Am 49. Verhandlungstag, dem 10. März 2015, möchte als erstes der Nebenklägeranwalt Dr. Panos P. seine Stellungnahme zu den beiden Beweisanträgen der Verteidigung vom 6. März 2015 abgeben.
Zum ersten Beweisantrag bezüglich der Ladung des Zeugen Bastian M., einem Polizeitaucher, stellt er fest, dass allein schon die Behauptung der Verteidigung, sein Mandant Stefan T. hätte den Schlüssel vom Ufer aus in den See geworfen, als völlig abwegig und grotesk einzustufen ist. Selbst wenn sich sein Mandant bei der Wassertiefe verschätzt hätte, so ist das sicherlich verständlich, weil er diese Angaben in einer außerordentlichen Stresssituation, unmittelbar nach der Entführung, gemacht hat. Im Übrigen hat sich auch ein anderer Polizeitaucher, der Zeuge W., bei der Angabe der Wassertiefe geirrt und diese erst nach in Inaugenscheinnahme eines Fotos korrigiert. Daher sei dieser Antrag abzulehnen.
Der zweite Beweisantrag, den Prozessbeobachter, Blogger und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Personenschutz Stefan Bisanz zu hören, ist ebenfalls abzulehnen, da der Zeuge in seinem Blog nur das wiedergegeben hat, was in dem Prozess gesagt worden ist. Er könne sich daher auch nur zu diesem Kontext äußern.
Über die Knie, Ober- und Unterschenkel des Beschuldigten
Hiernach wird der Zeuge Dr. H. aus Cottbus gehört. Er hatte den Auftrag, als Gutachter ein elektrophysiologisches Gutachten über die Beine des Beschuldigten zu erstellen. Hierzu hatte er zwei Termine mit dem Beschuldigten, einen ersten am 18. Februar 2015 in der JVA Cottbus, einen zweiten am 23. Februar 2015 in seiner Praxis im Klinikum Cottbus.
Doch vor der Befragung bittet der Richter noch einmal Petra P., die Laufbewegungen des Täters bei ihrem Tatkomplex vorzuführen. Hiervon verspricht der Richter sich, dass der Gutachter den Bewegungsablauf des Täters nachvollziehen kann. Petra P. erklärt sich dazu bereit.
Der Verteidiger Axel W. erhebt sofort heftigen Einspruch mit der Begründung, dass der Boden im Gerichtssaal viel zu glatt wäre, so dass Petra P. den Tätergang nicht nachvollziehen könnte.
Petra P. entgegnet ganz souverän, sie hätte heute rutschfestes Schuhwerk an, so dass die Vorführung des Täterganges durchgeführt werden könne.
Bei der Vorführung durch Petra P. ist zu beobachten, dass der Beschuldigte Mario K. dem Geschehen nicht einen einzigen Augenblick Aufmerksamkeit widmet. Er schaut nur auf die Tischplatte vor sich. Wie schon so häufig ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Opfer nicht anschauen kann. Ich würde mir als unschuldig Beschuldigter die Vorführung ansehen, um vielleicht etwas Entlastendes für mich abzuleiten.
Der Gutachter stellt fest, dass der Beschuldigte Mario K. gelernt hat, mit den durch den Gang verursachten Schmerzen umzugehen. Er hat gelernt, bestimmte Bewegungen nicht mehr durchzuführen. Schwimmen und Radfahren wurden ihm von seinen früheren Ärzten als Reha-Maßnahmen empfohlen.
Das Knie rechts kann er nur bis zu einem Winkel von 90 Grad beugen. Diese Feststellung ist allerdings nicht absolut, da der Patient und Beschuldigte Mario K. von sich aus bei 90 Grad aufhört. Der Gutachter wollte, um das Knie nicht möglicherweise zu schädigen die 90 Grad von außen nicht überschreiten. Insofern kann man nur feststellen, dass der Beschuldigte Mario K. bei diesem Versuch bis 90 Grad gebeugt hat – ob es ihm möglich ist, darüber hinaus eine Beugung durchzuführen, kann nicht sicher gesagt werden.
Das rechte Bein von Mario K. ist etwas schlanker, circa zwei bis drei Zentimeter. Doch Mario K. hat gelernt, sich so zu bewegen, dass er schmerzfrei bleibt. Sein linkes Bein ist völlig schadlos.
Rechts hat er bei einer Übung vier von fünf Punkten erreicht und bei einer Übung zur Zehenbewegung drei von fünf. Bei Übungen zum Stand und Gang hat er von sich aus Übungen abgebrochen, da er Angst vor Schmerzen hatte.
Der Arzt hat bei einer Untersuchung außerdem festgestellt, dass ein einziger Nerv – und zwar der Ischias zum Schienbein – geschädigt ist. Alle anderen waren intakt, auch der rechte Nerv in der Wade.
Acht Muskeln hatten einen normalen Befund, doch auf der rechten Seite war nicht alles funktionstüchtig. Ob Mario K. nicht konnte oder nicht wollte, kann Dr. H. nicht beurteilen. Bei einer Übung hatte er jedoch den verstärkten Eindruck, dass Mario K. in bestimmter Absicht handelte.
In dem zusammenfassenden Endbericht teilt er mit, dass er keine Kraftangaben in Kilojoule machen kann und somit im Ergebnis auch nichts beitragen kann.
Auch der Gutachter hat den möglichen Tätergang vorgeführt. Hierbei schaut Mario K. allerdings sehr interessiert zu, im Gegensatz zu der Vorführung von Petra P.
Das Gericht fragt den Gutachter nun, ob Mario K. gehen kann und, ob er so gehen kann, wie Petra P. das vorgeführt hat. Der Dr. antwortet auf die erste Frage mit einem Ja, auf die zweite Frage mit „Ja, könnte er, wahrscheinlich, allerdings mit Schmerzen.“.
Dr. Jakob D. hält dem Gutachter die Aussage des ehemaligen Boxtrainers des Beschuldigten, F., vor. Dieser hatte berichtet, dass er sowohl das Boxtraining, als auch die dazugehörige Gymnastik mit den anderen Trainierenden mitgemacht habe. Des Weiteren hält der Beschuldigte nach wie vor den Vereinsrekord bei der Übung „Sit-ups in Schräglage mit Schlagandeutungen links-rechts“. Hierbei steht sein Rekord bei 136 Mal in drei Minuten. Dieses findet Gutachter Dr. H. sehr erstaunlich, denn auch Steigungen könnte der Beschuldigte eigentlich nicht bewältigen.
Dann wird ihm ein Observationsfoto vorgelegt, worauf der Beschuldigte zu sehen ist, wie er einen Hang hinab geht. Hierzu sagt Dr. H., dass man diese Bewegungen am Hang bei einem Befund wie ihn Mario K. hatte, eher meiden würde. Auch bei der Festnahme des Beschuldigten am 19. März 2004 durch die Wasserschutzpolizei ist der Beschuldigte bei seiner Flucht vor der Festnahme eine Böschung herunter gelaufen.
Der Rechtsanwalt Manuel O. möchte vom Sachverständigen nochmals wissen, inwieweit er die mögliche Beugung von 90 Grad am rechten Bein des Beschuldigten festgestellt hat. Hierauf antwortet der Doktor, dass Mario K. bei 90 Grad einfach angehalten hat und er, als Arzt, den Probanden Mario K. nicht weiter zwingen wollte.
Der Verteidiger Axel W. stellt nun fest, dass der Boxtrainer F. den Boxstil seines Mandanten Mario K. eher als statisch bezeichnet hat. Hierzu fragt er den Sachverständigen nach verschiedenen möglichen Bewegungsabläufen seines Mandanten. Dr. H. teilt nun mit, dass vieles möglich sei, je nach Motivation des Menschen.
In den weiteren Ausführungen äußert der Sachverständige einen entscheidenden Gedanken: Wenn er sich die Bewegungen des Täters anschaut, fragt er sich, welcher Mensch bewegt sich überhaupt so und warum? Das ist dahingehend interessant, weil sie Bezug nimmt auf Ursache und Wirkung.
Der Täter muss also ein Mensch mit einer Beinverletzung sein, genauso wie sie der Angeklagte hat. Jeder gesunde Mensch wäre sonst gerade auf sein Opfer zugelaufen, und nicht schräg tänzelnd wie es Petra P. vorgeführt hat.
Weiter wurde der Sachverständige gefragt, ob eine Beugung über 90 Grad durch seinen Mandanten möglich sei. Dieses kann der Doktor nicht ausschließen. Zudem wird er gefragt, ob er bei der körperlichen Untersuchung eine Simulation festgestellt hätte. Grundsätzlich verneint er das; bei der elektrophysiologischen Untersuchung hat er jedoch gemerkt, dass der Beschuldigte bei seinem gesunden linken Bein aktiv mitgemacht hat, bei seinem kranken rechten Bein jedoch mit deutlicher „Handbremse“ agiert hat.
Gerichtsbeschlüsse
Damit ist der Zeuge entlassen und das Gericht gibt noch einen Beschluss zu den Beweisanträgen der Verteidigung bekannt. Der Zeuge Bastian M., Polizeitaucher, wird als Zeuge geladen. Der Zeuge Stefan Bisanz, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Personenschutz, wird nicht gehört, da das Gericht den Sachverhalt auch ohne Kenntnis des Blogs und der Zeugenaussage hinreichend beurteilen kann.
Eine weise Entscheidung, wie ich finde. Zwar wäre es sicherlich ein interessantes Rededuell zwischen uns dreien, den Verteidigern Axel W. und Christian L. sowie mir, geworden, allerdings bin ich der Meinung, dass ich keine Rolle in den „Festspielen“ von Axel W. auf der Bühne des Gerichtssaals innehaben sollte. In diesem Prozess geht es einzig und allein um die abscheulichen und brutalen Taten an den Opfern. Jedes Schauspiel oder weiteres Ablenkungsmanöver seitens der Verteidigung verbietet sich!
Bildquelle: Radka Schöne / pixelio.de
Heute, am 6. März 2015 – dem 48. Prozesstag – ist erneut die Zeugin Kriminaloberkommissarin (KOKin) Yvonne B. geladen. Sie trägt einen dezenten, schicken grauen Hosenanzug und bringt eine große Flasche Wasser mit.
Der Verteidiger Axel W. führt seine Befragung vom letzten Verhandlungstag fort und fragt erneut nach der Mediation, in der K-Leiter K. mitgeteilt haben soll, dass Stefan T. eine Person des öffentlichen Lebens ist und daher nicht gegen ihn vorgegangen werden soll.
Hierauf antwortet die Zeugin vorab, dass sie beim Stab Recht ihrer Polizeidienststelle nachgefragt hat, inwieweit ihre Aussagegenehmigung zu diesem Komplex das Antworten erlaubt. Es wurde eindeutig festgestellt, dass sie keine Angaben zu dem Thema Mediation machen darf, da dieses eine rein innerpolizeiliche Angelegenheit ist.
Eigentlich wäre jetzt alles gesagt. Doch die Zeugin bietet an, eine veröffentlichte Presseantwort des damaligen Polizeipräsidenten Feurig vorzulesen.
Eigentlich wäre jetzt alles gesagt. Doch die Zeugin bietet an, eine veröffentlichte Presseantwort des damaligen Polizeipräsidenten Feurig vorzulesen.
Obwohl die Zeugin mitgeteilt hat, dass sie zu diesem Komplex keine Antworten geben darf, hat der Verteidiger Axel W. fünf weitere Nachfragen. Diese werden nicht von der Zeugin beantwortet.
Hiernach beginnt der Beschuldigtenanwalt Christian L. seine Fragen und befragt die Zeugin zunächst zu Einträgen im Lagebericht. Hier gibt es Unterschiede zwischen dem Inhalt des Lageberichts und verschiedener Zeugenaussagen. Die Zeugin teilt wiederum mit, dass sie sich zu diesem Komplex, insbesondere zu dem Lagebericht, nicht äußern darf. Doch auch Christian L. fragt trotz dieser deutlichen Hinweise weiter nach. Axel W. fragt nun ebenfalls zu diesem Komplex nach und äußert sein Unverständnis darüber, dass die Inhalte der Lageberichte hier nicht vorgetragen werden dürfen.
Die einfache Aussage der Zeugin „ich darf dazu nichts sagen“ würde Klarheit schaffen und der Zeugin helfen. Doch die KOKin Yvonne B. lässt sich durch die geschickte Fragestellung der Verteidigung immer wieder dazu verleiten, weitere Bruchstücke mitzuteilen.
Mich wundert, dass sich nun herausstellt, dass die Zeugin die kompletten Lageberichte in Kopie mit dabei hat. Warum bringt man Schriftstücke mit ins Gericht, zu denen man keine Aussagegenehmigung hat?
Die Verteidigung möchte nun, dass die Zeugin aus den mitgebrachten Lageberichten vom 6. bis 18. Oktober 2012 zum Tatkomplex Stefan T. vorliest. Auch der Vorsitzende Richter fragt jetzt zu den ermittlungsrelevanten Punkten nach. Die Zeugin bietet an, nochmals bei ihrer Dienststelle und dem Stab Recht telefonisch nachzufragen, was sie zu diesem Komplex aussagen darf. Daraufhin unterbricht der Vorsitzende Richter den Prozess, um der Zeugin Gelegenheit für ein Telefonat zu geben.
Nach 20 Minuten Pause teilt die Zeugin als Ergebnis ihres Anrufes mit, dass sie nicht aus den Lageberichten vorlesen darf. Daraufhin zieht sich das Gericht zur Beratung zurück.
Dann gibt das Gericht folgenden Beschluss bekannt: Der komplette Lagebericht der Polizei, der sich in den Händen der Zeugin KOKin Yvonne B. befindet, wird als Beweismittel beschlagnahmt. Der Lagebericht soll dann als Beweismittel verlesen werden, weil er Auskunft über polizeiliche Ermittlungsergebnisse und Erkenntnisse zum 7. Oktober 2012 geben soll.
Daraufhin übergibt die Zeugin dem Gericht den Lagebericht.
Beim Rückkehren vom Richtertisch zum Zeugenplatz kann sie ein „Gewinnerlächeln“ nicht unterdrücken.
Nachdem der Bericht zehnmal kopiert wurde und auch der Beschuldigte ein Exemplar erhalten hat, liest das Gericht Eintrag für Eintrag vor. Nach circa 40 Minuten ist der Vorsitzende Richter damit fertig. Danach beginnt Axel W. mit der weiteren Befragung.
