K.
Beweismittel und Indizien
Der BGH sagt eindeutig, dass Indizien in ihrer Gesamtheit zu bewerten sind. Es darf keine unzulässige Einzelbewertung geben.
Der Staatsanwalt W. zählt etliche Indizien auf, unter anderem die folgenden: Kopfform, Stimme, Statur, das markante linke Ohr, Kajak, frühere Straftaten, Straftaten im sozialen Umfeld angedeutet, Munitionsbeschaffung, am Festnahmetag konspiratives Verhalten, Alibi-Besorgung und so weiter.
Eine zufällige Anhäufung dieser vielen Einzelindizien gibt es nicht und der Staatsanwalt habe in seinen Ermittlungen auch nichts Entlastendes feststellen können. Polizei und Staatsanwaltschaft sind überzeugt, dass Mario K. der Täter ist. Unter anderem zeigt das Phantombild die besondere Kopfform (spitz zulaufend) und ein abknickendes linkes Ohr.
Des Weiteren hat Stefan T. Mario K. erkannt, etwa an der Statur und im Stimmenvergleich. Ebenso kann Louisa P. die Täterschaft von Mario K. nicht ausschließen, genauso wie Torsten H., der aussagte, es sei durchaus möglich, dass Mario K. der Täter ist. Darüber hinaus: Es gibt kein Motiv der Nebenkläger, den falschen Täter zu verurteilen.
Der Staatsanwalt zählt weitere Indizien auf: Rechtshänder, Brille, mittleres Alter, körperlich fit, Outdoor-Typ, frühere Knieverletzung, in Wald-Lagern gelebt, Seewasser getrunken, deutsche Sprache und Berliner Akzent, Kajakfahrer, Wandelbarkeit des Angeklagten im Aussehen, Zeugenaussagen zum Tatort und Tattag, frühere Verurteilungen, Ablageort von Stefan T., Schießtraining, Unterbrechung des Schießtrainings während der Taten 1 und 2, versuchte Alibibeschaffung zum Zeitpunkt der Tat 1 und Beschaffung eines zweiten Reisepasses, merkwürdiges Verhalten am Tag der Festnahme (17. September 2013), eigene Taten im sozialen Umfeld angedeutet, Lüge bei der polizeilichen Vernehmung (er hätte kein Handy besessen, er wäre seit 2004 nicht mehr Boot gefahren, er habe keine Tarnkleidung).
Weitere Indizien: Mario K. hat großen Aufwand zur Spurenvermeidung betrieben, nach seiner Zeugenvernehmung hat er sich über seine Verwandtschaft ein neues Handy besorgen lassen, er kaufte sich Luftmatratze und Nachtsichtgerät sowie Einweghandschuhe. Mario K. hatte keinen festen Wohnsitz, sondern lebte in ständig wechselnden Wald-Lagern. Sämtliche Tatmittel wurden in Mario K.s Besitz gefunden: Messer, Klebeband, Jogginganzüge, Plastikpinzette, Sturmhaube, Plastikschläuche, Mülltüten.
Seine Motive waren der Hass auf reiche Menschen und finanzielle Notwendigkeit. Auch seine Wortwahl und Ausdrucksweise ist identisch mit der des Täters. Weiterhin ist evident, dass es seit der Festnahme von Mario K. keine ähnlichen Taten gegeben hat.
Die Ermittlungsbehörden sind über 500 Hinweisen in 40 Verdachtsrichtungen nachgegangen, man führte aufwändige Telekommunikationsüberwachung durch, hat auch die Opfer durchleuchtet sowie auch die Wachschutzfirma. Der Fall wurde in der TV-Sendung “Aktenzeichen XY … ungelöst” präsentiert.
Das wohl deutlichste Merkmal für die Schuld Mario K.s ist sicherlich, dass von keiner Seite Entlastendes zugunsten von Mario K. angeführt wurde, auch in über 50 Verhandlungstagen von der eigenen Verteidigung nicht.
Nun benennt der Staatsanwalt die fünf Säulen der Verteidigung: 1.) Stefan T. lügt. 2.) Mario K. ist körperlich nicht in der Lage, die Tat zu begehen. 3.) Der Angeklagte Mario K. ist zu groß. 4.) Die Staatsanwaltschaft wurde der Rechtsbeugung beschuldigt. 5.) Die Zeugen wurden „madig“ gemacht.
Im Weiteren erklärt der Staatsanwalt das System der Täterpyramide. Dieses theoretisch-logische Prinzip funktioniert als Ausschlussverfahren folgendermaßen: Alle Verdächtigen stehen am unteren Ende einer Pyramide. Nun dürfen im ersten Schritt zum Beispiel alle Männer eine Stufe höher steigen, da der Täter eindeutig ein Mann ist, womit alle Frauen ausscheiden. Auf die nächste Stufe dürfen nur Männer mittleren Alters, danach steigen nur die Rechtshänder höher und so weiter. Nachdem auf diese Weise diverse Stufen erklommen worden sind, bleibt am Ende allein Mario K. an der Spitze der Pyramide übrig.
Rechtliche Würdigung
Bei der ersten Tat, jener zum Nachteil von Petra P., handelte es sich um gefährliche Körperverletzung mit einer Strafforderung von zwei Jahren und sechs Monaten Haft. Die Tat zum Nachteil von Louisa P. war eine versuchte Nötigung und ein versuchter Totschlag, wofür eine Strafe von bis zu acht Jahren Haft gefordert wird. Bei der Tat zum Nachteil von Torsten H. handelte es sich um versuchten Mord, gefährliche Körperverletzung und schwere Körperverletzung, wofür lebenslängliche Haft gefordert wird. Die Tat zum Nachteil von Stefan T. war eine versuchte schwere räuberische Erpressung sowie erpresserischer Menschenraub, worauf eine Strafzumessung von zehn Jahren Haft gefordert wird.
