Dubiose Methoden der Verteidigung und entlarvende Zeugenaussagen

Am 14. April erlebe ich einen der interessantesten und spannendsten Verhandlungstage (den 52.) überhaupt. Heute gibt es insbesondere Aufklärung über die Vorgehensweise der Verteidigung.

Nach Eröffnung des Verhandlungstages gibt der Vorsitzende Richter einen Beschluss der Kammer bekannt: Der Beweisantrag der Verteidigung vom letzten Verhandlungstag, den Zeugen Mohammed P. zu laden, wird abgelehnt, denn dieser Zeuge ist nicht auffindbar und unbekannt verzogen. Das Gericht hat bereits einen hohen Aufwand zur Feststellung des Aufenthaltsortes betrieben, weiterer Aufwand wäre allerdings angesichts der Aussagekraft dieses Zeugen nicht gerechtfertigt.

Dubiose Methoden der Verteidigung und entlarvende Zeugenaussagen

Vernehmung des Grundstücksnachbarn von Stefan T.

Hiernach wird der Zeuge Frank-Henning G. gehört. Er ist der Nachbar des Entführungsopfers Stefan T. und hat einen Bootssteg direkt am Grundstück der Familie T. Dieser Zeuge wird ebenfalls aufgrund eines Beweisantrages der Verteidigung gehört. Die Verteidigung hat in ihrem Beweisantrag erläutert, dass dieser Zeuge aussagen wird, sein Boot sei an jenem Steg, an dem das Opfer Stefan T. vorbeigeführt worden ist, so vertäut, dass man dort stolpern müsste.

Der Zeuge bestätigt, dass er dort zur Tatzeit der Entführung sein Boot liegen hatte. Er ist seit circa zehn Jahren ansässig und kennt sich in dem Gebiet gut aus. Das Boot wurde nur vorne und hinten vertäut, nicht an zusätzlichen Pfosten. Das Tau hinten wurde nur mit einem einfachen kleinen Karabinerhaken befestigt, dieser lässt sich mit zwei Fingern öffnen.

Das ist nicht die Aussage, die sich die Verteidigung durch ihren Beweisantrag erhofft hatte.

In der weiteren Zeugenvernehmung geht es auch um die Wassertiefe vor dem Steg. Stefan T. hatte sie mit „hüfthoch“ beschrieben. Ein Polizeizeuge hatte zunächst ebenfalls „hüfthoch“ zu Protokoll gegeben und erst nach Einsicht von Fotos mitgeteilt, dass das Wasser eher „kniehoch“ sein. Der Zeuge G. bestätigt und zeigt auch an seiner eigenen Person eine Tiefe über „hüfthoch“ an. Auch auf Nachfrage der Verteidigung wiederholt der Zeuge die Aussage, dass das Wasser an der Stelle, wo der Schlüssel vom Stefan T. gefunden wurde, etwa „hüfthoch“ sei.

Nachdem der Zeuge entlassen wurde, gibt der Nebenklägervertreter, Dr. Panos P., noch eine Erklärung zu dieser Zeugenaussage ab. Er stellt darin fest, dass die Seile von den Pfosten sehr leicht abnehmbar waren. Weiterhin merkt er an, dass der Zeuge die gleiche Wassertiefe angegeben hat wie sein Mandant Stefan T. Natürlich bleibt die Stellungnahme von Dr. Panos P. durch die Verteidiger nicht unbeantwortet.

Hierbei handelte es sich für die Verteidigung um einen typischen “Eigentor-Zeugen”.

Hubschrauberpilot entlarvt die Nachlässigkeit der „kritischen“ Beamten

Auf Veranlassung des Nebenklägervertreters Dr. Panos P. wird ein weiterer Zeuge gehört. Es handelt sich um den Zeugen Steve D., Hubschrauberpilot, Einsatzleiter und stellvertretender Staffelchef der Hubschrauberstaffel der Polizei Brandenburg. Dieser Zeuge flog am 6. und 7. Oktober 2012 die entsprechenden Einsätze im Suchgebiet der Entführung von Stefan T. Hierbei waren sowohl Tageslicht- als auch Wärmebildkameras im Einsatz.