Die Zeugin wird gefragt, ob jemand von ihrer Dienststelle zwischen dem letzten Verhandlungstag und dem heutigen auf sie zu gekommen sei. Dieses wird verneint. Des Weiteren fragt der Verteidiger nach dem Auswertesystem, wiederum mit der genauen Bezeichnung. Hierauf bestreitet die Zeugin KOKin Yvonne B., dass sie dieses System genannt hat. Dies ist insofern richtig, als dass die genaue Nennung des Systems durch den Rechtsanwalt Axel W. vorgenommen wurde und die Zeugin Yvonne B. diese Namen bestätigt hat. Auch das war schon verboten. Die Zeugin gibt an, dass es ihre Aussagegenehmigung nicht gestattet, sich zu diesem System zu äußern.
Weiter möchte Axel W. von der Zeugin wissen, ob sie in den Vernehmungen zum Tatkomplex Petra P. in der Aussage von Petra P. gelesen hätte, dass sie bei dem Täter ein abgeknicktes Ohr gesehen hat. Dies ist ihr nicht bekannt.
Axel W. fragt, ob in den Tatkomplexen Luisa P. und Thorsten H. auch gegen andere Verdächtige und in andere Verdachtsrichtungen ermittelt wurde. Dies wird von der Zeugin bestätigt und auf die Frage, welche Verdächtigen und welche anderen Richtungen in Augenschein genommen worden sind antwortet sie, dass zum Beispiel gegen einen Pferdepfleger, einen Rohrbauer, einen Metallbauer und auch in Richtung des sozialen Umfelds von Torsten H. ermittelt wurde sowie gegen einen ehemaligen Polizeibeamten.
Diese anderen Verdachtsrichtungen wurden nach und nach aufgegeben, da zum Beispiel der ehemalige Polizeibeamte ein Alibi hatte und andere Richtungen sich als nicht tragbar erwiesen.
Durch die Verteidigung werden noch einige Bereiche durchstochert. Die Zeugin hat zu allen keine klare Antwort, aber immer eine Erklärung, allerdings jedes Mal mit der Einschränkung „aber ich weiß es ja nicht“.
Kurz vor Mittag ist die Vernehmung der Zeugin beendet.
Nun macht das Gericht noch eine Bekanntgabe: Die richterlichen Kammermitglieder werden am 8. und 9. April 2015 in der Justizakademie des Landes Brandenburg an einer Fortbildungsveranstaltung zum Thema Kindstötung teilnehmen. An dieser Tagung werden auch Staatsanwälte und Polizeibeamte aus dem Bereich Frankfurt (Oder) teilnehmen. Das Gericht weist darauf hin, dass untereinander keinerlei Gespräche geführt werden.
Bevor nun der Verhandlungstag geschlossen werden kann, trägt der Rechtsanwalt Christian L. noch zwei Beweisanträge vor.
Als erstes möchte er noch einen weiteren Polizeitaucher als Zeugen hören. Dieser ist innerhalb des Tatkomplexes Stefan T. bei der Absuche nach dem Hausschlüssel, den das Opfer Stefan T. bei seiner Entführung nahe des Steges hat ins Wasser fallen lassen, dabei gewesen.
Insbesondere geht es um die Aussage des Zeugen Stefan T. bezüglich der Wassertiefe an dieser Stelle. Er hatte als Höhe „hüfthoch“ genannt. Der noch zu ladende Zeuge soll aussagen, dass es hier etwas über „kniehoch“ war.
Der zweite Beweisantrag beinhaltet den Wunsch, den ö.b.u.v. Sachverständigen für Personenschutz Stefan Bisanz als Zeugen zu vernehmen.
Hier geht es insbesondere um seinen Blogeintrag zum sechsten Verhandlungstag am 5. Juni 2014. In diesem Blog wird die wörtliche Rede des Beschuldigten zitiert. Christian L. sieht hier ein Zusammenhang zu weiteren Aussagen des Opfers Stefan T.
Zu beiden Anträgen möchte die Partei der Nebenkläger eine Stellungnahme an einem der nächsten Verhandlungstage abgeben.
Welchen Beitrag ich an dieser Stelle zur Wahrheitsfindung beitragen kann, ist mir in diesem Moment auch noch nicht klar.
Bildquelle: Stefan Bisanz
Noch bevor die ersten Zeugen am 47. Verhandlungstag vernommen werden, gibt das Gericht bekannt, dass ein elektrophysiologisches Gutachten betreffend des Angeklagten Mario K. durch einen Spezialisten aus dem Klinikum Cottbus erstellt wird.
Zeugenbeschreibung des Sumpfgeländes – Ein unerwartetes Ergebnis für die Verteidigung
Hiernach wird der erste Zeuge, Oberkommissar Fred D. von der Polizeifachdirektion Besondere Dienste, dort Leiter Technische Gruppe und Polizeitaucher, gehört. Er war allerdings im Oktober 2012 bei der Schlüsselsuche am Steg vom Grundstück von Stefan T. nicht dabei. Daher kann der Zeuge hierzu, entgegen der Annahme der Verteidigung, nicht befragt werden. Jedoch war er am 5. November 2012 bei der Suche im Sumpfgebiet rings um den Ablageort von Stefan T. dabei.
Er beschreibt das Gelände als schwierig zu begehen. Die Gruppe war zehn Mann stark, wobei fünf durch das Sumpfgebiet gewatet sind und die Absuche durchgeführt haben. Die anderen fünf haben gemäß den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften die fünf Suchbeamten mit Seilen gesichert.
Die Beamten sind mehrmals in den Sumpflöchern eingesunken. Die maximale Tiefe würde er bis zu 1,50 Meter schätzen. Es ist möglich, aus eigener Kraft wieder hinauszukommen. Der Boden in den Sumpflöchern ist mit Schlamm bedeckt, auf dem die Beamten auch stehen konnten. Die Sumpflöcher hatten einen Durchmesser von circa 60 bis 150 Zentimeter. Völlig versunken, also bis über den Kopf, ist keiner der Polizeitaucher. Spurenträger wurden bei der Suche nicht gefunden, die von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr andauerte. Ein 100-prozentiges geräuschloses Vorgehen hält der Zeuge für nicht möglich, es sei denn, man betreibt einen größeren Zeitaufwand.
Der Zeuge antwortet präzise und macht klare Angaben.
Der Verteidiger Axel W. fragt den Zeugen nun, ob er sich vorstellen könnte, mit verbundenen Augen durch den Sumpf zu gehen. „Es ist alles möglich, wenn man muss und unter Adrenalin steht“, sagt der Zeuge Oberkommissar Fred D.
Hiernach kommt ein weiterer Polizeitaucher in den Zeugenstand, Ronny B., von derselben Dienststelle wie sein Vorgänger. Er hat bei der Schlüsselsuche am Steg im Oktober denselben gefunden. Der Schlüssel lag circa drei bis vier Meter vom Steg entfernt, das Wasser ging ihm an dieser Stelle bis etwa 80 Zentimeter Beinlänge. Zu der Absuche im Sumpfgebiet am Ablageort sagt er in etwa identisch zum Zeugen Fred D. aus. Auch Ronny B. bestätigte noch mal, dass kein Kollege bis über den Kopf hinaus versunken ist. Außerdem teilt er mit, dass sich auch keiner verletzt hat.
Diese beiden Zeugen wurden aufgrund eines Beweisantrages der Verteidigung gehört. Hierdurch sollte bewiesen werden, dass es nicht möglich ist, alleine aus den Sumpflöchern wieder hinauszukommen. Beide Zeugen konnten dieses jedoch nicht bestätigen.
Vernehmung der KOKin Yvonne B.: Verrat und viele Merkwürdigkeiten
Ab 12:40 Uhr wird die Vernehmung der Kriminaloberkommissarin (KOKin) Yvonne B. fortgesetzt. Die Staatsanwältin befragt sie zur Morgenbesprechung am 8. August 2013. Als Hinweis teilt die Staatsanwältin den Sachverhalt mit, dass ein Gutachten der Magdeburger Sachverständigen G. beim Leiter der SOKO eingesehen werden sollte. Die Zeugin sagt aus, dass der KOK, Lutz B., nach diesem Gutachten gefragt hat und der Leiter der SOKO, Kriminalhauptkommissar (KHK) Falk K., berichtet hat, dass es dieses Gutachten gibt. Die Beamten der SOKO hatten die Möglichkeit, dieses Gutachten beim Leiter der SOKO zu lesen. Allerdings hat die Leitung der Polizei entschieden, dass dieses keine Fallrelevanz hat. Diese Entscheidung und Einschätzung wurde während des Prozesses durch die Ablehnung aus Befangenheitsgründen der Sachverständigen durch das Gericht bestätigt.
Der Nebenklägervertreter Dr. Panos P. befragt die Zeugin nach ihrer Aufgabe in der SOKO. Hier berichtet sie, dass sie zuerst in der sogenannten B-Schicht war und danach in der Führungsgruppe der SOKO. Hier war sie insbesondere mit dem Eingeben von Daten beauftragt. Auf die Frage, wo sie jetzt eingesetzt sei, antwortet die Zeugin, dass sie nun im Dezernat 1 Schwere Kriminalität tätig und dort „Mädchen für alles“ sei.
Es wird ihr vorgehalten, dass sie aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur SOKO ja nur circa zehn Prozent der Hauptakte, der Neben- und weiteren Fallakten kennen kann. Dies wird durch die Zeugin bestätigt.
Hiernach beginnt die Verteidigung mit ihren Fragen. Die Zeugin äußert, dass der Leiter der SOKO, KHK Falk K., zuerst ebenfalls Zweifel an der möglichen Entführung von Stefan T. geäußert hat. Später hatte er keine Zweifel mehr. Dies fand die Zeugin Yvonne B. merkwürdig.
Dr. Panos P. kommentierte diese Sinneswandlung damit, dass es vielleicht daran gelegen haben könnte, dass Falk K. nicht nur zehn Prozent der Akten kannte, sondern hundert Prozent.
Die Zeugin sagte gegenüber Falk K.: „Haste mal den Quatsch gelesen. Das geht so nicht.“ Näher begründet hat sie das nicht. Sie wies allerdings den Leiter der SOKO auch darauf hin, dass sie an die Beschriftung der ersten Vernehmung von Stefan T. Randnotizen und Witze notiert hätte.
Es sagt schon einiges über die Zeugin aus, wenn sie bei einem so schweren Verbrechen wie Entführung witzige Notizen an eine Vernehmung schreibt.
Weiterhin bestätigt sie, die Video-Vernehmung von Stefan T. nur in Sequenzen gesehen zu haben, die 1:1-Verschriftlichung dessen hat sie ebenfalls nicht gelesen.
Auch Verteidiger Axel W. möchte nun wissen, warum die Zeugin nicht mehr mit dem Leiter der SOKO über seine nicht mehr vorhandenen Zweifel gesprochen hat. Sie begründet dies damit, dass sie einmal durch diesen angebrüllt worden und daraufhin zehn Tage krank gewesen sei. Danach gab es keine Gelegenheit mehr und sie traute sich auch nicht.
Da die Zeugin KOKin Yvonne B. auch an dem Erstgespräch am 7. Oktober 2012 mit Stefan T. teilgenommen hat, hätte auch sie einen Vermerk schreiben können. Warum sie keinen Vermerk geschrieben hat, kann sie heute nicht mehr beantworten. Sie sagt nur, dass das ja auch niemand von ihr gefordert hätte. Während des Gespräches saß sie am Rechner, verfolgte die Lage und bediente ebenfalls das Telefon.
Ist die Zeugin mit dieser dienstlichen Funktion überhaupt für die inhaltliche Beurteilung der Vernehmung von Stefan T. zuständig?
Die Zeugin wird an den Richtertisch gebeten und soll eine Raumskizze mit dem Mobiliar und den Positionen der anwesenden Personen zum Zeitpunkt des ersten Gesprächs mit Stefan T. aufzeichnen. Danach berichtet sie, dass kritische Fragen in Richtung Stefan T. nicht gestellt werden durften, da der K-Leiter keinen zweiten Fall „Bögerl“ haben wollte. In jenem Fall, als es um die entführte und ermordete Ehefrau eines Sparkassendirektors ging, wurde unter anderem auch gegen den Ehemann ermittelt. Dieser führte einige Zeit später einen Suizid durch.
Sie berichtet dass sie auch im Fall Petra P. mit der Auswertung beauftragt war. Im Tatgeschehen zum Nachteil von Luisa P. und Thorsten H. hingegen wurde die Abteilung der Auswertung mit zwei weiteren Kollegen bestückt.
Nun fragt die Verteidigung nach dem Namen des Auswertungsprogramms. Die Bekanntgabe des Namens dieses Auswertungsprogramms ist eine innerdienstliche Angelegenheit und „VS NfD“, also als eine „Verschlusssache nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Eine Relevanz für den Prozess hat das allerdings nicht. Die Zeugin ist sich des Status „VS NfD“ bewusst, nennt aber trotzdem die Bezeichnung des Programms.
Für Täter und Verbrecher kann dies eine sehr interessante und entscheidende Information sein. Daher ist es den Beamten natürlich nicht gestattet, diese Bezeichnung in der Öffentlichkeit zu nennen. Warum die Zeugin hier gegen ihre Dienstpflicht verstößt, bleibt unklar.
Da es im Tatgeschehen zum Nachteil von Petra P. zunächst Unklarheiten bzgl. des Tatmotivs gab und der zeitliche Ablauf unklar war (es gab einen einfachen Ablesefehler der Uhrzeit), formuliert die Zeugin hier im Beisein des Opfers Frau Petra P. auch den ungeheuerlichen Vorwurf, dass sie eine Selbstbeibringung der Verletzungen bei Frau Petra P. ebenfalls überprüft hat.
Wenn ich hier den Gesichtsausdruck von Petra P. im Moment dieser merkwürdigen Aussage mit Bestürzung und Entrüstung beschreiben würde, hielte ich das für zu milde ausgedrückt.
Da die Zeugin in diesem Fall mit der Auswertung beauftragt war, hat sie auch sicher die Fotos und die Aufstellung der Ärzte zu den mannigfaltigen Verletzungen gelesen. Dass sie es mit diesem Wissen dennoch für notwendig zu halten scheint, eine kriminalistische Überprüfung der Selbstbeibringung der Verletzungen durchzuführen, spricht für das „Know-how“ der KOKin Yvonne B.