Als Gesamtstrafmaß fordert die Staatsanwaltschaft schlussendlich: Lebenslang, allerdings ohne Sicherungsverwahrung, weil die besondere Schwere nicht erkennbar ist. Das versuchte Tötungsdelikt sei spontan begangen wurde, lautete eine Begründung dazu.
Am nächsten Verhandlungstag halten die Nebenkläger ihr Plädoyer.
Bildquelle: GG-Berlin / pixelio.de
Am Vormittag des 53. Verhandlungstags am 17. April 2015 geht die Beweisaufnahme zunächst mit drei weiteren Beweisanträgen der Verteidigung weiter. Alle drei Beweisanträge werden jeweils nach Beratung durch das Gericht abgelehnt.
Der erste Antrag der Verteidigung betrifft den Zeugen Mohammed P. Hier unterstellt die Verteidigung, das Gericht hätte nicht genügend Aufwand betrieben, um den Zeugen ausfindig zu machen.
Der zweite Antrag beinhaltet die Inaugenscheinnahme der Videovernehmungen von Stefan T. Hierdurch möchte die Verteidigung anhand von nonverbalen Reaktionen des Zeugen seine Unglaubwürdigkeit beweisen. Dieser Antrag wird abgelehnt, da der Zeuge Stefan T. ausreichend in den Hauptverhandlungstagen gehört worden ist. Dadurch ist die Kammer in die Lage versetzt worden, die Glaubwürdigkeit von Stefan T. hinreichend zu prüfen und festzustellen.
Der dritte Antrag beinhaltet die Zeugenvernehmung des in Verdacht geratenen Polizeibeamten. Dieser Antrag wird ebenfalls abgelehnt, da es keinerlei Ansätze in den Akten gibt, die den Schluss zulassen, dass es zwischen diesem ehemaligen Polizeibeamten und dem Tatgeschehen einen Zusammenhang gibt.
Es ist allen Parteien, also auch der Verteidigung, bekannt, dass dieser Zeuge mindestens an einem Tattag (6. Oktober 2012) ein nachgewiesenes Alibi hat.
Danach wird die Beweisaufnahme endlich durch den Vorsitzenden Richter geschlossen. Anschließend fordert derselbe die Staatsanwaltschaft auf, ihr Plädoyer zu halten. Doch bevor Staatsanwalt W. sein Plädoyer beginnt, möchte er seine Entrüstung über das Verhalten der Medien in diesem Prozess in einigen persönlichen Bemerkungen vortragen.
Medienschelte
Die Medien haben seiner Auffassung nach schon recht früh ein Urteil gesprochen: „Der Angeklagte ist freizusprechen.“ Erstmalig, so der Staatsanwalt, ist ein Opfer / Zeuge (Stefan T.) einer solchen medialen Hetzjagd ausgesetzt worden. Initiiert wurde diese Hetzjagd durch die Verteidigung. Es gab keine objektive Berichterstattung der Medien mehr, wilde Theorien geisterten ohne genaue Kenntnis der Akten oder juristischen Hintergrund durch die Blätter und Kanäle. Der Staatsanwalt ruft die angesprochenen Medien auf, selbst zu überprüfen, in welcher Art und Weise sie die Behandlung der Opfer betreiben. Es sei durchweg ein respektloser und unwürdiger Umgang gewesen. Bevor er mit seinem echten Plädoyer beginnen könne, müsse er nun „Nebel und Dreck“ entfernen. Dieser ist durch Prozessbeteiligte und Medienvertreter, aber auch durch Zeugen und Sachverständige entstanden, nicht selten auch nur aus persönlicher Empfindlichkeit.
Abgelenkt vom Fokus wurde unter anderem dadurch, dass hunderte Fragen gestellt wurden; zum Beispiel, ob es in einem Dienstzimmer einen Safe gab oder nicht, welche Farbe dieser hatte oder wie lang ein Tisch in einem Besprechungsraum war. Dadurch sollte eindeutig abgelenkt und Zeit verschwendet werden.
Bei dieser Ansprache spricht er auch den Angeklagten Mario K. direkt an. Dieser bleibt ohne Reaktion und schaut teilnahmslos im Raum umher. Die beiden Verteidiger schreiben fleißig mit.
Der Staatsanwalt W. führt weiter aus, dass es keine einseitigen Ermittlungen gab, es wurde objektiv ermittelt, ohne Druck oder persönliche Empfindlichkeiten. Die Beweisführung zum Tatkomplex 3 beruht auf den Aussagen von Stefan T. Diese Aussagen sind absolut glaubwürdig.
Kritik an „kritischen“ Beamten
Leider kamen ein paar Polizeizeugen mangels Kenntnis der Aktenlage zu einer katastrophalen Fehleinschätzung. Formulierungen aus deren Mündern wie: „ich hätte“, „ich würde“, „ich könnte“ sind völliger Unsinn, da es nicht darum geht, was „ich“ mache, sondern um die Vorstellung, was andere Menschen, anderen Menschen antun können. Die Beurteilung liegt in dem eigenen Fähigkeit, sich in die Täter hineinversetzen zu können. Opfer- und Täterverhalten sind nicht rational und daher schwer oder nicht nachzuvollziehen. Deshalb müssen wir uns davon trennen, ob zum Beispiel eine Polizeibeamtin B. oder eine Sachverständige G. die Entführung so oder so durchgeführt hätte. Die Zeugenaussagen der vier kritischen Polizeibeamten müssen als frech und als Ohrfeige für die Opfer gewertet werden.
Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage von Stefan T.
Auch wurde der Zeuge Stefan T. im Gegensatz zum Angeklagten Mario K. nicht einmal beim Lügen erwischt. Alle Realkennzeichen waren eindeutig bei Stefan T. erkennbar. Der Ablauf ist sinnvoll und ohne Lücken im Verlauf geschildert worden. Natürlich gibt es Abweichungen in den Aussagen, das ist normal, zum Beispiel bei der Erinnerung des Ablaufs seiner Fesselung oder im Bereich der Wetterverhältnisse, zu den Komplexen Schlüssel oder Brille. Stefan T. hat logisch und widerspruchsfrei erzählt. Der Staatsanwalt W. führt weiter die Zeugenaussagen von Stefan T. aus und erklärt anhand derer, dass ein Lügner eine solche Story nicht erzählen würde, da es zu viele Details gab, zu viel wörtliche Rede, zu viele Komplikationen in der Einführung. Ein Lügner würde eher eine durchdachte, immer gleiche, aalglatte Story erzählen.
Es gibt keine Logik beim Täter. Logisch ist es, keine Straftaten zu begehen. Logisch, vielmehr noch typisch für den Angeklagten Mario K., ist z. B., dass er die Tat mit dem Kajak durchgeführt hat, da Mario K. keinen Führerschein und auch kein Auto besitzt.
Die Verteidiger des Angeklagten hören dem Staatsanwalt Kaugummi kauend, manchmal gähnend, aber doch andächtig zu und schreiben mit.
Aussagepsychologische Einschätzungen
Nach aussagepsychologischen Grundsätzen ist die Zeugenaussage von Stefan T. glaubhaft. Das wird auch durch die anderen Zeugen bestätigt. Staatsanwalt W. erklärt, warum der Vorwurf der Lüge an Stefan T. rechtlich unzulässig gewesen wäre. Das hätte nämlich dazu geführt, dass er als Beschuldigter hätte gelten müssen. Damit hätte man ihn erstens psychisch schwer belastet, zweitens hätte er belehrt werden müssen, dass er keine Aussage machen muss. Diese juristische Logik haben im Übrigen insbesondere auch die vier kritischen Polizeibeamten außer Acht gelassen. Auch zu den weiteren Tatkomplexen führte der Staatsanwalt W. aus und bestätigte nochmals, dass alle glaubhaft vorgetragen wurden und die Schilderungen der Zeugen der Spurenlage entsprachen.
Bildquelle: Stefan Bisanz
Am 14. April erlebe ich einen der interessantesten und spannendsten Verhandlungstage (den 52.) überhaupt. Heute gibt es insbesondere Aufklärung über die Vorgehensweise der Verteidigung.
Nach Eröffnung des Verhandlungstages gibt der Vorsitzende Richter einen Beschluss der Kammer bekannt: Der Beweisantrag der Verteidigung vom letzten Verhandlungstag, den Zeugen Mohammed P. zu laden, wird abgelehnt, denn dieser Zeuge ist nicht auffindbar und unbekannt verzogen. Das Gericht hat bereits einen hohen Aufwand zur Feststellung des Aufenthaltsortes betrieben, weiterer Aufwand wäre allerdings angesichts der Aussagekraft dieses Zeugen nicht gerechtfertigt.
Vernehmung des Grundstücksnachbarn von Stefan T.
Hiernach wird der Zeuge Frank-Henning G. gehört. Er ist der Nachbar des Entführungsopfers Stefan T. und hat einen Bootssteg direkt am Grundstück der Familie T. Dieser Zeuge wird ebenfalls aufgrund eines Beweisantrages der Verteidigung gehört. Die Verteidigung hat in ihrem Beweisantrag erläutert, dass dieser Zeuge aussagen wird, sein Boot sei an jenem Steg, an dem das Opfer Stefan T. vorbeigeführt worden ist, so vertäut, dass man dort stolpern müsste.
Der Zeuge bestätigt, dass er dort zur Tatzeit der Entführung sein Boot liegen hatte. Er ist seit circa zehn Jahren ansässig und kennt sich in dem Gebiet gut aus. Das Boot wurde nur vorne und hinten vertäut, nicht an zusätzlichen Pfosten. Das Tau hinten wurde nur mit einem einfachen kleinen Karabinerhaken befestigt, dieser lässt sich mit zwei Fingern öffnen.
Das ist nicht die Aussage, die sich die Verteidigung durch ihren Beweisantrag erhofft hatte.
In der weiteren Zeugenvernehmung geht es auch um die Wassertiefe vor dem Steg. Stefan T. hatte sie mit „hüfthoch“ beschrieben. Ein Polizeizeuge hatte zunächst ebenfalls „hüfthoch“ zu Protokoll gegeben und erst nach Einsicht von Fotos mitgeteilt, dass das Wasser eher „kniehoch“ sein. Der Zeuge G. bestätigt und zeigt auch an seiner eigenen Person eine Tiefe über „hüfthoch“ an. Auch auf Nachfrage der Verteidigung wiederholt der Zeuge die Aussage, dass das Wasser an der Stelle, wo der Schlüssel vom Stefan T. gefunden wurde, etwa „hüfthoch“ sei.
Nachdem der Zeuge entlassen wurde, gibt der Nebenklägervertreter, Dr. Panos P., noch eine Erklärung zu dieser Zeugenaussage ab. Er stellt darin fest, dass die Seile von den Pfosten sehr leicht abnehmbar waren. Weiterhin merkt er an, dass der Zeuge die gleiche Wassertiefe angegeben hat wie sein Mandant Stefan T. Natürlich bleibt die Stellungnahme von Dr. Panos P. durch die Verteidiger nicht unbeantwortet.