An dieser Stelle muss nochmals erwähnt werden, dass die Zeugin Kriminaloberkommissarin (KOKin) Yvonne B. behauptet hat, erheblich an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Stefan T. zu zweifeln, da es an den besagten Entführungstagen einen Hubschrauberüberflug mit Wärmebildkamera gab und man dabei keinerlei Feststellungen treffen konnte. Diese Aussage hat sie in ihrer Funktion als “Mädchen für alles” und mit einem Kenntnisstand von nur zehn Prozent der Akten getroffen, so ihre eigene Angabe.

Die folgende Zeugenaussage des Hubschrauberpiloten wird die Ungeheuerlichkeit und Gefährlichkeit einer solch inkompetenten Aussage, wie der von KOKin Yvonne B., nochmals unterstreichen.

Der Zeuge Steve D. bestätigt in seiner Aussage seine Einsätze am 6. und 7. Oktober 2012. Sein Auftrag bestand darin, nach auffälligen, abgestellten Booten oder Sonstigem zu suchen beziehungsweise, eventuelle Fluchtwege aus der Luft heraus zu erkennen. Allerdings gab es bei seinen Einsätzen keine Auffälligkeiten.

Zum Einsatz der Wärmebildkamera sagte er aus, dass diese aufgrund eines Defektes nur sehr eingeschränkt in Betrieb war. Es gab durch Feuchtigkeit technische Probleme an dieser Kamera. Das könnte auch die Operaterin im Hubschrauber bezeugen.

Die Staatsanwaltschaft fragt nach, ob man denn den Entführer oder den Entführten hätte sehen müssen, wenn alles, auch die Wärmebildkamera, in Ordnung gewesen wäre. Die Aussage des Zeugen ist mit einem kräftigen „Nein“ mehr als eindeutig. Der Zeuge führt weiter aus, dass man Menschen, die sich unter einem dichten Blätterwald oder unter einer Plane aufhalten, auch mit einer Wärmebildkamera nicht lokalisieren kann.

Der wie immer nicht sonderlich interessiert wirkende Beschuldigte Mario K. schreibt bei den technischen Ausführungen zu den Möglichkeiten einer Wärmebildkamera fleißig mit.

Auch die Verteidigung hakt in ihrer bekannten Vorgehensweise nach. Der Zeuge antwortet souverän und ruhig.

Mit etwas Fleiß und Verstand hätten die Zeugin und Polizeibeamtin Yvonne B. sowie die drei weiteren kritischen Beamten ohne Weiteres diese Angaben den Akten entnehmen können – und müssen! Es ist beispiellos, wie die Opfer mit solchen unbedachten Aussagen derartig strapaziert werden.

Letzter Beweisantrag deckt dubiose Methoden der Verteidigung auf

Nachdem das Gericht nun zum wiederholten Mal den Versuch unternimmt, die Beweisaufnahme zu schließen, wartet die Verteidigung durch Rechtsanwalt Axel W. erneut mit einem weiteren Beweisantrag auf.

Sie möchte, dass Ronny H. als Zeuge vernommen wird. Ronny H. ist Schwimmbadtechniker bei der Firma R. und war dort als Servicetechniker eingesetzt. In dieser Funktion hat er auch das Schwimmbad der Familie Stefan T. in deren Haus in Berlin repariert und gewartet.

Der Zeuge wird aussagen, so Verteidiger Axel W., dass die Temperatur des Wassers im Schwimmbad etwa bei 25 Grad Celsius lag und nicht – wie Stefan T. ausgesagt hatte – bei 21 Grad. Dadurch möchte die Verteidigung beweisen, dass das Opfer Stefan T. nicht so abgehärtet war wie ausgesagt.

Daraufhin teilt Dr. Panos P. in seiner Stellungnahme zu diesem Antrag mit, dass der Antrag abzulehnen sei, da die Beweislast dieser Aussage unerheblich ist.