Nun folgt das nächste Dienstgeheimnis, welches die Zeugin munter ausplaudert. Der Verteidiger Axel W. fragt nach der Verschwiegenheitspflicht der Beamten innerhalb der SOKO. Hierauf berichtet die Zeugin, dass es eine besondere Verschwiegenheitspflicht innerhalb der SOKO geben sollte. Diese ist allerdings als „VS NfD“ eingestuft, also eine innerdienstliche Angelegenheit, die wahrscheinlich nicht durch ihre Aussagegenehmigung abgedeckt ist. Die Zeugin fragt den Richter dazu, der ihr sagt, dass sie das selbst beurteilen muss. Er kann nicht ermessen, ob durch ihre Aussagegenehmigung der Inhalt der Verschwiegenheitspflicht abgedeckt ist. Die Verteidigung ermuntert die Zeugin, die Verschwiegenheitserklärung, die sie in Kopie dabei hat, doch dem Gericht zur Verfügung zu stellen oder zumindest daraus vorzulesen. Obwohl die Zeugin selbst noch mal darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine dienstliche, vertrauliche Information handelt und der Richter ihr die goldene Brücke gebaut hat, dass sie selbst entscheiden kann, ob sie hierzu aussagt, entscheidet sich die Zeugin dafür, über diese innerdienstliche Angelegenheit umfangreich auszusagen.
Dass die Zeugin Yvonne B. denkt, dass die Verteidiger ihre Freunde sind, und dass diese sie aufmunternd in ein Dienstvergehen führen, ist mehr als verwunderlich!
Nach der umfangreichen Erläuterung der Verschwiegenheitserklärung und des Umgangs damit, stellt der Verteidiger Axel W. fest, dass die vier kritischen Beamten, KOR Mathias Sch., KOK Lutz B., KOKin Kerstin B. und die Zeugin, diese Erklärung nicht unterschreiben mussten. Diese Feststellung wird mit einem Fragezeichen versehen.
Der Verteidiger Christian L. fragt nun nach, ob es normal sei, eine solche Verschwiegenheitserklärung zu erstellen. Die Zeugin bestätigt, dass man normalerweise mündlich auf die Verschwiegenheit nochmals hingewiesen wird, schriftlich eher nicht. An dieser Stelle spricht die Zeugin erneut ausdrücklich darüber, dass die Verschwiegenheitserklärung „VS NfD“ eingestuft ist, und sie hierüber eigentlich nicht aussagen möchte.
Diese Zweifel kommen reichlich spät!
Trotzdem liest sie auf Nachfragen der Verteidigung aus der Verschwiegenheitserklärung weiter munter vor.
Danach möchte sie eine Liste mit ihren festgestellten „Merkwürdigkeiten“ vorbringen:
Merkwürdig fand sie etwa, dass der K-Leiter kritische Fragen an Herrn Stefan T. verboten hat, da Stefan T. die Polizei mit Hilfe seines starken finanziellen Hintergrunds „schlecht machen“ könne.
Merkwürdig fand sie auch, dass KOKin B. aus der Auswerteeinheit ihr mitgeteilt hat, dass Mario K. nicht der Täter sei.
Merkwürdig war, dass Stefan T. keine Verletzungen hatte und ebenso nicht traumatisiert war.
Die Zeugin ist weder Gerichtsmedizinerin noch Psychologin.
Merkwürdig fand sie, dass sie keinen Schmutz an Stefan T. gesehen hat.
Es waren nur Gesichtsfeld, Kopf und Hände sichtbar, da Stefan T. einen weißen Ganzkörperoverall der Polizei übergezogen hatte.
Merkwürdig fand sie, dass die Jogginghose an den entsprechenden Stellen nicht nass genug war.
Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. den ersten Erpresserbrief dabei hatte.
Merkwürdig fand sie, dass der erste Brief durch den Täter nicht akzeptiert wurde, da die Schrift zu zittrig war und der Täter daher annahm, dass die Polizei dadurch feststellen konnte, dass das Opfer sich im Freien aufhält. Aber der zweite und dritte Brief waren nicht mehr zittrig.
Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. seine Uhr und seine Brille behalten konnte.
Die Brille benötige Stefan T. ja zum Schreiben des Erpresserbriefes. Da der Täter das Opfer monatelang ausgespäht hatte, wusste er, wofür das Opfer eine Brille braucht.
Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. bei der Suche nach seinem Ablageort selbst mit dabei war und dieses Versteck auch wiederfinden konnte.
Merkwürdig fand sie, dass beim Einsatz der Suchhunde keine Spur am Steg gefunden wurde.
Merkwürdig fand sie, dass ein Überflug mit einer Wärmebildkamera am 6. Oktober 2012 ohne Befund war.
Dieses Verfahren ist noch nicht ausgereift.
Merkwürdig fand sie, dass seine Fluchtkleidung nicht beschädigt war.
Merkwürdig fand sie, dass die Marke der Ohrstöpsel des Täters die gleiche ist wie die, die Stefan T. benutzt.
Dass der Täter das Opfer nahezu sechs Monate ausgespäht, dabei wie üblich sicherlich auch im Müll der Familie T. gestöbert hat und somit höchstwahrscheinlich auf eine Ohrstöpselverpackung dieser Marke gestoßen ist, scheint mehr als klar.
Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. über ein Konto mit einem siebenstelligen Betrag verfügt.
Merkwürdig fand sie, dass bei einem Firmen-Event eine GPS-Schnitzeljagd durchgeführt worden ist.
Merkwürdig fand sie die Fesselung und das Klebeband.
Merkwürdig fand sie, dass das Opfer Stefan T. trotz Fesselung zweimal in ein Marmeladenglas Wasser gelassen hat.
Diese Situation fand statt, als Stefan T. sich noch nicht in der kompletten Fesselung befunden hat.
Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. in der Situation der Entführung noch seinen Pullover angezogen hat.
Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. nicht unterkühlt war.
Wir haben Zeugen gehört, die durchaus eine Unterkühlung festgestellt haben.
Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. aussagte, der Täter sei mit einem GPS-Gerät unterwegs gewesen. Wie konnte Stefan T. dieses mit verbundenen Augen wahrnehmen?
In seiner Zeugenaussage schilderte Stefan T., dass der Täter während des Weges zum Ablageort fluchte, weil er mit den Koordinaten Probleme hatte. Daraus schlussfolgerte Stefan T., dass der Täter ein GPS-Gerät dabei hatte.
Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. Angaben zu seinen Socken machen konnte.
Weiterhin berichtet die Zeugin von einer Mediation, die durch zwei Mediatoren der Uni Frankfurt (Oder) und einen Vertreter der Polizei mit Teilnehmern der SOKO durchgeführt wurde. Auch zu diesem Komplex stellt die Zeugin fest, dass sie nicht weiß, ob es sich hierbei um eine innerdienstliche Angelegenheit handelte, die nicht durch ihre Aussagegenehmigung abgedeckt ist. Obwohl sie nicht weiß, ob sie Angaben machen darf, gibt sie dennoch allgemeine Auskünfte über Teilnehmer und zur Durchführung der Mediation.
Mit dem Hinweis des Vorsitzenden Richters an die Zeugin, dass sie doch bitte auf ihrer Dienststelle klären möchte, ob ihre Aussagegenehmigung ausreichend ist, um über diese Mediation Aussagen vortragen zu dürfen, endet der heutige Verhandlungstag.
Bei so vielen Merkwürdigkeiten finde ich es wiederum merkwürdig, dass eine Beamtin, die als „Mädchen für alles“, so ihre eigenen Worte, eingesetzt war und wird, nun hier vor Gericht so vorträgt und aussagt, als ob sie den Fall geklärt hätte.
Weiterhin wäre es sicherlich ihre Pflicht gewesen, nicht nur Zweifel an der Zeugenaussage von Stefan T. aufzuwerfen, sondern auch Punkte darzustellen, die für eine Entführung sprechen.
Im gleichen Maße hätte sie sowohl Belastendes als auch Entlastendes gegenüber dem Beschuldigten vortragen können. All dies ist nicht geschehen, sondern es hat ein einseitiger Vortrag stattgefunden.
Die drei größten und maßgeblichen Merkwürdigkeiten sind allerdings der Verrat von innerdienstlichen, ja sogar als „VS NfD“ eingestuften Dienstgeheimnissen (Nennung der genauen Bezeichnung des Auswertesystems, Erläuterung und Vorlesen der Verschwiegenheitspflicht, Nennung der Teilnehmer und Beschreibung der Durchführung einer Meditation).
Als Resümee für diesen Verhandlungstag kann ich feststellen, dass zwei Parteien (Verteidigung und Zeugin KOKin Yvonne B.), die beide mit der Absicht, sich gegenseitig zu unterstützen und voneinander zu profitieren, in den Verhandlungstag gegangen sind, sich nun erheblich geschadet haben.
Die Aussage der Zeugin in ihrer überzogenen Einseitigkeit ist kaum nachzuvollziehen und somit für die Verteidigung nicht nutzbar. Und mit dem aufmunternden Hineinlotsen der Zeugin in mehrere Dienstvergehen durch die Verteidigung, hat dieselbe der Zeugin einen Bärendienst erwiesen.
Da die Zeugin zum nächsten Verhandlungstag am 6. März 2015 wieder geladen ist, erwartet uns eine spannende Fortsetzung.
Bildquelle: Georg Sander / pixelio.de
Am 46. Verhandlungstag, 12. Februar 2015, waren im Zuschauerraum circa 15 Zuschauer und zehn Medienvertreter anwesend.
Bevor der erste Zeuge aufgerufen wird, gibt die Kammer bekannt, dass sie nach der Aussage des Kriminaldirektors K. nicht mehr in Betracht zieht, den sogenannten Prozessbeobachter der Polizei, Candy Sch., als Zeugen zu vernehmen. Zum Hintergrund: Die Verteidigung des Beschuldigten hat versucht, Candy Sch. aus dem Zuschauerraum zu verbannen, indem man ihn zu einer Vernehmung bestellen wollte. Doch nachdem keine der anwesenden Parteien einen Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen gestellt hat, ordnet das Gericht nun an, dass der Polizeibeobachter wieder als Zuschauer am Prozess teilnehmen darf.
Um 10:05 Uhr wird der erste und einzige Zeuge des heutigen Verhandlungstages aufgerufen. Es ist der Sachverständige Prof. Dr. Bodo P., Facharzt für Orthopädie aus Berlin. Er hatte die Aufgabe, den Beschuldigten Mario K. an seinem durch einen Schuss verletzten Knie zu untersuchen. Durch diese Schussverletzung hat Mario K. eine Arthrose in rechten Knie. Die Verteidigung stellte hierzu folgenden Beweisantrag, zu dem der Sachverständige dann Stellung nimmt.
Erstens kann der Beschuldigte einen gewissen Weg auf dem Grundstück der Familie P. zurücklegen. Zweitens kann Mario K. ebenfalls einen Weg im Sumpfgelände zügig hinter sich bringen.
Prof. Dr. Bodo P. gibt zunächst grundsätzliche Einblicke zum Thema Arthrose. Schließlich beschreibt er, dass der Beschuldigte Mario K. bei seiner Untersuchung nicht abspringen konnte; die Kraft im rechten Bein ist durch einen geringeren Muskelumfang eingeschränkt. Auch für den Aufsprung ist die verminderte Muskulatur in der Wade störend. Allerdings wurde seine Arthrose mustergültig behandelt. Seine Oberschenkelmuskulatur ist mithin so stark, dass sie die Leistungsminderung durch die Arthrose kompensiert. Auch sein Gang ist normal und uneingeschränkt. Die Beinverkürzung von circa einem Zentimeter durch die frühere Schussverletzung spielt für das Gangbild keine Rolle. Er hat keinerlei Schmerzen oder Einschränkungen im Knie, auch auf unebenen Böden kann er schnelle Schritte gehen. Dies wird ebenfalls durch seine sehr ausgeprägte Oberschenkelmuskulatur ermöglicht.
Auch Stefan T. sagte aus, dass er bei einem kurzen Blick von hinten auf den Täter eine sehr ausgeprägte Oberschenkelmuskulatur gesehen hat.
Zusammenfassend erklärt der Sachverständige, dass die rechte Unterschenkelmuskulatur eingeschränkt ist. Diese Einschränkung wurde jedoch durch anderes Gewebe kompensiert.
Es ist sicherlich schwer, den heutigen Zustand der Muskulatur mit dem jeweiligen Zustand der Muskulatur zu den Tatzeiten in den Jahren 2011 und 2012 zu vergleichen. Insbesondere gibt es keine Kenntnis darüber, wie sehr die Muskeln bis zum heutigen Tage trainiert worden sind. Auch ein einseitiges Beintraining würde die Fakten verfälschen.
Damit der Sachverständige eine noch etwas differenziertere Aussage machen kann, wird Petra P. durch das Gericht in den Zeugenstand gerufen. Sie soll den Gang des Täters beschreiben. Hierzu führt Petra P. den Tätergang praktisch vor.
Der Beschuldigte Mario K., der bis zu diesem Zeitpunkt dem Geschehen im Gericht gefolgt ist, schaut sich diesen praktischen Vorgang von Petra P. nicht an. Er starrt auf die Tischplatte vor sich und schreibt hin und wieder etwas. Wie im bisherigen Prozessverlauf bereits mehrfach gesehen, kann er die Zeugin einfach nicht anschauen.
Der Sachverständige Prof. Dr. Bodo P. aus Berlin teilt daraufhin mit, dass die Aussage und die Vorführung von Petra P. seine gutachterliche Einschätzung noch unterstützt, da durch das „Tänzeln“ oder „Skaten“ sogar das rechte Bein noch entlastet werden kann. Um die genaue Kraftaufwendung des Muskels beim Beschuldigten Mario K. zu bestimmen, rät der Sachverständige dringend zu einer weiteren neurophysiologischen (Funktion des Nervensystems und der Muskulatur) Untersuchung. So wie Petra P. den Gang des Täters beschrieben hat, ist dies dem Beschuldigten Mario K. sicher möglich.
Die Staatsanwaltschaft möchte nun wissen, ob Mario K. rennen könne. Dies wird mit einem klaren „Ja“ beantwortet. Betrachtet man lediglich den Muskelaufbau, so ist Mario K. sogar ein Modellathlet. „Skaten“, also Laufen im Schlittschuhschritt, ist für Mario K. eine Alternative zum Rennen.
Für eine gutachterliche Stellungnahme ist es enorm wichtig, sich ganz genau an den gestellten Auftrag (hier der Beweisantrag des Verteidigers Axel W.) zu halten. Dieser Beweisantrag und die genaue Formulierung daraus sind die einzige Grundlage und die jeweilige Eingrenzung der Aussagekraft und Tätigkeit des Sachverständigen. Hieran hat sich jeder Sachverständige genauestens zu halten.
Der Nebenklägervertreter, Dr. Jakob D., stellt nochmals fest, dass beide Fragen des Beweisantrages von Axel W. damit beantwortet sind. Dieses bestätigt der Sachverständige.