Hierbei handelte es sich für die Verteidigung um einen typischen “Eigentor-Zeugen”.
Hubschrauberpilot entlarvt die Nachlässigkeit der „kritischen“ Beamten
Auf Veranlassung des Nebenklägervertreters Dr. Panos P. wird ein weiterer Zeuge gehört. Es handelt sich um den Zeugen Steve D., Hubschrauberpilot, Einsatzleiter und stellvertretender Staffelchef der Hubschrauberstaffel der Polizei Brandenburg. Dieser Zeuge flog am 6. und 7. Oktober 2012 die entsprechenden Einsätze im Suchgebiet der Entführung von Stefan T. Hierbei waren sowohl Tageslicht- als auch Wärmebildkameras im Einsatz.
An dieser Stelle muss nochmals erwähnt werden, dass die Zeugin Kriminaloberkommissarin (KOKin) Yvonne B. behauptet hat, erheblich an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Stefan T. zu zweifeln, da es an den besagten Entführungstagen einen Hubschrauberüberflug mit Wärmebildkamera gab und man dabei keinerlei Feststellungen treffen konnte. Diese Aussage hat sie in ihrer Funktion als “Mädchen für alles” und mit einem Kenntnisstand von nur zehn Prozent der Akten getroffen, so ihre eigene Angabe.
Die folgende Zeugenaussage des Hubschrauberpiloten wird die Ungeheuerlichkeit und Gefährlichkeit einer solch inkompetenten Aussage, wie der von KOKin Yvonne B., nochmals unterstreichen.
Der Zeuge Steve D. bestätigt in seiner Aussage seine Einsätze am 6. und 7. Oktober 2012. Sein Auftrag bestand darin, nach auffälligen, abgestellten Booten oder Sonstigem zu suchen beziehungsweise, eventuelle Fluchtwege aus der Luft heraus zu erkennen. Allerdings gab es bei seinen Einsätzen keine Auffälligkeiten.
Zum Einsatz der Wärmebildkamera sagte er aus, dass diese aufgrund eines Defektes nur sehr eingeschränkt in Betrieb war. Es gab durch Feuchtigkeit technische Probleme an dieser Kamera. Das könnte auch die Operaterin im Hubschrauber bezeugen.
Die Staatsanwaltschaft fragt nach, ob man denn den Entführer oder den Entführten hätte sehen müssen, wenn alles, auch die Wärmebildkamera, in Ordnung gewesen wäre. Die Aussage des Zeugen ist mit einem kräftigen „Nein“ mehr als eindeutig. Der Zeuge führt weiter aus, dass man Menschen, die sich unter einem dichten Blätterwald oder unter einer Plane aufhalten, auch mit einer Wärmebildkamera nicht lokalisieren kann.
Der wie immer nicht sonderlich interessiert wirkende Beschuldigte Mario K. schreibt bei den technischen Ausführungen zu den Möglichkeiten einer Wärmebildkamera fleißig mit.
Auch die Verteidigung hakt in ihrer bekannten Vorgehensweise nach. Der Zeuge antwortet souverän und ruhig.
Mit etwas Fleiß und Verstand hätten die Zeugin und Polizeibeamtin Yvonne B. sowie die drei weiteren kritischen Beamten ohne Weiteres diese Angaben den Akten entnehmen können – und müssen! Es ist beispiellos, wie die Opfer mit solchen unbedachten Aussagen derartig strapaziert werden.
Letzter Beweisantrag deckt dubiose Methoden der Verteidigung auf
Nachdem das Gericht nun zum wiederholten Mal den Versuch unternimmt, die Beweisaufnahme zu schließen, wartet die Verteidigung durch Rechtsanwalt Axel W. erneut mit einem weiteren Beweisantrag auf.
Sie möchte, dass Ronny H. als Zeuge vernommen wird. Ronny H. ist Schwimmbadtechniker bei der Firma R. und war dort als Servicetechniker eingesetzt. In dieser Funktion hat er auch das Schwimmbad der Familie Stefan T. in deren Haus in Berlin repariert und gewartet.
Der Zeuge wird aussagen, so Verteidiger Axel W., dass die Temperatur des Wassers im Schwimmbad etwa bei 25 Grad Celsius lag und nicht – wie Stefan T. ausgesagt hatte – bei 21 Grad. Dadurch möchte die Verteidigung beweisen, dass das Opfer Stefan T. nicht so abgehärtet war wie ausgesagt.
Daraufhin teilt Dr. Panos P. in seiner Stellungnahme zu diesem Antrag mit, dass der Antrag abzulehnen sei, da die Beweislast dieser Aussage unerheblich ist.
Seiner Stellungnahme möchte der Anwalt von Stefan T. jedoch noch einen Bericht hinzufügen. Er hat durch seinen Mandanten erfahren, dass dieser vom Chef und Inhaber der nämlichen Firma für Schwimmbadtechnik angerufen wurde. Dieser hat sich in diesem Telefonat bei Stefan T. bitterlich über den Verteidiger Axel W. beklagt. Dieser wiederum hatte ihn unter fadenscheiniger Begründung und mit einer fragwürdigen Methode angesprochen. Der Geschäftsführer war bei Gesprächsbeginn zunächst der Annahme, dass Axel W. ein potentieller Kunde sei, der sich für die verschiedenen Möglichkeiten der Wartung und die Techniken eines Schwimmbads interessiert. Axel W. hätte ihn auch nach Kunden unter der Wohnanschrift von Stefan T. gefragt. Erst am Ende des Gesprächs outete sich Axel W. als Verteidiger von Mario K. und forderte nun den Chef der Schwimmbadtechnikfirma auf, eine Aussage gegen Stefan T. vor Gericht zu tätigen. Dieses Ansinnen lehnte der Firmeninhaber entrüstet ab.
