Das falsche Gesicht des Jens Christoph H.

Am dritten Verhandlungstag werden durch Zeugenaussagen zur Krankengeschichte des Angeklagten seine „betrügerischen“ Charakterzüge deutlich.

Nachdem alle Parteien in gleicher Besetzung wie in den Tagen zuvor im Gerichtssaal erschienen sind, beginnt die Verhandlung, der neben drei Medienvertretern auch 20 Zuschauer folgen

Der Angeklagte trägt dieselbe Kleidung wie immer und hat außerdem eine blaue Tragetasche mit weißem Werbeaufdruck dabei. In dieser Tasche führt er ein paar wenige Unterlagen mit sich.

Das falsche Gesicht des Jens Christoph H.

Zeugenaussage Kevin G., Freund des Beschuldigten

Der erste Zeuge ist Kevin G., 27 Jahre alt und arbeitslos. Er ist über zwei Meter groß und hat dicke, tätowierte Oberarme. Zu Beginn gibt er sich noch betont cool.

Kevin G. hat für die Firma des Beschuldigten gearbeitet und war im Sommer 2015 drei bis vier Monate mit der Tochter des Opfers, Anela M., liiert. Er kennt Jens H. seit circa fünf bis sechs Jahren und beschreibt ihn als einen lockeren Typ.

Bei dieser Aussage hält sich Anela die Hände vors Gesicht. Der Beschuldigte kann auch diesen Zeugen nicht direkt ansehen. Statt dessen schaut er auf den Tisch vor sich, blickt mal nach links, mal nach rechts und wirkt insgesamt sehr teilnahmslos.

Über den Drogen- und Alkoholkonsum von Jens H. war Kevin G. im Bilde, da er beides gemeinsam mit dem Beschuldigten konsumiert hatte. Auch über die Streitigkeiten in der Beziehung zwischen Jens H. und dem Mordopfer Ana H. hatte er Kenntnis.

Nach der Tat fuhr Jens H. zu Kevin G. und erzählte ihm von den Streitigkeiten mit Ana H. sowie von dem mit Schlafmittel versetzten Getränk, das ihr gegeben hatte. Kevin G. rief daraufhin die Tochter des Opfers, Anela M., an, die anschließend unmittelbar zu ihrer Mutter fuhr und diese vor Ort tot auffand. Kevin G. wusste zu keinem Zeitpunkt, dass Jens H. seine Frau Ana H. getötet hatte.

Kevin G. spricht in seinen Aussagen auch von Mutmaßungen. Dieses wird sofort durch den Verteidiger des Beschuldigten moniert, dessen Tonfall dabei etwas angestrengt wirkt. Weiterhin versucht der Anwalt, dem Zeugen durch geschickte Fragestellung zu entlocken, ob Jens H. seine Frau nicht doch im Affekt getötet haben könnte. Dazu legt der Verteidiger dem Zeugen Mutmaßungen in den Mund, die dieser dann bestätigt.

Der Verteidiger beginnt seine Vernehmung mit dem Hinweis, er hätte nur sechs bis sieben Fragen, doch schließlich wurden es 19. Diese Methodik wird gerne angewandt, um dem Zeugen ein kurzfristiges Ende vorzugaukeln.

Zusammengefasst geht es bei den Fragen der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und des Nebenklägeranwaltes an Kevin G. um die Lebensumstände von Jens H., wie etwa Freizeitverhalten, Alkohol- und Drogenkonsum, Firma, Ehestreitigkeiten.