Weiterhin wird nun festgestellt, dass der Beschuldigte Mario K. am 20. Februar 2012 wegen Knieschmerzen nach einem Tennisspiel bei einer Ärztin vorstellig war. Der Sachverständige sagt hierzu aus, dass er den Beschuldigten so einschätzt, dass dieser womöglich sehr interessiert daran gewesen war, körperlich aktiv zu sein und deswegen auch nicht davor Halt machte, Tennis zu spielen – eine Sportart, die Arthrosepatienten grundsätzlich nicht empfohlen wird.
Das Gericht fragt noch nach dem Zustand der Muskulatur des Beschuldigten zu den Tatzeiten 2011 und 2012. Doch hierzu kann der Sachverständige keine Angaben machen, da es aus diesem Zeitraum kaum Daten gibt.
Jetzt beginnt der Verteidiger Axel W., den Zeugen zu vernehmen. Er möchte wissen, ob beide Beine untersucht worden sind, was durch den Sachverständigen bestätigt wird. Axel W. stellt fest, dass das sogenannte „Skaten“, wie es Petra P. demonstriert hat, nichts mit einem alpinen Skaten zu tun hat.
Kann sich denn der Beschuldigte in jeglicher Situation auf sein Knie verlassen? Auch diese Frage wird mit einem klaren „Ja“ durch den Sachverständigen beantwortet, es gäbe keinerlei Anzeichen einer Instabilität. Prof. Dr. Bodo P. unterstreicht nochmals, dass Mario K. durch einen Sumpf gehen kann. Selbst schweres Gelände könnte Mario K. gut durchqueren.
Mit diesen klaren Aussagen, die der Verteidigung eher schaden als nutzen, hat Axel W. nicht gerechnet. Das Erstaunen ist ihm ins Gesicht geschrieben. Nun beantragt Axel W., dass der Sachverständige sich das Video der polizeilichen Rekonstruktion des Weges, den das Opfer Stefan T. vom Ablageort zum Knüppeldamm zurückgelegt hat, anschaut. Axel W. ist der Meinung, dass der Sachverständige im Video die genaue Beschaffenheit des Sumpfes vor Ort erkennen sollte. Nach der Wiedergabe des Videos möchte er eine neue Stellungnahme vom Sachverständigen haben.
Mit diesem Antrag, der durch das Gericht genehmigt wird, beginnt ein Zeugenaussageverlauf, der im Allgemeinen und auch im Speziellen zu erheblichen Verwirrungen führt. Der grundsätzliche Fehler ist – das sei hier vorweg genommen –, dass sich der Sachverständige auf diese Ansicht des Videos mit einer erneuten Stellungnahme einlässt. Denn der gutachterliche Auftrag, der wie oben beschrieben durch einen Beweisantrag gestellt wurde, ist bereits hinreichend beantwortet worden! Es ist also die oberste Pflicht eines Sachverständigen, sich weiterhin an diesen Auftrag zu halten, er darf ihn nicht eigenmächtig erweitern. Doch leider lässt sich Prof. Dr. Bodo P. genau darauf ein. Bisher hatte er als Sachverständiger einen sehr kompetenten und souveränen Eindruck hinterlassen. Dies wird sich im Laufe des Nachmittages ändern.
Das Gericht hatte angeordnet, dass der Sachverständige sich die polizeiliche Rekonstruktion anschauen sollte, was auf einem Laptop der Verteidigung in der Mittagspause geschah. Zusätzlich – und ohne gerichtlichen Auftrag! – hat die Verteidigung die Gelegenheit genutzt, dem Sachverständigen die Videoaufnahmen ihrer eigenen Rekonstruktion zu zeigen. Natürlich ist hierauf zu sehen, dass der Verteidiger Christian L. in einem Sumpfloch einbricht.
Nach Ansicht der Videos führt der Verteidiger Axel W. seine Vernehmung des gutachterlichen Zeugen fort. Er fordert den Sachverständigen auf, dem Gericht seine Eindrücke aus dem Video mitzuteilen. Der Sachverständige teilte nun mit, dass sich ein Patient, der an Arthrose erkrankt ist, dieses Sumpfgelände nicht freiwillig aussuchen würde.
Genau das hat der Täter auch nicht getan! Denn exakt diesen Weg, den der Sachverständige auf dem Video gesehen hat, ist er nicht gegangen und wollte diesen auch nie gehen. Der Täter ist dieses Sumpfgelände von der Wasserseite her angegangen. Von der Wasserkante bis zum Ablageplatz waren es knapp zehn Meter. Der Weg des Opfers Stefan T. vom Ablageort bis zum Knüppeldamm betrug ein Mehrfaches. Als der Täter sich bei Verbringung des Opfers Stefan T. an den Ablageort verlaufen hat, und somit die Strecke länger als zehn Meter wurde, war er es, der lauthals darüber geflucht hat, und nicht das Opfer. Auch bei der Verfolgung des Opfers bei dessen Flucht konnte der Täter dem Opfer trotz Taschenlampe nicht folgen und brach somit die Verfolgung ab. Beide Punkte sprechen dafür, dass sich der Täter dieses Gelände zwar ausgesucht hat, dies aber nicht tat, um es zu durchschreiten, sondern um unentdeckt zu bleiben.
Der Nebenklägervertreter Dr. Jakob D. wirft ein, dass Mario K. bereits 2004 in gleicher Sumpfumgebung gelebt hat, zu diesem Zeitpunkt hatte er die Arthrose aber schon. Er hatte hier sein Lager aufgeschlagen, was rundherum von Wasser und schwer begehbarem Sumpfgelände umgeben war, und beging von hier aus seine Verbrechen.
Der Sachverständige teilt mit, dass er die Situation des Jahres 2004 nicht berücksichtigt hat und dies auch nicht tun möchte. Er stellt wiederum fest, dass das Gelände, in dem Stefan T. festgehalten wurde, nicht für Mario K. begehbar wäre.
Es wäre nochmals interessant, genau zu erfahren, welche Übungen der Beschuldigte in seinem Box-Club durchgeführt hat. Der Trainer sagte vor Gericht aus, dass es eine Art Zirkeltraining gab, in dem der Beschuldigte Mario K. noch bis heute den Vereinsrekord hält.
Dr. Panos P. fragt erneut nach der Sprungfähigkeit des Beschuldigten und weist zugleich darauf hin, dass diese beim Gang durch den Sumpf nicht benötigt worden wäre. Auf dem Video ist keiner der Polizisten dabei zu sehen, wie er springt. Vielmehr hangeln die Beamten durch das Gelände, halten sich an umliegenden Sträuchern und Bäumen fest, um so ihre Standfestigkeit zu sichern. Auch die Nebenklägervertreterin von Thorsten H., Evelyn R., möchte vom Sachverständigen wissen, warum er sich so eindeutig festlegt, dass sich der Beschuldigte Mario K. für dieses Sumpfgelände nicht entschieden hätte, wenn er es doch schon, wie auch gerichtlich dokumentiert, im Jahr 2004 getan hat. Der Sachverständige möchte diesen Sachverhalt nicht beurteilen.
Dr. Panos P. hebt nochmals die Aussage des Sachverständigen hervor, wonach der Beschuldigte nach dessen OP infolge einer Schussverletzung sein Bein nicht mehr über 90 Grad hinaus beugen kann, und dass sich dieser Zustand auch nicht verbessern wird. Er merkt allerdings auch an, dass der Beschuldigte ja bereits 2004 in einem schwer zugänglichen Sumpfgebiet ein Versteck hatte, dort lebte und von dort aus seine Verbrechen beging.
Seine Frage an den Sachverständigen ist nun, ob man die Sportarten Tennis und Boxen Patienten empfehlen würde, die ein Krankheitsbild aufweisen, wie es der Beschuldigte hat. Dies verneint der Sachverständige, stellte jedoch fest, dass Mario K. in der Lage ist, Schmerzen zu tolerieren.
Die Anwältin Evelyn R. möchte vom Sachverständigen erfahren, in welchen Situationen man eine Beugung über 90 Grad benötigt. Hierzu gibt der Sachverständige keine konkreten Angaben. Er hält das Gelände für den Beschuldigten für ungünstig, ja sogar für unmöglich begehbar, weil die jeweilige Trittunterlage für den Beschuldigten nicht berechenbar ist.
Der Sachverständige ist fachlich für den Bereich Orthopädie zuständig, für den Bereich der Tätermotivation und Tatdurchführung ist er kein Sachverständiger. Natürlich kann man davon ausgehen, dass der Täter die Opfer-Insel hinreichend ausgekundschaftet und observiert hat. Der Täter hat in seiner Lösegeldforderung an das Opfer Stefan T. verlangt, dass das Lösegeld durch die Ehefrau und einen Gast der Familie, der innerhalb der letzten sechs Monate zu Besuch war, überbracht wird. Dies bedeutet, dass der Täter die Familie T. mindestens sechs Monate observiert hat. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Opfer-Insel hinreichend vorbereitet worden ist. Die Erfahrung aus anderen Fällen zeigt, dass Täter hier auch entsprechende Generalproben durchführen. In diesem Fall hat der Täter eine mögliche Flucht des Opfers in seinen Planungen nicht vorgesehen und somit auch nicht die möglichen Fluchtwege entsprechend abgeklärt.
Die Nebenklägervertreter möchten nochmals wissen, in welcher Situation der Beschuldigte auf dem Fluchtweg des Opfers sein Bein über 90 Grad hätte beugen müssen. Der Sachverständige vertritt die Auffassung, dass es solche Situation gegeben hätte, kann sich aber aus der Erinnerung nach Ansicht des Videos an keine bestimmte erinnern. Der Verteidiger Axel W. unterstützt den Sachverständigen darin, sich nicht mehr an das vor zwei Stunden gesehene Video so detailliert erinnern zu können. Daher beanstandet er die Vorgehensweise der Nebenkläger.
Den Nebenklägern wiederum ist es insgesamt nicht plausibel, dass Mario K. Sportarten wie Tennis und Boxen durchführen, dass er auch seinen Beruf als Dachdecker ausüben, dass er nahezu täglich 100 bis 200 Kilometer mit dem Fahrrad fahren konnte, und dass er 2004 im nahezu tatgleichen unzugänglichen Sumpfgelände gelebt hat – aber, dass er ausgerechnet genau jene Strecke, die das Opfer vom Ablageort zum Knüppeldamm gegangen ist, nicht hätte gehen können. Ganz abgesehen davon, dass dieser Punkt ohnehin nicht für die Beurteilung wichtig ist, da der Täter diese Strecke sowieso nie gegangen ist.
Nach langem Hin und Her zwischen den drei Parteien (Verteidigung, Zeuge und Nebenkläger) stellt der Vorsitzende Richter dem Sachverständigen nun die entscheidende Frage: Wäre es dem Beschuldigten Mario K. möglich, in dem auf dem Video gesehenen Sumpfgelände eine Strecke über 100 Meter zu gehen, ohne dabei zu sterben? „Ja, das ist möglich“, antwortet der Sachverständige. Weiter fragt der Vorsitzende Richter den Sachverständigen, ob er dem Beschuldigten Mario K. empfehlen würde, den Beruf des Dachdeckers auch über mehrere Wochen hinweg auszuüben, was Prof. Dr. Bodo P. eindeutig verneint.
Der Sachverständige relativiert nun seine stundenlang vorgetragene Aussage, wonach das zu 100 Prozent nicht möglich gewesen wäre: „Natürlich ist es Mario K. irgendwie möglich, durch diesen Sumpf zu gehen.“
Auch auf die Frage, ob Mario K. aus einem Wasserloch, in dem er bis zum Bauch im Wasser steht, hinauskommen könnte, antwortet der Sachverständige mit „Ja“.
„Ist es überhaupt machbar?“ wird weiter gefragt. „Ja“, lautet die Antwort. Weiterhin fragt der Richter, welche Folgen für den Angeklagten nach einem 100 Meter langen Gang durch den Sumpf entstehen. Der Sachverständige teilt mit, dass der Beschuldigte Schmerzen bekommen, das Knie sich erwärmen und anschwellen würde. Weiterhin würde er in den nächsten Tagen eine Bewegungseinschränkung haben, was in etwa fünf Tage dauern könnte.
Nun möchte die Verteidigung, dass der Sachverständige eine Ortsbesichtigung an der Opfer-Insel durchführt. Hierzu stellt das Gericht eindeutig fest, dass der Sachverständige sich an den Beweisantrag gehalten, und die Fragen dieses Antrages eindeutig beantwortet hat. Damit wird der Zeuge am Nachmittag entlassen.
Das Gericht gibt schließlich noch zu Protokoll, dass ein neurophysiologisches Gutachten betreffend der Beine des Angeklagten Mario K. einzuholen ist. Der Beschuldigte erklärt sich damit einverstanden.
Bildquelle: Stefan Bisanz
Der nunmehr 45. Verhandlungstag startet mit dem Verlesen eines Aktenvermerkes der Mordkommission Eberswalde vom 23. Januar 2013. Hierin wird dargestellt, wie die Schlüssel des Opfers Stefan T. aufgefunden wurden. Dieser hat das Schlüsselbund bei seiner Entführung circa vier Meter hinter dem Steg ins Wasser fallen lassen. Am Schlüsselbund hingen sechs Schlüssel.
Stellungnahme der Nebenklägervertreter zum aktuellen Antrag der Verteidigung
Hiernach verliest der Nebenklägervertreter, Rechtsanwalt Manuel O., eine Stellungnahme zum Beweisantrag der Verteidigung vom 22. Januar 2015. Dabei ging es um die weitere Vernehmung zweier Polizisten der Polizeitauchgruppe. Der Rechtsanwalt Manuel O. hält darin fest, dass der Antrag der Verteidigung insgesamt abzuweisen ist. Hierfür hat er den Beweisantrag der Verteidigung in neun Teile seziert. Er stellt unter anderem deutlich klar, dass dieser Antrag keinerlei neuerliche Beweise erbringen wird. Weiterhin wertet er es als Versuch der Verteidigung zur Verzögerung des Prozesses. Es wird wiederholt darauf hingewiesen, dass Tatsachen massiv mit Verteidigerwünschen verwischt werden. Am schwerwiegendsten ist jedoch, dass diese erneute Verlängerung des Prozesses die traumatisierten Opfer unangemessen belasten wird. Die Behauptung der Verteidigung, dass diese Zeugen für die Entscheidung des Gerichts und den Ausgang des Prozesses unerlässlich seien, hält der Nebenklägervertreter für schlichtweg nicht gegeben.
Natürlich mokiert der Verteidiger Axel W. die Stellungnahme der Nebenkläger und besteht weiterhin auf seinem Antrag. Im weiteren Verlaufe des Tages wird das Gericht seinem Antrag stattgegeben.