Auch der potentielle Zeuge und Angestellte des Unternehmens für Schwimmbadtechnik, Ronny H., wurde durch den Verteidiger Axel W. persönlich aufgesucht und angegangen. Insbesondere irritierte Ronny H., dass Axel W. das Gespräch mit dem Hinweis angefangen habe, dass es doch Streit zwischen ihm und seinem Chef gebe und er nun doch eine Aussage gegen Stefan T. tätigen könne.
Dass diese durchaus fragwürdigen Zeugenansprachen nun hier im Gerichtssaal bekannt geworden sind, kann dem Verteidiger Axel W nicht gefallen, doch er ist tatsächlich darauf vorbereitet. Wie von Zauberhand holt er einen bereits vorgefertigten Vermerk über seine Gespräche mit dem Chef der Schwimmbadtechnikfirma und dem potentiellen Zeugen Ronny H. aus seinem Aktenordner. Diesen Vermerk liest er nun vor und wir hören, dass sich diese Geschichte natürlich ganz anders und total zufällig und harmlos abgespielt hat.
War es geniale Weitsicht von Axel W., diesen Vermerk bereits vorab zu fertigen, oder war ihm schon vorher klar, dass sein fragwürdiges Zeugenbeschaffungsprogramm durch die Nebenkläger nicht unentdeckt bleiben wird und er nun eine „schöne und harmlose Erklärung“ abgeben muss?
Nach kurzer Beratung gibt das Gericht den Beschluss bekannt, dass Ronny H. nicht als Zeuge gehört und damit der Beweisantrag der Verteidigung abgelehnt wird. Die potentielle Aussage zur Wassertemperatur ist für die Entscheidung des Gerichts unerheblich.
Hiernach werden die Parteien nochmals gefragt, ob es weitere Beweisanträge geben wird, da das Gericht beabsichtigt, am nächsten Verhandlungstag die Beweisaufnahme zu schließen. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägervertreter zeigen sich damit einverstanden.
Die Verteidigung äußert allerdings noch, dass sie noch nicht genau wisse, ob sie noch Anträge stellen wird, weil Axel W. erst darüber nachdenken muss, ob er sich mit dem heute Gehörten und Entschiedenen zufriedenstellt.
Die Zusammenfassung des heutigen Verhandlungstages:
1. Der Zeuge der Verteidigung hat die Angaben im Beweisantrag der Verteidigung nicht bestätigt, sondern vielmehr die Aussagen des Entführten. Damit unterstützt er die Glaubwürdigkeit des Opfers Stefan T.
2. Die Aussage des Hubschrauberpiloten stellt in deutlichster und krasser Form die Aussagen der vier kritischen Polizeibeamten absolut in Frage. Hieran wird deutlich, wie fahrlässig und gefährlich es ist, wenn Polizeibeamte trotz Unkenntnis der Aktenlage den Gerichtssaal zu ihrem persönlichen Schauplatz machen und somit schädigend und respektlos auf die Opfer einwirken.
3. Das fadenscheinige Zeugenbeschaffungsprogramm der Verteidigung hinsichtlich der Schwimmbadtechnikfirma zeigt noch einmal klar und deutlich den fragwürdigen Methodeneinsatz der Verteidigung auf.
Bildquelle: twinlili / pixelio.de
Zahlreiche weitere Auffällig- und Merkwürdigkeiten, die die Täterschaft des Beschuldigten belegen könnten, wurden im Blog-Beitrag vom 20. März bereits vorgestellt und sollen nachfolgend weiter vervollständigt werden:
35. Beide, Täter und Angeklagter, sind keine Ausländer.
36. Beide haben einen ortsüblichen Dialekt.
37. Beide haben „unendliche Geduld“.
38. Fasern vom Pullover des Opfer Stefan T. sind auch am Kajak des Täters gefunden worden.
39. Stefan T. hat unter fünf verschiedenen Kajaks mit verbundenen Augen das richtige rausgefunden.
40. Der Zeuge Hendrik H. hat den Beschuldigten mehrfach in ungewöhnlichen Situationen in der Tatortregion angetroffen, obwohl Mario K. ausgesagt hat, er sei noch nie in dieser Region gewesen.
41. Am Festnahmetag räumte der Angeklagte, nachdem er über Handy von der
_ _Durchsuchung seiner Wohnung erfahren hatte, sein Konto komplett leer. Er war sehr nervös. Er wollte sich
_ _auch nicht von einem Arbeitskollegen, wie sonst immer, zu Hause absetzen lassen.
42. Theaterschminke und Kunsthaarteile wurden an drei unterschiedlichen Aufenthaltsorten des Angeklagten
_ _aufgefunden und ihm zugeordnet.
43. Der Angeklagte wollte über seinen Schießverein keinen Sachkundenachweis beantragen. Das ist sehr ungewöhnlich,
_ _da es ein übliches Verfahren ist. Für den Angeklagten allerdings ergab diese Handlung einen Sinn, da er durch
_ _diesen Nachweis behördlich überprüft worden wäre.
44. Gegenüber der Zeugin Susanne H. (Lebensgefährten des Beschuldigten) hat er folgende Äußerungen getätigt:
_ _„Wenn du wüsstest, was ich gemacht habe … “ und „Es gibt etwas, das noch nicht verjährt ist …“.
45. Die bei der Zeugin Yvonne B. (Halbschwester des Beschuldigten) gefundene Plastikpinzette gehörte Mario K.
_ _Genau diese Art von Pinzette wurde ebenfalls bei der Entführung von Stefan T. vom Täter eingesetzt.