Aussage des toxikologischen Experten

Danach trägt Prof. Dr. Thomas D. (65) sein Gutachten vor. Er ist Bereichsleiter für Forensische Toxikologie sowie Leiter des Alkohollabors in Düsseldorf und somit ein ausgewiesener toxikologischer Sachverständiger. Prof. Dr. Thomas D. beschreibt zunächst seine Daten zum Opfer Ana H.: Sie wog 62,2 Kilo und war 49 Jahre alt. Die Harnblase war ohne Urin, sie hatte keinen Alkohol konsumiert. Überprüft wurden Mageninhalt, Niere und Blut, wobei man 59 Milligramm Lorazepam pro Milliliter Blut feststellte. Das bedeutet, dass etwa zwölf Stunden vor dem Tod circa vier bis fünf Tabletten Tavor, so der Verkaufsname, zu 2,5 Milligramm verabreicht worden sind. Dieses hatte der Beschuldigte auch so angegeben. Diese Dosierung ist eine deutliche Überdosierung und hat eine zentral dämpfende Wirkung. Es ruft eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses hervor, so wie man es von K.-o.-Tropfen kennt. Auch verschwinden Angst und Unruhe.

Auch wenn man unter dieser Dosierung zwischendurch, wie auch am Tattag geschehen, aufwacht, ist man nur zu kurzen Handlungen oder Gesprächen fähig, an die man sich später nicht mehr erinnern kann.

Weiter berichtet Prof. Dr. Thomas D., dass er drei Blutproben von Jens H. genommen hat. Die ersten zwei Proben von 0:58 Uhr ergaben eine Blutalkoholkonzentration von 1,66 Promille, die dritte Probe von 1:35 Uhr ergab 1,56 Promille, was eine Senkung um 0,1 Promille in 37 Minuten bedeutet und einen normalen Wert darstellt.

Als weitere berauschende Mittel hatte der Rechtsmediziner im Körper des Beschuldigten ebenfalls Lorazepam festgestellt, aber auch Amphetamine, Bluthochdruckmittel sowie MDMA, besser bekannt als Ecstasy. Die Mischung dieses Cocktails bedingt, dass sich Wirkkräfte der einzelnen Mittel gegenseitig aufheben.

Jens H. war am Tattag circa 1,78 Zentimeter groß und wog etwa 100 Kilo. Im Falle entsprechender Einnahmegewöhnung sind die Ausfallerscheinungen bei dieser Menge geringer als bei anderen Personen.

Anhand dieser Blutalkoholwerte rechnete der Sachverständige als mögliche Promillegrenze zum Tatzeitpunkt einen Wert von 3,0 Promille aus. Der Nebenklägeranwalt fragt daraufhin, ob die Einnahme von Anabolika, bei gleichzeitigem Konsum von entsprechenden Medikamenten und Drogen sowie Alkohol, einen möglichen Einfluss auf das Verhalten des Beschuldigten gehabt haben könnte. Prof. Dr. Thomas D. erläutert, hieraus ergäbe sich keine gegenseitige Auswirkung.

In diesem Zusammenhang wird durch das Gericht ein Bild gezeigt, auf dem man den geöffneten Kühlschrank des Beschuldigten sieht. Dieser ist voll mit unterschiedlichen Kartons mit der Beschriftung „Anabolika aus Indien“.

Nun entsteht ein Wortwechsel zwischen dem Staatsanwalt, der Verteidigung, dem Nebenklägeranwalt und Prof. Dr. Thomas D. Es wird darüber diskutiert, inwieweit es eine Wechselwirkung bei der Einnahme von Medikamenten bzw. Alkohol und vor allem eine Gewöhnung an diesen Konsum geben kann. Zudem wird erörtert, in welchem Bezug die Tathandlungen, insbesondere die Nachtathandlungen wie das Ausziehen der Leiche, deren Transport in die Wanne, das Entfernen des Strangulierungswerkzeugs vom Hals oder auch die Entfernung des Bauchnabelpiercings dazu stehen. Letztendlich kann der Sachverständige zu all diesen Fragen keine konkreten Antworten geben.

Vernehmung des Polizeiarztes

Anschließend wird der Polizeiarzt vernommen, der Jens H. unmittelbar nach der Festnahme untersucht und hierbei auch eine Blutprobe entnommen hat. Diese enthielt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille. Weitere Tests, um eine Beurteilung seines Zustandes vorzunehmen, wie zum Beispiel den Finger-Nasen-Test oder das Gehen auf einem weißen Strich, hat der Beschuldigte abgelehnt. Er hat vielmehr einen aufnahmefähigen Eindruck hinterlassen, alles sehr gut wahrgenommen und sich beherrscht gegeben.