Hörung des Zeugen Siegbert K., Kriminaldirektor und K-Leiter PD Ost
Der erste und einzige Zeuge des heutigen Tages ist Kriminaldirektor (KD) Siegbert K. Er ist K-Leiter bei der Polizeidirektion Ost in Frankfurt (Oder). Zur Zeit des Bestehens der Besonderen Aufbauorganisation (BAO) war er der dortige Einsatzleiter. Auf Aufforderung des Gerichts beschreibt er seine Tätigkeiten beim Strafverfahren, die hier vor Gericht verhandelt werden.
Er war beim ersten Treffen mit Stefan T. dabei. Es wurden dabei allerdings nur wenige Fragen zum Täter und zum Ablageort gestellt, da Stefan T. hiernach umfänglich vernommen werden sollte. Stefan T. machte auf Siegbert K. einen euphorischen Eindruck. Während Stefan T. redete, zog er blitzartig Falzumschläge aus seiner Hose. Diese waren notdürftig gefaltet, leicht geknüllt und auch feucht. Da es sich hierbei um Spurenträger hätte handeln können, wurden die Briefe nicht weiter angeschaut oder angefasst, da sie von der KTU noch nicht behandelt worden waren. Stefan T. hatte weiterhin etwas Restklebeband in der Hand.
Da er keinen Satz ordentlich zu Ende führen konnte, stufte der Zeuge Stefan T. als schwer traumatisiert ein. Bei der Schilderung der Tat zeigte er starke emotionale Schwankungen. Weiterhin beschreibt Siegbert K., dass Stefan T. stolz war, sich selbst befreit zu haben. Eine totale Erschöpfung konnte er an Stefan T. nicht feststellen, wohl aber ein immer wieder auftretendes Zittern.
Im Weiteren möchte das Gericht vom Zeugen wissen, ob er die Beamtin B. angewiesen hat, aus dem Bericht entlastende Fakten zum Beschuldigten Mario K. herauszustreichen. Der Zeuge weist diese Behauptung mit aller Entschiedenheit zurück und bemerkt dazu, dass er von diesem Vorwurf bereits aus den Medien und aus diesem Blog erfahren hat. Hierzu nickt der Verteidigeranwalt Christian L. zustimmend. Der Zeuge empfindet diese Behauptung als Ehrverletzung. Die Beamtin B. hatte ebenfalls ausgesagt, dass dieser Sachverhalt nicht existiert. (Dieser Vorwurf wurde über die kritischen vier Beamten in den Prozess eingebracht: Kriminaloberkommissar (KOK) Lutz B. hat es vorgetragen und KOKin Kerstin B. hatte es angeblich von der Beamtin B. gehört.) Der Zeuge berichtet, dass sich die Beamtin B., als der besagte Bericht erstellt wurde, im Urlaub befand.
Die Vermutung einer möglichen Abwesenheit der Beamtin hatte ich bereits in einem früheren Blogbeitrag angestellt. Nun wird diese durch den heutigen Zeugen bestätigt.
Der Nebenklägerrechtsanwalt Dr. Panos P. teilt anschließend mit, dass der Notarzt als Ergebnis seiner Untersuchung einen leichten Schock und eine leichte Unterkühlung festgestellt hat.
Der Verteidiger Axel W. fragt heute wieder einmal sehr viel. Der Zeuge beantwortet heute bis zu 300 Fragen. Der bisherige Prozessverlauf hat gezeigt, dass die Verteidigung immer dann derart viele Fragen stellt, wenn sie einen Zeugen als gefährlich für ihre Strategie einstuft. Daher wird versucht, den Zeugen durch viele Fragen – oftmals Wiederholungsfragen in einer anderen Wortzusammenstellung – in Widersprüche zu verwickeln. Dieses gelingt bei dem heutigen Zeugen nur sehr eingeschränkt. Der Zeuge KD K. antwortet klar, ruhig und besonnen.
Auf die Frage nach der Notwendigkeit der gerichtsmedizinischen Untersuchung von Stefan T. antwortet der Zeuge, dass dieses Verfahren gemäß einer Dienstvorschrift eine optionale Maßnahme ist und kein Muss. Warum er, KD K., der Meinung sei, dass Stefan T. vielleicht unterkühlt gewesen sein muss, will nun die Verteidigung wissen. Dieses habe er durch das Zittern des Opfers festgestellt.
Nun wird der Zeuge durch die Verteidigung nach seiner beruflichen Qualifikation befragt. Auch die Qualifikationsfrage gehört inzwischen zum Standardprozedere der Verteidigung. Sie wird immer dann gestellt, wenn es sonst keine Fragen mehr gibt und dient der Ablenkung und der Verunsicherung des jeweiligen Zeugen. Heute kann ich feststellen, dass die Strategie bei diesem Zeugen nicht greift.
Im Übrigen sitzt heute ebenfalls der Polizeibeamte und Zeuge KOK Lutz B. im Zuschauerraum und schreibt fleißig mit.
Des Weiteren geht es um die Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens. Dazu stellt der Zeuge KD K. fest, dass Polizeioberrat (POR) Sch. in seiner Funktion auf der Dienststelle alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens selbst hätte anordnen können. Warum er dieses nicht getan hat und sich im Nachhinein darüber beklagt, warum das gerichtsmedizinische Gutachten nicht erstellt worden ist, kann sich der Zeuge auch nicht erklären. KD K. hat erst im März 2013 erfahren, dass ein gerichtsmedizinisches Gutachten oder eine gerichtsmedizinische Untersuchung nicht erfolgte. Der POR Sch. hatte ihm hingegen bereits eine Woche nach der Tat zum Nachteil des Opfers Stefan T. eindeutig mitgeteilt, dass er an eine Vortäuschung der Entführungstat glaubt. Diesen Standpunkt teilte wiederum der heutige Zeuge, auch nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, nicht, denn es gab eine klare Spurenlage zu wesentlichen Teilen der Entführung. Auch konnte der POR Sch. keine echten Ansatzpunkte, Kritik oder Vorschläge zu seinem Vorhalt äußern.
Der Zeuge KD K. wird mehrfach bei seinen Antworten durch den Verteidiger Axel W. unterbrochen. Weiterhin versucht der Anwalt den Zeugen durch die Formulierung seiner weiteren Fragen zu einer von ihm gewünschten Antwort zu führen. Seine Fragen stellt der Verteidiger nicht in Themenblöcken, sondern er wechselt diese häufig.
Anschließend geht es um den Hausschlüssel, den Stefan T. bei seiner Einführung am Steg ins Wasser hat fallen lassen. Da auch hier der Verteidigung die Antwort des Zeugen nicht gefällt, zweifelt der Rechtsanwalt Axel W. sogar die kriminalistische Erfahrung des Zeugen an. Der Zeuge zeigt sich jedoch unbeeindruckt und erklärt klar und deutlich die strukturierte Polizeiarbeit. Axel W. seinerseits sucht sich jeweils ein Wort aus der Zeugenantwort heraus und legt dieses auf die Goldwaage. Diese hat heute viel zu tun.
Nochmals geht es nun um das gerichtsmedizinische Gutachten. Der Zeuge teilt dazu mit, dass POR Sch. jederzeit in einer Lagebesprechung, an der im Übrigen auch öfter die Staatsanwaltschaft teilgenommen hat, diese Untersuchung hätte anordnen können; auch dieses hatte er versäumt. Rechtlich hätte er das gedurft.
Der Zeuge wird erneut befragt, woher er seine Informationen zum laufenden Prozess erhält. Hierauf antwortet Kriminaldirektor K., dass er diesen Blog liest und dieser für ihn sehr aufschlussreich ist. Diese Antwort wird von der Verteidigung mit „Begeisterung“ entgegengenommen.
Nun geht es um Berichte des von der Polizei entsandten Prozessbeobachters (Prozessbeobachtung dient der Einsatz- und Prozessnachbereitung), insbesondere um einen Bericht über die Zeugin KOK B. Der Zeuge stellt dazu fest, dass der Bericht keinerlei Aussageinhalte, sondern ausschließlich die dienstrechtliche Verhaltensweise der Beamtin vor Gericht beschreibt. In diesem Zusammenhang muss auf Verlangen der Verteidigung der im Zuschauerraum sitzende Prozessbeobachter der Polizei den Saal verlassen. Die Verteidigung behält sich vor, diesen als Zeugen zu hören.
Immer wieder gibt es aus den Reihen der Nebenkläger Beanstandungen hinsichtlich der Fragen der Verteidigung. Hierauf reagiert insbesondere Axel W., der wie erwähnt gegenüber dem Zeugen jedes einzelne Wort ganz genau nimmt, allergisch. In seiner Antwort an die Nebenkläger wirft Axel W. diesen vor, alles viel zu wörtlich zu nehmen. Komisch!
Axel W. fragt weiter zu den Themenblöcken „Gespräch mit Polizeipräsident“, „Gutachten der Magdeburger Sachverständigen“, „Verdachtsrichtung gegen einen Polizeibeamten“. Letzteres hat sich übrigens erledigt, da dieser Beamte zur Tatzeit im Dienst war und somit ein Alibi vorweisen kann.
Am Nachmittag beginnt der zweite Verteidigeranwalt Christian L. den Zeugen zu befragen. Insbesondere geht es ihm um einen abschließbaren Schrank im Dienstzimmer von Kriminalhauptkommissar (KHK) K. Ihn interessiert, in welcher Art und Weise hier Verschlusssachen auf der Dienststelle verwahrt wurden. Auch die „wichtige“ Frage, ob der Safe im Dienstzimmer eine Schiebetür hatte, wird durch Christian L. gestellt.
Außerdem wird in der Befragung offenbar, dass KD K. von der gemeinsamen Besprechung jener Polizeibeamten, die Zeugen im Prozess sein werden, aus diesem Blog erfahren hat. So eine Besprechung muss aber nicht unüblich sein, wenn Polizeibeamten das wünschen, so wie es in diesem Fall war.
Es wird weiter zur Unterstützung durch die Beamten der Mordkommission Potsdam gefragt und zum Auslandsaufenthalt von Stefan T. direkt nach der Tat. Hierzu bemerkt der Zeuge, dass sich Vor- und Nachteile die Waage hielten. Weiterhin möchte der Rechtsanwalt Christian L. wissen, wer in diesem Fall der Vorgesetzte von KD K. war – selbstverständlich die Staatsanwaltschaft, so der Zeuge.
Zum Schluss dieses Verhandlungstages gibt das Gericht noch weitere mögliche Termine zur Fortführung des Prozesses bekannt.
Bildquelle: Georg Sander / pixelio.de
Der heutige Prozesstag beginnt mit zwei Bekanntgaben des Richters. Zum einen: Dem Beweisantrag der Verteidigung vom 16. Januar 2015 zur Vernehmung eines medizinischen, insbesondere orthopädischen Sachverständigen wird stattgegeben. Hierbei soll die Beweglichkeit des Angeklagten festgestellt werden. Beauftragt wird hiermit ein Professor aus Berlin, der den Angeklagten sehr zeitnah in der JVA Cottbus begutachten wird und sich schon jetzt vorbehält, anschließend ein MRT durchzuführen.
Die dafür notwendige Entbindung des Sachverständigen von der Schweigepflicht unterschrieb der Angeklagte heute im Gerichtssaal. Der Sachverständige ist für den 12. Februar 2015 geladen.
emerkenswert sind hier zwei Dinge. Mit der Unterzeichnung der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht trägt der Angeklagte zum ersten Mal von sich aus etwas zum Prozess bei! Besser wäre allerdings, er würde sein Opfer verachtendes Verhalten aufgeben und sich endlich zu den Vorwürfen äußern! Er müsste zu diversen Terminen nur ein Alibi benennen können, und schon wäre der Prozess vorbei. So oder so!
Darüber hinaus frage ich mich, wie viele Nebelbomben die Verteidigung durch Herrn Axel W. noch zünden möchte? Der Angeklagte war nach seiner Knieverletzung ja nun nachweislich in der Lage, weitere Straftaten zu begehen, für die er auch verurteilt wurde – darunter auch Verbrechen, die eine nahezu gleiche Täterinfrastruktur hatten wie die hier verhandelten Fälle. Zufall?
Auch die Aussage des Boxtrainers vom 2. Oktober 2014 (vgl. Blog vom 8. Oktober 2014) lässt keineswegs den Schluss zu, dass der Angeklagte in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist. Er konnte zwei bis drei Mal in der Woche einer der intensivsten Sportarten nachgehen, und hält nach Aussage des Trainers noch heute einen Vereinsrekord in der Durchführung unterschiedlicher Übungen! Darüber hinaus: Boxtraining geht auch auf die Knie und jeder weiß, dass Boxer einen „tänzelnden Gang“ im Ring haben. Was also soll dieses Gutachten bewirken, außer, dass somit auf Zeit gespielt oder weitere Verwirrung gestiftet wird?
Anschließend wird ein Aktenvermerk zweier Polizisten verlesen, die ebenfalls auf Antrag der Verteidigung im Rahmen der Beweisführung gehört werden sollen. Die Polizisten haben den Angeklagten seinerzeit zu Hause aufgesucht, um ihn nach einer DNA-Probe zu befragen. In einem Vermerk im Nachgang des Besuchs stellten sie fest, dass der Angeklagte ca. 185 Zentimeter groß sei und über eine sportliche Figur verfügt. Dies wollte die Verteidigung persönlich im Prozess festgestellt wissen. Trotz der Eindeutigkeit des Vermerks zieht die Verteidigung den Beweisantrag nicht zurück, will sich aber bis zum Ende des heutigen Tages hierzu äußern.
Vernehmung des Kriminaloberrates Sch.
Nach diesen zwei richterlichen Erklärungen geht es weiter mit der Befragung des Kriminaloberrates (KOR) Sch., wobei zunächst die Verteidigung an der Reihe ist.
Als erstes ging es um den Komplex der nicht umgehend eingeleiteten rechtsmedizinischen Untersuchung des Opfers Stefan T. nach der Selbstbefreiung. Sch. gibt an, dass er seit 20 Jahren Sporttaucher sei und daher Erfahrung mit der Auskühlung des Körpers in Gewässern habe. Er habe dies auch sehr zeitnah mit dem Rechtsmediziner, Dr. V., besprochen: Beide hätten daran gezweifelt, dass sich der Tathergang so, wie vom Opfer geschildert, abgespielt haben kann. Sch. ist der Meinung, dass das Gutachten von Dr. V. dies ausdrücklich belege.
Das Gutachten wurde zwar erst später erstellt, allerdings hat Sch. Kenntnis davon. Laut Aussage von Sch. wollte er dieses Gutachten schon früher erwirken, jedoch wurde dieses seinerzeit von Herrn Kl., Leiter der Kriminalpolizei, abgelehnt. Seine Zweifel teilte er mit diversen Kollegen der Besonderen Aufbauorganisation (BAO).