46. Der Entführer drohte Stefan T.: „Ich schieße dir ins Knie.“ Normal wäre wohl gewesen: „Ich schieße dir in
_ _die Beine.“ Da Mario K. schon mal ins Knie geschossen worden ist, lag für ihn diese Äußerung allerdings nahe.
47. Wie der Entführer von Stefan T. benutzte auch Mario K. bei seinen Straftaten aus den Jahren 2003/04
_ _verschließbare Behältnisse, wie zum Beispiel Tupperware oder Deckelgläser, um Gegenstände wie die Pinzette
_ _oder Briefumschläge aufzubewahren.
48. Das gesamte private Umfeld von Mario K. traut ihm die Taten aufgrund seiner charakterlichen Eigenschaften,
_ _seines Verhaltens, seiner Äußerungen, sowie seiner Lebensweise vorbehaltlos zu.
49. Die Verteidigung rät allen Familienangehörigen, die Aussage zu verweigern. Noch vor diesem Rat haben allerdings
_ _alle Familienangehörigen eine Aussage bei der Polizei getätigt. Warum wurde dieser Rat ausgesprochen?
50. Sowohl der Täter als auch der Angeklagte sind Rechtshänder.
51. Die Verteidigung versucht mit fragwürdigen Methoden, weitere Zeugen in den Prozess einzubinden.
52. Der Angeklagte hat zu keinem der zahlreichen Daten ein Alibi.
53. Die Verteidigung hat in 52 Verhandlungstagen nichts zur Entlastung ihres Angeklagten vorgetragen, sondern immer
_ _nur versucht Zweifel zu streuen.
Bildquelle: Michael Grabscheit / pixelio.de
Das Gericht gibt am heutigen 51. Verhandlungstag, dem 23. März 2015, bekannt, dass ein neuer Vermerk der Polizei vorliegt. In diesem Vermerk teilt der Zeuge K. mit, dass er im Wald in der Nähe der Gemeinde Wendisch Rietz am Samstag nach der Entführung von Stefan T. Pilze gesammelt hat. Hier sah er einen Radfahrer mit gestylten gelben Haaren und einem gelben Rucksack. Er gibt an, er habe sich den Angeklagten im Gerichtssaal angesehen und meint, die Gesichtszüge des Angeklagten seien identisch mit denen des Unbekannten im Wald. Der Vorsitzende Richter gibt bekannt, dass er diesen Zeugen nicht hören möchte, da die Beschreibung zu abweichend ist und es die Aufklärungspflicht nicht gebietet.
Nach einer Pause führt erneut der Vorsitzender Richter das Wort: Da nun keine weiteren Beweisanträge vorliegen, möchte er die Beweisaufnahme schließen. Als er seinen Satz beginnt mit den Worten: “Hiermit schließe ich die Beweis…” unterbricht ihn der Verteidiger Axel W. und teilt mit, dass er noch zwei weitere Beweisanträge stellen möchte.
Alle Teilnehmer des Prozesses hatten inzwischen gehofft, dass die Beweisaufnahme geschlossen werden kann. Doch wundert es niemanden wirklich, dass die Verteidigung doch noch weitere Beweisanträge stellt.
Der erste Beweisantrag beinhaltet die Vernehmung des Zeugen Mohammed P. Auf der geblümten Decke von der Opferinsel, auf der Stefan T. festgehalten wurde, hat die Kriminaltechnik (KTU) DNA-Spuren festgestellt. Eine DNA-Spur gehört zu diesem Zeugen. Dass die Verteidigung wissen möchte, in welchem Zusammenhang der Zeuge mit der Decke steht, ist durchaus verständlich, und die Polizei hätte dies sicherlich schon eher ermitteln können.
Dieser Umstand war auch der Verteidigung schon lange bekannt. Daher hätte man den Beweisantrag natürlich schon früher stellen können, um nun eine weitere Verzögerung zu vermeiden. Der Zeuge war zur Tatzeit circa 15-16 Jahre alt, ist von schmächtiger Gestalt, gebürtiger Libanese und spricht kein Deutsch.
Pikant ist, dass die Verteidigung diesem Zeugen schon einmal eine mögliche Mittäterschaft unterstellt hat. Doch ich kann mir nicht vorstellen und halte es für unwahrscheinlich, dass ein libanesischer Jugendlicher, der die deutsche Sprache nicht beherrscht und zudem noch recht jung ist, zusammen mit einem Deutschen eine solche Tat durchgeführt hätte.
Es bleibt also der Schluss, dass der Zeuge der Verteidigung heute als Vorwand dient, der Polizei den Vorwurf machen zu können, nicht gegen alle Verdächtigen ermittelt, sondern sich ausschließlich auf Mario K., ihren Mandanten, konzentriert zu haben. Der Antrag soll weitere Zweifel säen und den Prozess verzögern.
Der zweite Beweisantrag beinhaltet die Vernehmung eines Nachbarn von Stefan T. als Zeugen. Dieser Nachbar, Henrich G., war in der Zeit der Entführung vom 5. bis zum 9. Oktober 2012 in seinem Wochenendhaus. Des Weiteren hat er sein Ruderboot mit Außenbordmotor an dem Steg festgemacht, an dem der Täter mit dem Entführungsopfer Stefan T. ins Wasser gegangen sein soll.
Der Zeuge wird aussagen, so Axel W., dass das Boot mit zwei Tauen an zwei Pfosten angeleint war. Das Opfer Stefan T. hätte also über die Taue hinwegsteigen oder sogar darüber stolpern müssen, als er ins Wasser gehen musste. Wäre dem so gewesen, hätte Stefan T. dies sicherlich auch ausgesagt, doch letztlich ist nie etwas darüber berichtet worden. Da Stefan T. dieses Detail nicht erwähnt hatte, so argumentiert nun die Verteidigung, wäre die Zeugenaussage von Henrich G. ein objektiver Beweis, womit sich die Zeugenaussage von Stefan T. anzweifeln ließe.