Die Aussage des Polizeiarztes, dass Jens H. beherrscht war, gefällt dem Verteidiger des Beschuldigten überhaupt nicht. Er gibt sich keine Mühe, seine Angespanntheit zu verbergen.

Des Weiteren, berichtet der Polizeiarzt nun, konnte Jens H. nach seiner Festnahme eine ganz genaue Auflistung seiner Medikamente geben, ganz so, als ob er einen Verordnungsplan dabei gehabt hätte. Dies verwundert sowohl den psychologischen als auch den toxikologischen Sachverständigen sichtlich.

Hausarzt Nummer 1

Nun wird Dr. Dimitri G. (46) aus Düsseldorf zur Aussage gebeten, von Beruf Allgemeinmediziner. Er war Hausarzt von Jens H., der wiederum gegenüber dem Richter die Freigabe der ärztlichen Schweigepflicht bestätigt hat. Dr. Dimitri G. erklärt, dass Jens H. mit einem Stress-Syndrom zu ihm kam. Sein Patient zeigte sich aufgrund seiner gescheiterten Ehe und des Kontakts zu seinen Kindern belastet. Immer wieder bot der Arzt Jens H. auch psychologische Hilfe an, doch dieses lehnte der Patient stets ab. Dr. Dimitri G. verschrieb ihm daher etwa ein Jahr lang das Schlafmittel Lorazepam zu 2,5 Milligramm mit der Maßgabe, jeweils nur eine halbe Tablette zu sich zu nehmen. Von einem weiteren Hausarzt wusste Dr. Dimitri G. nichts.

Hausarzt Nummer 2

Dem ersten folgt nun der zweite Hausarzt als Zeuge, Dr. Oliver Peter K. (52), Arzt in Hilden.

Auch dieser wurde von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Er war Hausarzt von Jens H. ab Sommer 2012. Er hatte dessen Depression und Belastung diagnostiziert und den Patienten kontinuierlich krankgeschrieben.

Einige Zeit vor der Tat hat die Krankenkasse die Krankschreibung aufgehoben, weil Jens H. verweigert hatte, sich dem Gutachter der Krankenkasse vorzustellen.

Dr. Oliver Peter K. hatte etwa alle 14 Tage Kontakt mit seinem Patienten, und auch er verschrieb ihm Lorazepam, 20 Stück zu 1 Milligramm, zur Einnahme insgesamt dreimal pro Tag. Der Arzt aus Hilden wusste von einem weiteren Hausarzt, dem er auch zweimal einen Brief geschrieben, allerdings nie eine Reaktion erhalten hatte.

Der erste Hausarzt hatte im Zeugenstand soeben ausgesagt, dass er den zweiten Hausarzt nicht kenne.

Dr. Oliver Peter K. ist sich im Nachhinein bewusst, dass er ausschließlich zur Medikamentenbeschaffung und zum Ausfüllen des Krankenscheins benutzt worden ist. Letzteres führte dazu, dass Jens H. ein Jahr lang Krankengeld von seiner privaten Krankenkasse erhalten hatte. Auch Angaben zu seinen privaten Umständen, etwa, dass er erneut geheiratet hatte, teilte Jens H. seinem zweiten Hausarzt nicht mit, obgleich Dr. Oliver Peter K. ihm vertraute.

An diesem Verhandlungstag wird deutlich, welche Charakterzüge der Beschuldigte Jens H. in sich trägt: Einerseits verschaffte er sich durch die Einnahme von Anabolika muskelbepackte Oberarme, ohne dafür zu trainieren, andererseits erschlich er sich Leistungen von seiner privaten Krankenkasse und erhielt über ein Jahr lang unberechtigt Krankengeld, weil er seinen zweiten Hausarzt hinsichtlich einer entsprechend passenden Krankengeschichte angelogen hatte.

Bildquelle: Rainer Sturm / pixelio.de

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