Direkt nach Bekanntwerden solcher Taten wird bei der Polizei eine BAO gebildet, um die wichtigsten Ressourcen zu bündeln und den Betrieb rund um die Uhr sicherzustellen. Nach Anlauf der Ermittlungen wird hieraus eine Sonderkommission (SoKo). In diesem Fall bestand die BAO einen Monat, bevor sie zu der SoKo Imker wurde.
Verwundert war Sch. außerdem darüber, dass die Prozedur der rechtsmedizinischen Begutachtung von Opfern – eigentlich eine Standardmaßnahme nach Kapitalverbrechen – in diesem Fall nicht zur Ausübung gekommen ist. Dass es in dem Haus des Opfers zu rechtswidrigen Handlungen gekommen ist, zweifelt Sch. nicht an; allerdings kann sich nach seiner Überzeugung die Verbringung, die Ablage und das Freikommen des Opfers nicht so abgespielt haben, wie es das Opfer geschildert hat.
Das von Sch. geforderte rechtsmedizinische Gutachten sollte daher lediglich die Plausibilität der Schilderungen prüfen, nicht den Zustand des Opfers nach der Selbstbefreiung. Diese Informationen teilte er mit einigen Beamten. Der Leiter der SoKo, Kriminalhauptkommissar (KHK) Falk K., sprach in seiner Vernehmung hierzu von einem „oppositionellen Grüppchen“. Auf dieses „Grüppchen“ angesprochen gibt Sch. an, dass es sich keineswegs um ein solches handelte – es waren viele Beamte und außerdem gab es Unterstützung aus der Rechtsmedizin.
Nun ist die Staatsanwaltschaft an der Reihe, die zunächst fragt, ob Sch. wisse, warum das Gutachten erst so spät eingeholt wurde. Sch. verneint das. Es wird Sch. nun vorgehalten, einen Aktenvermerk noch nicht erstellt zu haben, den er und Kriminaloberkommissar (KOK) B. (jener Beamter, der sich selbst anzeigte) für den Oberstaatsanwalt anfertigen sollten. Darin sollten alle unplausibel erscheinenden Punkte erfasst sein, um der Rechtsmedizin einen klaren Arbeitsauftrag erteilen zu können.
Die beisitzende Staatsanwältin führt nun die Befragung fort und fragt nach dem Sinn einer sofortigen Begutachtung des Opfers, zumal es ja augenscheinlich keinerlei Verletzungen gab. Hierauf erwidert Sch., dass „auch das Fehlen von Verletzungen ja gutachterlich hätte festgestellt werden können“.
Fest steht, dass die sofortige Begutachtung des Opfers dem Prozess, vor allem aber dem Opfer geholfen hätte. Das Infragestellen des Ablaufes ist auch der fehlenden Begutachtung geschuldet und bedeutet für das Opfer nun unerträgliche Anschuldigungen.
Bei der weiteren Befragung durch die Nebenklagevertreter, warum er denn das Gutachten nicht beantragt habe, ist nach wie vor seltsam, dass sich Kriminaloberrat Sch., also ein Beamter in Führungsposition und mit entsprechender Besoldung, immer wieder darauf beruft, dass er nur die B-Schicht war, andere Beamte diese Entscheidung also hätten treffen müssen. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass diverse Zeugen in diesem Verfahren – und in diesem Falle auch Sch. – ihre Zweifel immer wieder auch auf die Fallanalyse der Magdeburger Gutachterin stützen, welche inzwischen mehr als deutlich abgeschmettert wurde.
Alles in allem: Natürlich hätte KOR Sch. das Gutachten der Gerichtmedizin einfach anordnen können. Warum hat es nicht getan?
Der Vertreter des Opfers, Dr. Panos P., hält dem Zeugen Sch. einen Vermerk vor, welchen er und der sich selbst anzeigende Beamte unterzeichnet haben. Aus dem Vermerk geht klar hervor, dass bei einem Gespräch mit dem Oberstaatsanwalt S. keinerlei Zweifel an der Tat erörtert wurden.
Übrigens war Sch. nach Erteilung des Auftrages durch den Oberstaatsanwalt erstmal im Urlaub. Weiterhin wurde deutlich, dass Sch. nur bis zum 17. März 2013 der BAO / SoKo angehörte. Davor war er bereits krankgeschrieben und hatte seinen Wiedereinstieg über das Hamburger Modell – ein Einstieg über Teilzeitlösungen. Wegen einer anhängigen Personalsache wurde er versetzt. Worum es in der Personalsache ging, wollte er nicht sagen.
Allerdings ist interessant, dass Sch. danach auch nicht geprüft hat, ob die weiteren Ermittlungen seine Zweifel zerstreuten.
Man hat außerdem das Gefühl, der Zeuge beharrt schon aus Prinzip auf seinen Aussagen und weicht genau deshalb nicht von diesen ab.
Die Vernehmung von Sch. dauert bis nach der Mittagspause an, wobei Sch. es nicht versäumt, seine Kollegen nach der Pause mit einem breiten Lächeln zu grüßen. Viele seiner Kollegen saßen heute auf den Zuschauerplätzen. Mein Eindruck war, dass hier vielen nicht klar wurde, wie sehr die Verhaltensweisen der Beamten der Polizei schaden.
Man hat als Beobachter weiterhin das Gefühl, dass hier persönliche Konflikte auf dem Rücken der Opfer ausgetragen werden.
Vernehmung des Beamten Z.
Der nächste Zeuge ist der Polizeibeamte Z., seine Vernehmung dauert zwei Stunden. Z. war Leiter der Führungsgruppe und als solcher verantwortlich für den organisatorischen Ablauf der BAO. Somit war er dabei, als das Opfer, Stefan T., am 7. Oktober 2012 nach seiner Selbstbefreiung im Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) befragt wurde.
Z. erinnert sich, dass Stefan T. den Raum in einem Polizeioverall betrat und direkt nach Betreten des Raumes aus seiner Kleidung ein Knäuel weißen Papiers auf den Tisch warf, mit dem Hinweis: „Das sind die Briefe, die ich im Auftrag des Entführers an meine Frau schreiben musste.“ Der Zeuge Z. identifizierte das Knäuel klar als Briefe, die feucht waren. Auch auf spätere mehrfache Nachfrage ist sich der Zeuge sicher, dass es Briefe waren, die das Opfer auf den Tisch legte. Selbst als klar war, dass bei der kriminaltechnischen Untersuchung (KTU) nur Umschläge vorlagen, bleibt der Zeuge bei seiner Aussage, Stefan T. hätte zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anzeichen von Erschöpfung gezeigt. Das Opfer hätte den Tatverlauf schnell und ungefragt geschildert, habe wie aufgezogen, ja fast euphorisch gewirkt. Seinen damaligen Eindruck bewertet der Zeuge heute nicht.
Mir sei als Beobachter an dieser Stelle allerdings ein Einwurf gestattet: Ist dieses geschilderte Verhalten ein typisches Opferverhalten?
Nein, ist es nicht.
Aber Stefan T. war auch kein typisches Opfer. Er hatte sich nach einem Martyrium selbst befreit und saß nun bei der Polizei; er wusste also, ihm kann nichts mehr passieren. Was das in einem Körper auslöst, ist nur schwer nachzuvollziehen. Aber es ist leicht nachzuvollziehen, dass diese Glücksgefühle alles andere verdrängt haben: Müdigkeit, Erschöpfung, ja selbst die Nässe seiner Kleidung hat Stefan T. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wahrgenommen. Stefan T. wollte einfach nur noch das Erlebte schildern, und es wäre Aufgabe erfahrener Beamter gewesen, dieses zu kanalisieren.
Die Erstbefragung wurde durch das Erscheinen des Notarztes unterbrochen. Der Beamte Z. selbst führte das Opfer zu diesem. Die Untersuchung dauerte ca. fünf Minuten. Zu beachten ist hierbei, dass der Notarzt das Opfer nur an den frei zugänglichen Stellen untersuchen konnte. Es war dem Opfer nicht möglich, Kleidungsstücke abzulegen, da diese Spurenträger waren. Der Notarzt musste also bei seiner Untersuchung darauf achten, nichts zu kontaminieren. Die Empfehlung des Notarztes, das Opfer rechtsmedizinisch begutachten zu lassen, hat der Zeuge in einer Software dokumentiert und alle Beteiligten darauf hingewiesen. Diese Software ist eine Art Falltagebuch, das allen Beteiligten mit dem Stand der Abarbeitung zur Verfügung steht. Darüber hinaus wird diese im Raum des Führungsstabes per Beamer an die Wand projiziert. Auf die Frage, warum die Untersuchung dennoch nicht durchgeführt wurde, gab der Zeuge an, dass zunächst Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Vordergrund standen und Maßnahmen zur Strafverfolgung daher in den Hintergrund rückten.
Was bedeutet das? An diesem Tag war der Täter frei und musste erkennen, dass sein Tatziel gescheitert war. Sollte er also sein Entführungsopfer aufsuchen, würde er feststellen, dass es geflohen ist. Nun galt es also, das Augenmerk darauf zu richten, dass der Täter der ohnehin schon ausgespähten Familie nicht noch Schaden zufügt, oder sich andere Opfer zur Kompensation der gescheiterten Entführung sucht.
Wie nebenbei erwähnt der Zeuge nun, dass der Notarzt auch einen leichten Schock und eine leichte Unterkühlung diagnostiziert hatte. Das ist insofern interessant, als dass diese Aussage nicht dokumentiert ist. Um es vorweg zu nehmen: Selbst auf mehrfache Nachfrage durch alle Prozessbeteiligten, auch der Verteidigung, bleibt der Zeuge bei dieser Aussage.
Auch Z. gibt nun zu Protokoll, dass er sich nicht erklären könne, warum das Opfer nicht der Rechtsmedizin vorgestellt wurde, es gehöre ganz klar zu einer Standardprozedur.
Die hier geschilderte Erstbefragung fand im Übrigen nicht in einem Vernehmungsraum, sondern im Raum der Führungsgruppe statt. Das heißt, in diesem Raum waren ständig klingelnde Telefone und Personenverkehr. Letzterer wurde auf Anweisung des Leiters der BAO, Herrn Kl., eingeschränkt.
Der nächste Fragenkomplex sollte die Urlaubsreise des Opfers mit seiner Familie kurz nach der Tat erörtern.
Stefan T. wurde nach seiner Selbstbefreiung am 7. Oktober 2012 befragt und reiste am Folgetag mit seiner Familie aus Deutschland ab.
Z. gibt an, noch vor der Reise hierüber informiert worden zu sein. Darüber hinaus sagt Z., dass die Staatsanwaltschaft vor der Abreise gebeten wurde, zu prüfen, ob man die Reise verhindern könne. Fakt ist, man konnte es nicht verhindern. Jedoch kam es am Tag der Abreise zu einer weiteren Vernehmung des Opfers in Berlin. Diese musste allerdings abgebrochen werden, damit die Familie von Stefan T. rechtzeitig das Flugzeug erreichen konnte. Keiner der ermittelnden Beamten war über diesen Umstand glücklich.
Das Aussageverhalten des Beamten Z. ist im Vergleich zu dem vieler anderer Kollegen sehr gut. Er beantwortet die Fragen zügig und äußerst klar.
Vernehmung der Beamtin B.
Gegen 15:00 Uhr erscheint die letzte Zeugin des heutigen Tages. B. ist Polizeibeamtin und war ebenfalls am 7. Oktober 2012 bei der Erstbefragung des Opfers, Stefan T., vor Ort. Nach ihrer Einschätzung war das bereits vom letzten Zeugen beschriebene Papierknäuel nicht nass, sondern trocken und sauber gewesen. Außerdem ist sie sich sicher, dass es Umschläge und keine Briefe waren.
Die nun folgenden Aussagen sorgten für allgemeines Kopfschütteln im Saal.
Die Zeugin gibt an, dass das Opfer einen sehr coolen Eindruck auf sie gemacht hat. Trotz einer leichten Aufgeregtheit von Stefan T. stellt sie sich ein Entführungsopfer anders vor. Er habe sich darüber hinaus als Held dargestellt und dies auch in dem Telefonat mit seiner Familie so artikuliert. Außerdem ist sie verwundert, dass Stefan T. bei dem Telefonat wiederholt sagte, jetzt wird alles anders. Auch das passe nicht zu einem Entführungsopfer. Klar äußerte sie, dass sie nicht den Eindruck hatte, dass das Opfer wie geschildert 33 Stunden im Sumpf gefangen gewesen war.
Das Opfer, Stefan T., war heute nicht anwesend, was wohl in diesem Fall die richtige Entscheidung war. Das gesamte Aussageverhalten der Zeugin lässt auf eine persönliche Aversion der Zeugin gegen Stefan T. schließen. Selbst wenn sie zu diesen Eindrücken gekommen ist, so sind die Wortwahl und ihr Verhalten bei der Aussage respektlos gegenüber dem Opfer.
Auch sein Verhalten in der Erstvernehmung passt nach Meinung der Zeugin nicht zu den geschilderten Vorgängen. Dem Leiter der SoKo, KHK Falk K., sagte sie wörtlich: „Hast du den Quatsch mal gelesen?“ und bezog sich auf die Protokolle der Befragung.
Auf Fragen der Staatsanwaltschaft, ob denn nun am Ende der Ermittlungen alle Zweifel zerstreut seien, gibt die Zeugin an, dass sie nach der BAO nicht der SoKo angehörte und somit die Ermittlungsergebnisse nicht kennt. Sie bezieht sich also lediglich auf ihre Erkenntnisse.
Bemerkenswert und auffällig ist, dass es schon mehrere Polizeibeamte gab, die nur über Halbwissen verfügen, aber der Meinung sind, sie könnten den Fall lösen. Neben dieser Zeugin, der Beamtin B., gehört unter anderem auch KOR Sch. dazu.
Auf die Frage, wie viele Entführungsfälle sie schon bearbeitet hat und wie sich ihrer Meinung nach ein Opfer verhält, gibt sie zu Protokoll, dass sie bisher lediglich einen solchen Fall bearbeitet hat. Bei diesem hat sie die Gegenüberstellung koordiniert und Tätervernehmungen durchgeführt.
Später räumt sie außerdem ein, dass sie in ständigem Kontakt mit KOR Sch. steht – er sei ja ihr Vorgesetzter – und auch über den Prozess mit ihm redet. Sinngemäß sagt sie: „Wir sind uns einig und bleiben bei unseren Aussagen“, was für große Augen auf der Klägerseite sorgte. Sie relativierte schnell, dass sie bei „ihrer Aussage“ bleibe. Bei der nachfolgenden Befragung durch einen Nebenklagevertreter wirkt sie nun sehr patzig, fordert schroff, ausreden zu dürfen und stellt zynische Gegenfragen. Am Ende wird die Befragung unterbrochen und die Zeugin erneut geladen.