Grundsätzlich unterstellt die Verteidigung dem Opfer Stefan T., dass seine Entführung gar nicht stattgefunden und er sie selbst inszeniert habe; ungeachtet der Tatsache, dass im Fall Louisa P. und Thorsten H. dieselbe Tatwaffe zum Einsatz kam und die Verteidigung die Verbindung von Stefan T. zu dieser Tat noch nicht erklären konnte.
Zu diesem Antrag muss man weiter bemerken, dass selbst die Verteidigung dem Opfer Stefan T. an einem früheren Verhandlungstag unterstellt hat, er habe seinen Hausschlüssel, der später durch Polizeitaucher gefunden wurde, nicht im Wasser fallen lassen, sondern vom Steg aus ins Wasser geworfen. Das beinhaltet wiederum die Annahme, dass Stefan T. das Ruderboot des Nachbarn, inklusive der Vertäuung, nicht bemerkt und sich dadurch ein Fehler in seinem, von Axel W. unterstellten, „Drehbuch“ geschlichen hat.
Wir haben hier insgesamt drei hochkomplexe Tatvorgänge über einen Zeitraum von eineinhalb bis zwei Jahren, inklusive Vortatverhalten. Der Täter hat sich nachweislich sehr pedantisch vorbereitet und eine mehrmonatige (mindestens fünf bis sechs Monate) Observation seiner jeweiligen Opfer durchgeführt. Genau diesem Täter traut die Verteidigung nun nicht zu, für den Zeitraum der Entführung von Stefan T. zwei einfache Taue von zwei Holzstangen abzunehmen und, nachdem das Opfer hier durchgeführt worden ist, wieder entsprechend an den Holzstangen anzubringen?
Ist es nicht eher so, dass es vom Täter sehr geschickt ist, sich einen Steg zu suchen, der von der Seeseite her schon als belegt (Boot des Nachbarn) anzusehen ist? Denn so ist gewährleistet, dass auch während der Zeit der Entführung kein Boot unbeabsichtigt an diesem Steg anlegt, was den Fortgang der Entführung erheblich stören würde.
Es bleibt am Ende festzustellen, dass die Verteidigung auch bei diesen Anträgen mal wieder versucht, Zweifel zu streuen, indem sie Beispiele anbringt, die jeder normale „Nicht-Täter“ einzeln zwar als selbstverständlich ansehen würde, die aber in diesem Kontext abwegig sind und sich selbst widersprechen.
Zu diesen Anträgen dürfen die Nebenklägervertreter natürlich eine Stellungnahme abgeben. Dr. Panos P. teilt hierzu mit, dass beide Anträge abzulehnen sind, weil sie beide ins Blaue zielen. Der erste Beweisantrag erfüllt seiner Meinung nach auch nicht die formalen Anforderungen. Der zweite Beweisantrag hingegen ist nicht nachvollziehbar, insbesondere deshalb, weil auch die Polizeitaucher das vorhandene Boot des Nachbarn und die entsprechende Vertäuung nicht bezeugt haben. Auch auf Fotos des Ortes ist dieses nicht zu sehen.
Der Nebenklägervertreter möchte noch wissen, warum dieser Beweisantrag erst jetzt gestellt wird. Daraufhin antwortet der Verteidiger Axel W., dass er jetzt erst neue Informationen zu dem Zeugen im ersten Beweisantrag erhalten hat. Welche das im Einzelnen sind, gibt er nicht Preis. Nach einer Beratungspause des Gerichts teilte der Vorsitzende Richter mit, dass beiden Beweisanträgen stattgegeben wird.
Bildquelle: Stefan Bisanz
Um Täterwahrscheinlichkeiten bei unklarer Beweislage zu bewerten oder zu beurteilen, sind einige Gesichtspunkte besonders wichtig. Als erstes ist die Grundsatzbetrachtung der Ursache in Zusammenhang mit der Wirkung notwendig. Nicht nur die Frage nach dem Warum, sondern auch nach dem Woher ist hier bedeutsam. Prof. Dr. Heubrock würde vielleicht diese Frage stellen: „An welchem Trauma arbeitet sich der Täter hier ab?“ Und der Gutachter Dr. H. aus Cottbus hat genau in diesem Zusammenhang die Frage gestellt: „Welcher Mensch würde so laufen und warum?”
Man könnte auch nach dem Ausschlussverfahren vorgehen: Ist der Täter ein Mann und der Beschuldigte auch, ist eine Täterschaft möglich, bei jeweils unterschiedlichen Geschlechtern wäre das nicht der Fall. Und bei der Betrachtung der Taten müsste man etwa die Überlegung anstellen, welche Fähigkeiten, Neigungen und Kenntnisse muss der Täter haben, um genau diese Taten so wie geschehen durchführen zu können. Je größer die Übereinstimmung zwischen Täter und Beschuldigtem, desto wahrscheinlicher ist die Täterschaft. Denn: Jeder Täter sucht eine für sich vertraute Umgebung, nutzt Kenntnisse aus seinem sozialen Umfeld und führt Taten entsprechend seiner Neigung aus.
Vor dem Hintergrund dieser Herangehensweisen habe ich eine erste Indizienliste / Gemeinsamkeiten Täter – Beschuldigter, Auffällig- und Merkwürdigkeiten zusammengestellt, aus der man die Täterschaft des Beschuldigten Mario K. ableiten könnte.