Seiner Stellungnahme möchte der Anwalt von Stefan T. jedoch noch einen Bericht hinzufügen. Er hat durch seinen Mandanten erfahren, dass dieser vom Chef und Inhaber der nämlichen Firma für Schwimmbadtechnik angerufen wurde. Dieser hat sich in diesem Telefonat bei Stefan T. bitterlich über den Verteidiger Axel W. beklagt. Dieser wiederum hatte ihn unter fadenscheiniger Begründung und mit einer fragwürdigen Methode angesprochen. Der Geschäftsführer war bei Gesprächsbeginn zunächst der Annahme, dass Axel W. ein potentieller Kunde sei, der sich für die verschiedenen Möglichkeiten der Wartung und die Techniken eines Schwimmbads interessiert. Axel W. hätte ihn auch nach Kunden unter der Wohnanschrift von Stefan T. gefragt. Erst am Ende des Gesprächs outete sich Axel W. als Verteidiger von Mario K. und forderte nun den Chef der Schwimmbadtechnikfirma auf, eine Aussage gegen Stefan T. vor Gericht zu tätigen. Dieses Ansinnen lehnte der Firmeninhaber entrüstet ab.

Auch der potentielle Zeuge und Angestellte des Unternehmens für Schwimmbadtechnik, Ronny H., wurde durch den Verteidiger Axel W. persönlich aufgesucht und angegangen. Insbesondere irritierte Ronny H., dass Axel W. das Gespräch mit dem Hinweis angefangen habe, dass es doch Streit zwischen ihm und seinem Chef gebe und er nun doch eine Aussage gegen Stefan T. tätigen könne.

Dass diese durchaus fragwürdigen Zeugenansprachen nun hier im Gerichtssaal bekannt geworden sind, kann dem Verteidiger Axel W nicht gefallen, doch er ist tatsächlich darauf vorbereitet. Wie von Zauberhand holt er einen bereits vorgefertigten Vermerk über seine Gespräche mit dem Chef der Schwimmbadtechnikfirma und dem potentiellen Zeugen Ronny H. aus seinem Aktenordner. Diesen Vermerk liest er nun vor und wir hören, dass sich diese Geschichte natürlich ganz anders und total zufällig und harmlos abgespielt hat.

War es geniale Weitsicht von Axel W., diesen Vermerk bereits vorab zu fertigen, oder war ihm schon vorher klar, dass sein fragwürdiges Zeugenbeschaffungsprogramm durch die Nebenkläger nicht unentdeckt bleiben wird und er nun eine „schöne und harmlose Erklärung“ abgeben muss?

Nach kurzer Beratung gibt das Gericht den Beschluss bekannt, dass Ronny H. nicht als Zeuge gehört und damit der Beweisantrag der Verteidigung abgelehnt wird. Die potentielle Aussage zur Wassertemperatur ist für die Entscheidung des Gerichts unerheblich.

Hiernach werden die Parteien nochmals gefragt, ob es weitere Beweisanträge geben wird, da das Gericht beabsichtigt, am nächsten Verhandlungstag die Beweisaufnahme zu schließen. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägervertreter zeigen sich damit einverstanden.

Die Verteidigung äußert allerdings noch, dass sie noch nicht genau wisse, ob sie noch Anträge stellen wird, weil Axel W. erst darüber nachdenken muss, ob er sich mit dem heute Gehörten und Entschiedenen zufriedenstellt.

Die Zusammenfassung des heutigen Verhandlungstages:

1. Der Zeuge der Verteidigung hat die Angaben im Beweisantrag der Verteidigung nicht  bestätigt, sondern vielmehr die Aussagen des Entführten. Damit unterstützt er die Glaubwürdigkeit des Opfers Stefan T.

2. Die Aussage des Hubschrauberpiloten stellt in deutlichster und krasser Form die Aussagen der vier kritischen Polizeibeamten absolut in Frage. Hieran wird deutlich, wie fahrlässig und gefährlich es ist, wenn Polizeibeamte trotz Unkenntnis der Aktenlage den Gerichtssaal zu ihrem persönlichen Schauplatz machen und somit schädigend und respektlos auf die Opfer einwirken.

3. Das fadenscheinige Zeugenbeschaffungsprogramm der Verteidigung hinsichtlich der Schwimmbadtechnikfirma zeigt noch einmal klar und deutlich den fragwürdigen Methodeneinsatz der Verteidigung auf.

Bildquelle: twinlili  / pixelio.de

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