Die Verteidigung hat nun die Chance, sich zu dem eingangs erwähnten Beweisantrag zu äußern und lässt diesen offen. Das Gericht lehnt ihn nach kurzer Beratung ab.
Jetzt bekommt Verteidiger Axel W. auf sein Bitten das Wort und verliest einen neuerlichen Beweisantrag. Er möchte zwei Polizisten der Polizeitauchgruppe laden. Diese sollen aussagen, dass sie die Schlüssel des Opfers gefunden haben – das Opfer hatte angegeben, diese in einem unbemerkten Moment ins Wasser fallengelassen zu haben, damit der Täter sie nicht bekommt. Des Weiteren sind die Beamten die Wege im Sumpf abgegangen und haben dabei Erkenntnisse gewonnen, die dem Gericht zugänglich gemacht werden sollten.
Dass diese Ergebnisse den Prozessbeteiligten nicht vorliegen, wirft kein gutes Licht auf die Staatsanwaltschaft, die mehrfach betonte, dass alle Ermittlungsergebnisse vorliegen.
Weiter geht es am kommenden Dienstag, den 27. Januar 2015.
Bildquelle: Stefan Bisanz
Der 43. Verhandlungstag am 16. Januar 2015 beginnt mit der Anhörung der Zeugin Kerstin B., Kriminaloberkommissarin (KOKin). Sie und Kriminaloberrat Matthias Sch., der heute ebenfalls gehört wird, wurden aufgrund der Aussage des Zeugen KOK Lutz B. am letzten Verhandlungstag geladen.
KOKin Kerstin B. erscheint in blauer Polizeiuniform. Dies kann man nahezu als politisches Zeichen werten; da sie aber zurzeit auf dem Polizeirevier Fürstenwalde ihren normalen Polizeidienst verrichtet, ist es ihre ganz normale Dienstkleidung. In vielen Medien wurde spekuliert, dass sie dorthin strafversetzt wurde. Dies stellt die Zeugin während ihrer Aussage richtig. Sie selbst hatte um ein Praktikum dort gebeten.
Sie soll heute zu den Aussageumständen aufklären, die der Zeuge Lutz B. am letzten Verhandlungstag dem Gericht mitgeteilt hat. Er hatte damals berichtet, dass die Zeugin Ines B. von der Auswerteeinheit der heutigen Zeugin Kerstin B. mitgeteilt hätte, dass sie auf Veranlassung des K-Leiters Herrn K. bei einem Bericht über den Beschuldigten Mario K. entlastendes Material weglassen sollte. Daraufhin hätte diese den Bericht auch nicht unterschrieben.
KOKin Kerstin B. sagt heute wiederum aus, dass sie in diesem Zusammenhang ein nur sehr kurzes und ohne große Emotion geführtes Gespräch mit Ines B. in ihrem Dienstzimmer gehabt hätte. Im Prinzip handelte es sich um einen Satz, in dem ihr berichtet wurde, dass es einen Bericht gibt, der kein entlastendes Material enthält.
Der Nebenklägervertreter Jakob D. befragt die Zeugin zu diesem Gespräch. Er wundert sich, dass die Zeugin mit dieser Aussage weder zu ihrem Vorgesetzten gegangen ist, noch diesen Punkt in ihren Aussagen bei Gericht erwähnt hatte. Hierzu hat die Zeugin keinerlei Erklärung. Dies ist Jakob D. unverständlich, da sie ja einer Gruppe kritischer Kollegen angehörte, in der sich auch die Beamten Lutz B. und Matthias Sch. befanden. Wenn sie denn die Aussage der Zeugin Ines B. so verstanden hätte, dass es sich hier um ein bewusst angeordnetes, unkorrektes Weglassen von entlastendem Beweismaterial gehandelt hätte, wäre das doch sicherlich ein Fall für die Gruppe der Kritiker gewesen. Daher versteht Jakob D. nicht, dass man dieses Geschehen innerhalb dieser Gruppe nicht diskutiert, es den Vorgesetzten nicht gemeldet oder spätestens vor Gericht davon berichtet hat. Dieses Nichthandeln kann Kerstin B. nicht erklären.
Hiernach hält der Nebenklägervertreter Dr. Panos P. ihr vor, dass der Zeuge KOK Lutz B. ausgesagt hat, diese Stellungnahme im Herbst 2014 von ihr erhalten zu haben. Sie wiederum entgegnet daraufhin, dass sie Lutz B. dies deutlich früher mitgeteilt hat. Die Zeugin Ines B. war allerdings nur bis Ende 2013 in der SOKO, somit gibt es hier eine Zeitdifferenz von über neun Monaten.
Dr. Panos P. stellt in den Raum, dass wenn Ines B. etwas Unkorrektes hätte machen sollen, sie dieses sicherlich aufgeregter und emotionaler an die heutige Zeugin weitererzählt hätte. Er stellt weiterhin fest, dass die Zeugin Kerstin B. das Gespräch mit Ines B. als nicht so relevant eingestuft hat, wie sie es heute glauben machen will.
Hiernach möchte der Beschuldigtenanwalt Axel W. von der Zeugin den genauen Umstand des Gespräches und der Situation wissen. Auch möchte er erfahren, warum sie nicht bei Ines B. nachgefragt hat. Sie antwortet, dass sie darüber nicht weiter nachgedacht hat.
Der Verteidiger Christian L. möchte nun von ihr über den genauen Informationslauf innerhalb der Dienststelle zu dem hier geführten Prozess wissen. Sie sagt aus, dass der K-Leiter sie einmal darauf angesprochen hatte. Er hatte einen Bericht über ihr Verhalten bei Gericht gelesen, und fand dieses Verhalten nicht gut. Weiterhin möchte Christian L. erfahren, ob Beamte auf ihre Aussage vor Gericht vorbereitet worden sind, worauf die Zeugin sagt, dass es eine Besprechung mit allen, die am Prozess teilnehmen sollten, gab. Diese Besprechung wurde auf Bitten der Beamten angesetzt. Sie selbst hat daran aber nicht teilgenommen. Weiter geht es noch um den eingesetzten Prozessbeobachter der Polizei.
Jakob D. lenkt die Aufmerksamkeit des Gerichts auf den Bd. 116. In diesem befindet sich der Sachstandsbericht vom 22. August 2013 zur Einschätzung der Täterschaft von Mario K. Unter den Anlagen ist auch eine Aufstellung von entlastendem Material sowie Argumente für die Täterschaft von Mario K. Hierzu wird der Verteidiger Axel W. später noch feststellen, dass sich auf dem Sachstandsbericht nicht die Unterschrift von Ines B. befindet.
Wurde eigentlich schon einmal recherchiert, warum Ines B. diesen Bericht nicht unterschrieben hat? War sie vielleicht krank, auf Fortbildung oder eventuell im Urlaub?
Anschließend wird der Zeuge KOR Matthias Sch. gehört. Er ist Leiter der Polizeidirektion und hat insgesamt vier Kommissariate unter sich, unter anderem das Kommissariat der Mordkommission, welches vom KHK Falk K. geführt wird. Dieser Umstand ist insofern bemerkenswert, weil Kriminaloberrat Sch. damit Vorgesetzter des Kriminalhauptkommissars Falk K. ist. Diesen Umstand sollte man bei seinen Zeugenaussagen immer berücksichtigen.
Im Tatkomplex gegen das Opfer Stefan T. war er für die Dauer der besonderen Aufbauorganisation (BAO, circa vier Wochen) Leiter der B-Schicht. In der SOKO war er als fester Abwesenheits-Vertreter eingeteilt. Ansonsten hat Matthias Sch. weiter seine Aufgaben als Dezernatsleiter wahrgenommen.
Am Ende seiner Dienstschicht am 7. Oktober 2012 ist er unmittelbar auf das Opfer Stefan T. getroffen und hat auch das erste Gespräch mit ihm geführt. Somit hatte er nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, alle notwendigen dienstlichen Belange zu veranlassen. Zum Beispiel auch ein gerichtsmedizinisches Gutachten über den Entführten Stefan T.
Dieses wurde bis heute nicht erstellt, obwohl es eine dienstliche Standardmaßnahme ist, beklagt sich der Zeuge KOR Matthias Sch. bei Gericht.
KOR Matthias Sch. hatte Zweifel an der Entführung von Stefan T., insbesondere wegen der fehlenden Unterkühlung. Er hat hierzu bereits am 11. Oktober 2012 mit dem Gerichtsmediziner V. darüber gesprochen. Doch obwohl er diese Zweifel hatte, hat er niemals mit seinem Leiter der SOKO, KHK Lutz B., darüber gesprochen. Warum nicht, kann er nicht erklären. Auch in einer Besprechung mit dem Polizeipräsidenten und seinen Vorgesetzten hat er sich hierzu nicht geäußert.
Warum hat er es nicht selbst veranlasst, als Vorgesetzter des SOKO-Leiters KHK Falk K.?
Dass entlastendes Material aus einem Sachstandsbericht entfernt werden sollte, hat er von der Zeugin KOKin Kerstin B. zwar gehört, sich aber auch nicht weiter darum gekümmert.
Die Befragung zieht sich sehr und verläuft nur schleppend. Dieses Mal liegt es allerdings nicht an der Verteidigung. Stattdessen nimmt sich der Zeuge enorm viel Zeit für die Beantwortung der Fragen. Auch antwortet er so, dass die Verteidigung einfach nachfragen muss.
Matthias Sch. moniert im Zeugenstand, dass er von KHK Falk K., dem Leiter der SOKO, der Matthias Sch. untersteht, nicht korrekt informiert worden ist. Daher sah er sich auch genötigt, mit dem KOK B. zum Oberstaatsanwalt S. zu gehen, um diesem die Widersprüche in der Ermittlung zu erklären. Ein vom Oberstaatsanwalt S. eingeforderter Bericht wurde allerdings bis heute nicht erstellt, hierzu gab es von Matthias Sch. keine Erklärung.
Da die Vernehmung des Zeugen heute nicht beendet werden kann, wird er für den nächsten Verhandlungstag erneut geladen.
Am heutigen Verhandlungstag merkt man deutlich, dass der Prozess durchaus auch für politische und polizeiinterne Querelen genutzt werden soll. In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings nochmals alle Interessenvertreter darauf hinweisen, dass es allein um die Opfer geht, um nichts und niemanden anderes.
Weiterhin wird auch immer wieder das Fallgutachten der Dr. Bettina G. aus Magdeburg im Prozess erwähnt. Der Sachstand hierzu ist, dass die Gutachterin aus Besorgnis bzgl. möglicher Befangenheit und aufgrund höchster Inkompetenz vom Gericht abgelehnt worden ist. Im Weiteren gab es sogar eine Absichtserklärung, sie anzuzeigen, da sie die gesetzlich-formellen Voraussetzungen zur Erstellung eines solchen Gutachtens nicht vorweisen kann. Daher stellt sich mir die Frage, warum dieses Gutachten immer wieder in die Diskussion eingebracht wird? Juristische Gründe können es auf keinen Fall sein!
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Als erster Zeuge am heutigen, 42. Verhandlungstag, ist Rainer P. vor Ort. Ihm gehört ein Grundstück in der Nähe des Tatortes des Verbrechens gegen Stefan T.
Rainer P. hatte in der Tatzeit ein Fahrrad neben seinem Grundstück gesehen, dies erschien ihm ungewöhnlich, da er seit zehn Jahren dort wohnt und niemals ein Fahrrad dort bemerkt hatte.
Widersprüchliche Kritik eines Polizisten
Zehn Minuten später wird der zweite Zeuge aufgerufen, der uns mittlerweile gut bekannte Polizeioberkommissar Lutz B. Er war am 1. und am 18. Dezember 2014 schon einmal im Zeugenstand. Er ist der Beamte, der sich selbst und seine Vorgesetzten wegen verschiedener Delikte angezeigt hatte. Diese Anzeigen waren alle so inhaltslos, dass sie nicht weiter verfolgt worden waren. Auch bei seinen ersten Auftritten vor Gericht hat er viele unterschiedliche, teilweise sehr diffuse Aussagen getätigt. Alle seine haltlosen Vorwürfe gegenüber seiner Behörde und seinen Vorgesetzten wurden durch die Nebenklägervertreter sehr deutlich entkräftet.
Es ist spannend zu erwarten, welche Zeugenaussage Lutz B. heute tätigt und ob er bei seinen haltlosen Aussagen bleibt.
Die ersten zwei Vernehmungsstunden, die von der Befragung durch den Verteidiger Axel W. geprägt sind, stellen sich relativ ruhig dar. Der Zeuge beantwortet besonnen und sachlich die Fragen, die Axel W. stellt. Inhaltlich geht es hier insbesondere um den E-Mail-Verkehr zwischen dem Zeugen und dem Opfer Stefan T. Zwischen beiden Männern sind über 80 Mails hin und her gesendet worden. Die Frage von Axel W., ob der Zeuge Lutz B. mit dem Opfer Stefan T. über den E-Mail-Verkehr hinaus über den Inhalt der Ermittlungsverfahrens gesprochen hat, verneint der Zeuge.
Des Weiteren geht es um den Punkt, dass der Zeuge Lutz B. erzählte, sein Vorgesetzter, Kriminalhauptkommissar K., habe in einer morgendlichen Besprechung berichtet, mit dem Zeugen Christian P. per du und mit ihm essen gewesen zu sein. Dabei wurde auch eine Zigarre geraucht. Der Zeuge Lutz B. stört sich daran, dass sein Vorgesetzter einen Zeugen mit Vornamen anspricht und duzt. Zu dieser Aussage hält der Nebenklägervertreter Dr. Panos P. dem Zeugenim Folgenden seine eigenen E-Mails an Stefan T. vor.
Dr. Panos P. zitiert etliche Fundstellen, die auch ein sehr persönliches Annäherungsverhältnis von Lutz B. an das Opfer Stefan T. aufzeigen. Zum Beispiel beginnt die Anrede weder mit „Sehr geehrter“ oder „Hallo“, sondern mit „Lieber“. Und auch als Grußformel am Ende wird „Liebe Grüße“ geschrieben. Weiterhin finden sich Textzeilen mit „ganz, ganz lieben Dank“ oder „lieben, lieben Dank“, die ebenfalls eher auf ein persönlicheres Verhältnis hindeuten. Auch Weihnachts- und Neujahrsgrüße werden seitens des Zeugen Lutz B. mit dem Opfer ausgetauscht. Ebenso hat Lutz B. seine private Telefonnummer sowie seine Erreichbarkeitsbereitschaft rund um die Uhr angedient.