Es wird sicherlich noch viele weitere Punkte geben und klar ist auch, dass jeder einzelne Punkt in Zweifel gezogen werden kann. Doch bei dieser Vielzahl von Parallelen zwischen Täter und Beschuldigtem ist es viel wichtiger, die Gesamtschau zu betrachten.
Letztendlich stellt sich noch eine einzige Frage: Gibt es noch einen zweiten Menschen, neben dem Beschuldigten Mario K., der auch diese Vielzahl an besonderen Merkmalen und gleichen Identitätspunkten aufweist, wie der Täter sie bei seinen Taten gezeigt hat?
Am 11. März 2015 beginnt der 50. Verhandlungstag mit der Hörung des Zeugen Bastian M., einem Polizeitaucher aus Potsdam. Er war bei der Suche am Steg nach dem Hausschlüssel von Stefan T. im Einsatz. Der Zeuge berichtet, dass er mit seinem Kollegen W. und unter Verwendung eines Metallsuchgeräts einen vorgegebenen Bereich mit Schilfbewuchs und einem kleinen Steg in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses der Familie T. abgesucht hat.
Bei seinen Angaben zur Wassertiefe wechselt er von zuerst 80 bis 90 Zentimeter auf dann 60 bis 70 Zentimeter. Den Nebenklägervertretern gibt er auf Nachfrage zur Antwort, die Unterschiede lägen in der unterschiedlichen Sichtweite zum Grund, zum Schilfbewuchs sowie in der individuellen Absuche nach dem Schlüssel.
Die Anwälte des Beschuldigten möchten ebenfalls Angaben zum Untergrund, etwa wie weit man dort eingesunken ist. Weiterhin interessiert, an wie vielen Suchen der Zeuge beteiligt war und, ob es noch weitere Aufträge außer der Suche nach dem Schlüssel gab.
Der Zeuge teilt mit, dass auch auftragsgemäß nach Verpackungsmaterial wie Dosenbecher oder Ähnlichem gesucht wurde. Doch bei der Absuche in der Nähe der Ablageortes des Entführungsopfers war der Zeuge wiederum nicht beteiligt.
Zu diesem Komplex gibt es noch eine Bildermappe, die der Zeuge, auf Antrag der Verteidigung, in Augenschein nehmen soll. Dazu tritt der jeweilige Zeuge normalerweise auf Aufforderung des Richters nach vorne. In diesem Fall nimmt der Verteidiger Axel W. das Geschehen in die Hand und sagt kurz und knapp zum Zeugen: „Kommen Sie mal nach vorne.“ Unterstrichen wird diese Aufforderung mit einer Bewegung der rechten Hand, die man üblicherweise Hundebesitzern zuordnet, die gerade ihren Hund rufen.
Nachdem der Zeuge entlassen worden ist, möchte das Gericht eigentlich die Beweisaufnahme schließen. Doch Axel W. trägt noch einen weiteren Beweisantrag vor. Er bezieht sich auf die Einträge in den Lageberichten, die über die Zeugenaussage der Kriminaloberkommissarin (KOKin) Yvonne B. in den Prozess eingeführt worden sind. Er möchte als weiteren Zeugen den Phantomzeichner R. aus dem Fall Petra P. noch einmal hören. Dieser soll bezeugen, dass es eine Ähnlichkeit zwischen den Bildern 320-12 und 317-12 gibt. Des Weiteren wurde eine Änderung an den Bildern durchgeführt, die der Zeichner aufgrund der Aussage des Zeugen Harald P. vornahm. Weiterhin soll er bezeugen, dass er durch den Kriminaldirektor (KD) K. angewiesen wurde, diese Änderung wieder aus den Bildern herauszunehmen. Axel W. will hierdurch einen Zusammenhang zur Aussage des KD K. vom 45. Verhandlungstag herstellen. Damals sagte dieser aus, dass er niemanden angewiesen hat, entlastende Umstände aus den Akten zu nehmen oder aber zu ändern.
Auch dieser Antrag dient der Irreführung, denn der KD K. hat an den Bildern nur eine Korrektur durchführen lassen, da der Phantomzeichner eine bereits durch einen anderen Zeugen bestehende Zeichnung 320-12 aufgrund der Aussage des Zeugen Harald P. ändern wollte. KD K. wies den Phantomzeichner an, die Zeichnung im Original zu belassen.
Auch Jakob D. gibt eine Stellungnahme ab, die mit meinem obigen Hinweis überwiegend im Einklang ist.
Nach einer Beratungspause wird der Beweisantrag durch einen Beschluss des Gerichts abgelehnt.
Doch auch nach diesem Antrag kann die Beweisaufnahme noch nicht geschlossen werden, da die Verteidigung erneut einen Beweisantrag stellt. In diesem Antrag wiederum wird gefordert, dass zumindest das Phantombild 317-12 in den Prozess eingeführt wird. Auch dieser Antrag wird nach kurzer Beratungspause durch das Gericht mit der Begründung „keine Relevanz“ abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss stellt die Verteidigung jedoch einen Gegenantrag. Da dieser Antrag schriftlich eingereicht werden soll, gibt es eine einstündige Pause. Der Verteidiger Axel W. wiederholt in drei Sätzen seinen vorherigen Antrag mit dem Gebot der Aufklärungspflicht. Das Gericht zieht sich abermals zur Beratung zurück. Der Gegenantrag wird zurückgewiesen, da die Kammer keinen Tatzusammenhang erkennen kann, der zur Hinzuziehung der Bilder drängen würde. Damit findet der heutige Verhandlungstag sein Ende.
Bildquelle: Rainer Sturm / pixelio.de
Sachverständigenbüro Personenschutz
Ursulakloster 23
50668 Köln
Telefon: +49 151 414 637 68