Die Frage, die sich mir stellt: warum kritisiert er ein Verhalten bei seinem Vorgesetzten, wenn er doch selbst ein Ähnliches an den Tag legt?
Weiterhin geht es um die Frage, ob zum Beispiel die Kollegen aus Cottbus und Neuruppin (die jeweils mit 7 Beamten zur SoKo abgeordnet waren) ebenso wie die Potsdamer Kollegen kritisch zu den Aussagen des Opfers Stefan T. standen. Diese Frage kann Lutz B. nur zurückhaltend und dahingehend beantworten, dass weitere Kollegen sich wohl nicht trauten, Kritik zu äußern. So nimmt Lutz B. an, der Kollege Sch. und die Kollegin B. wären auch kritisch gewesen, hätten aber Angst gehabt, sich zu äußern.
Weiterhin ist Lutz B. auch der Meinung, dass die Festnahme des Beschuldigten Mario K. im September – drei Wochen vor den Tat-Jahrestagen am 2. und am 5. Oktober – zu früh erfolgt ist. Man hätte die Jahrestage abwarten sollen, um festzustellen, ob der Täter (und damit vielleicht gleichzeitig der Beschuldigte) an diesen Tagen wieder tätig wird. Lutz B. beschreibt seine Täter-Logik so, dass wenn es an diesen Tagen keine weitere Tat gegeben hätte, Mario K. nicht der Schuldige ist.
Diese Annahme ist kriminalistischer Unsinn, da es bei beiden Tatkomplexen ein hohes Maß an Vortatverhalten gegeben hat. Da Mario K. seit mehreren Wochen und Monaten unter Observation stand, wären diese Tatvorbereitungshandlungen den Observationskräften aufgefallen.
Nach all dieser Fragerei rückt Lutz B. nun mit einer Skandalantwort heraus. Er teilt mit, dass die Kriminalbeamtin, die den Schlussbericht für Staatsanwaltschaft abgefasst hat, von ihrem Vorgesetzten dem K-Leiter K., die Anweisung erhalten habe alle entlastenden Beweispunkte gegen den Beschuldigten aus dem Abschlussbericht herauszunehmen. Daraufhin habe sich die Beamtin B. geweigert, diesen Abschlussbericht zu unterschreiben.
Dieses wäre bei wahrheitsgemäßer Aussage wirklich der erste Skandal dieses Prozesses! Doch glauben kann ich die Aussage nicht. Insofern muss man sich die Frage stellen, worin die Motivation von Lutz B. liegt, diese Aussage zu tätigen? Oder wird er vielleicht fremdgesteuert? Wäre das der Fall – was ebenso skandalös wäre –, müsste überlegt werden, aus welchem Bereich diese Fremdsteuerung kommen kann. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass Lutz B. verwirrt ist, was wiederum zumindest weniger skandalös wäre.
Nach dieser heftigen Aussage beantragt die Verteidigung beim Vorsitzenden Richter eine Unterbrechung und Besprechung unter Ausschluss der Öffentlichkeit; dem Antrag wird stattgegeben.
Anschließend wird Zeugin B. gehört. Sie ist Polizeibeamtin der Polizeidienststelle Ost in Frankfurt (Oder) und gehörte zum Auswerteteam. Auf Befragen berichtet sie, dass sie am oben aufgeführten Schlussbericht nicht beteiligt war, denn zum Zeitpunkt der Erstellung desselben, am 13. Januar 2014, war sie nicht mehr in der SOKO. Ebenso wenig war sie für Spuren des Mario K. zuständig.
Der Aussage von Lutz B. widerspricht die Zeugin B. Sie kann sich nur an einen Zwischenbericht in tabellarischer Form erinnern, in dem eine Tabelle für belastendes Material und eine Tabelle für entlastendes Material erstellt werden sollte. Später wurde entschieden, dass nur die Tabelle für belastendes Material erstellt werden sollte. Doch, ob das tatsächlich so durchgeführt worden ist, kann sie nicht bestätigen.
Auf die Frage des Richters, ob sie Kenntnis von unkorrekten Ermittlungsmethoden innerhalb der SOKO hat, antwortet sie mit einem klaren Nein. Auch eine Aufforderung zum absichtlichen Weglassen irgendwelcher Punkte gab es ihr zufolge nicht. Die Zeugin schließt noch einmal deutlich aus, dass sie gesagt haben soll, sie wolle einen Bericht nicht unterschreiben, weil sie vorher aufgefordert worden sei, entlastendes Beweismaterial wegzulassen. Der Verteidiger Axel W. fragt in diesem Punkt mehrfach nach. Die Zeugin antwortet mehrfach dasselbe.
Die Staatsanwalt fragt die Zeugin dann zum abgelehnten Gutachten der ebenso abgelehnten Sachverständigen G. und wie mit diesem umgegangen wurde. Die Zeugin sagt aus, dass der Leiter der SOKO, Kriminalhauptkommissar K., bei einer Frühbesprechung darüber gesprochen hat. Bei weiterem Nachfragen, ob dieses Gutachten nicht in die Akten sollte, bestätigt die Zeugin, dass das bei einer Frühbesprechung nicht angeordnet wurde.
Hiernach wird wiederum der Zeuge Lutz B vernommen. Er wird von Verteidiger Axel W, mit der vorherigen Aussage der Zeugin B. konfrontiert. Er äußert, dass er darüber schockiert sei. Lutz B. wird danach gefragt, woher denn seine Erkenntnisse zu diesem Sachverhalt kommen. Hierauf antwortet er, dass ihm die Kriminaloberkommissarin B. erzählt hätte, dass sie diese Aussage von der Zeugin B. erhalten haben soll, die kurz vor ihm heute im Gericht gehört wurde. In der vorherigen Zeugenaussage der Kriminaloberkommissarin B. gab es keine Einlassung zu diesem heute erörterten Punkt.
Interessant ist, dass Lutz B. sich erst jetzt darauf einlässt, woher er diese Kenntnis erhalten hat. In der vorherigen Vernehmung sagte er noch, dass er diese Aussage direkt von der Zeugin B. erhalten hätte.
Hiernach beginnt der Nebenklägeranwalt Dr. Panos P. seine Befragung. Er möchte wissen, warum der Zeuge diesen Sachverhalt seiner sogenannten Selbstanzeige (22 Seiten) nicht beigefügt hat. Außerdem fragt er, warum Lutz B. in seiner Selbstanzeige oder bei seiner heutigen Aussage außerdem nicht erwähnt hat, dass er von dem Gutachten der Sachverständigen G. bereits am 26. Februar 2013 über den Kollegen Sch. erfahren hat. Auf beide Fragen antwortet der Zeuge, dass er nicht mehr weiß, warum sich beides so zugetragen hat.
Da der Zeuge gemutmaßt und behauptet hat, dass das Gutachten der Sachverständigen G. absichtlich aus den Fallakten ferngehalten wurde, zählt Dr. Panos P. auf, wer alles Kenntnis von diesem Gutachten hatte. Ohne nun eine genaue Aufzählung folgen zu lassen, kann hier valide wiedergegeben werden, dass alle in diesem Fall eingesetzten Leitungskräfte und deren Vorgesetzte – also insgesamt circa 20 Personen – vom Gutachten der Sachverständigen G. Kenntnis hatten.
Trotzdem bemängelt Zeuge Lutz B., dass dieses Gutachten geheim gehalten werden sollte, weil er davon ja nichts wusste.
Die Staatsanwältin befragt den Zeugen zu seiner Anzeige wegen Körperverletzung gegen seinen Vorgesetzten. Das wiederum begründet der Zeuge damit, dass er mit seinem Vorgesetzten ein lautes und hartes Gespräch hatte. Dies zeichnete sich auch durch unsachliche und diskriminierende Inhalte aus, woraufhin er, Lutz B., krank wurde, weswegen er seinen Vorgesetzten wegen Körperverletzung angezeigt hat.
Auch taucht noch einmal die Frage auf, warum der Zeuge Lutz B. nach seiner ersten Vernehmung des Zeugen Stefan T. am 8. Oktober 2012 in Berlin, keinen Vermerk geschrieben hat. Eine Antwort hierzu hat der Zeuge nicht.
Der Nebenklägeranwalt Jakob D. fragt den Zeugen nach dem Bericht, den er und sein Kollege Sch. nach ihrem Gespräch mit dem Oberstaatsanwalt S. in Bezug auf die Widersprüche zum Tatkomplex Stefan T. erstellen sollten. Dieser Bericht wurde selbst nach fünf Monaten durch Lutz B. nicht angefertigt. Hierzu kann der Zeuge keine Erklärung abgeben. Anwalt Jakob D. hält dem Zeugen Lutz B. vor, dass dieser daran festhält, dass er das vom Gericht zurückgewiesene Gutachten der Sachverständigen G. hätte einsehen und danach handeln müssen; ganz unabhängig von der Kenntnis, dass die Gutachterin vom Gericht wegen Befangenheit abgelehnt wurde und daher ihre Fallanalysen unberücksichtigt bleiben.
Danach kommt es durch den Anwalt Jakob D. noch einmal zu einer Zusammenfassung der wichtigsten Aussagepunkte von Lutz B., etwa dass dieser vor Gericht gesagt hat, es gebe keine Widersprüche in der Aussage von Stefan T.. Zudem hat der Saal heute gehört, dass keine Beweise zur Entlastung des Beschuldigten unterschlagen worden sind. Trotz alldem bleibt Lutz B. unbelehrbar.
Aufgrund der heutigen Aussagen weist das Gericht an, dass zum nächsten Verhandlungstag erneut die Kriminaloberkommissarin B. und der Kriminaloberrat Sch. geladen werden.
Bildquelle: Stefan Bisanz
Der 41. Verhandlungstag am 18. Dezember 2014 ist der letzte vor der Weihnachtspause in diesem Jahr und er erregt noch einmal erhöhte Aufmerksamkeit. Einige Medienvertreter und viele Zuschauer, insbesondere Polizeibeamte, sind heute anwesend.
Heute ist zur weiteren Vernehmung der Kriminaloberkommissar (KOK) Lutz B. bei Gericht. Er war bereits am 1. Dezember 2014 zur Zeugenvernehmung anwesend. Lutz B. hatte öffentlichkeitswirksam erhöhte Aufmerksamkeit erregt, da er sich in seiner Ermittlungsarbeit derartig durch seinen Vorgesetzten behindert gefühlt hatte, dass er sowohl den Vorgesetzten als auch sich selbst angezeigt hat. Heute erklärt er vor Beginn der eigentlichen Vernehmung, dass er diese Anzeige absichtlich bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin gestellt hat, weil er nicht wollte, dass diese Anzeige Einfluss auf den „Maskenmann–Prozess“ in Frankfurt (Oder) hat. Diese Einlassung von einem erfahrenen, seit 34 Jahren im Dienst befindlichen Polizeibeamten zu hören ist verwunderlich.
Als Erster befragt der Nebenklägervertreter von Petra P., Anwalt Jakob D., den Zeugen, ob er denn mit jemandem über den Prozess gesprochen hätte. Dies beantwortet Lutz B. mit „Nein“. Ob er denn Anlass zur Annahme der Vortäuschung einer Straftat im Tatgeschehen Stefan T. gehabt hätte. „Nein“ antwortet der Zeuge Lutz B auch hier.
Danach liest der Nebenklägervertreter einen Passus aus der 20-seitigen Selbstanzeige vor, der im direkten Widerspruch zu seiner eben gemachten Aussage steht. Weiter wird die Frage gestellt, ob der Zeuge Lutz B. angenommen hatte, dass Stefan T. auch der Täter ist?
Noch sitzt der Zeuge selbstsicher in seinem Stuhl. Er gibt an, dass er sich auf den heutigen Vernehmungstag bei Gericht vorbereitet, noch ein intensives Aktenstudium betrieben und sich verschiedene DVDs der Zeugenaussagen von Stefan T. angeschaut hätte. Insbesondere betont er nochmals die Aussage, dass es eine klare Aussage von Stefan T. gibt, in der dieser sagt, dass er seine Brille mit verbundenen Augen in eine Astgabel gehängt hätte. Auch auf weiteres und sehr direktes Nachfragen durch Anwalt Jakob D. bestätigt der Zeuge, Lutz B., die eben gemachte Aussage.
Im weiteren Verlauf thematisiert ein weiterer Nebenklägervertreter, Manuel O., das besagte Video. Er hält dem Zeugen Lutz B. die auf dem Video zu sehende Aussage entsprechend mündlich vor. Stefan T. sagt aus, er habe die Brille in den Ast gehängt, weil er sie ja mit verbundenen Augen nicht brauchte. Daraus hat der Zeuge Lutz B. abgeleitet, dass Stefan T. tatsächlich verbundene Augen gehabt hatte; allerdings stand das tatsächliche Verkleben der Augen erst kurz bevor. Tragisch an dieser falschen Interpretation durch den Zeugen und erfahrenen Ermittler Lutz B. ist, dass hieraus sein Verdacht der Vortäuschung einer Straftat der Entführung des Opfers Stefan T. begründet wurde. Da diese unterschiedlichen Aussagen eine so hohe Diskrepanz aufweisen, besteht der Verteidiger des Beschuldigten, Axel W., auf einer Vorführung der Original-DVD dieser Aussage.
Wir alle sehen im Gericht die Videoaussage von Stefan T. Zu diesem Zeitpunkt müssen wir sehen, dass sich der Zeuge Lutz B. dramatisch geirrt hat – und die Aussage so richtig ist, wie die Nebenkläger sie vorgetragen haben.
Auch an diesem Beispiel bemerken wir die besondere Tragik des KOK Lutz B. Wie sehr er sich in einem Tunnelblick befindet und klare Aussagen nur so auswertet, wie es seiner Zeugenaussage zugutekommt.
Auf die Frage des Nebenklägers, wie sich denn ein Opfer fühlen müsste, wenn es bei der eigenen Entführung der Vortäuschung einer Straftat belastet wird, antwortet der Zeuge: „beschissen“.
Ein weiterer Punkt, an dem der Zeuge Lutz B. seinen Verdacht der Vortäuschung einer Straftat festgemacht hat, war, dass der Täter dem Opfer Stefan T. vor der Augenverklebung Ohropax in die Ohren gesteckt hat. Und zwar aus dem Grund, weil die Ohropax-Variante des Verbrechers, die gleiche ist, wie Stefan T. sie beim Schwimmen im Süßwasser benutzt.
Hieraus hat der Zeuge den Zweifel entnommen, woher denn der Täter wissen könne, dass Stefan T. diese Ohropax-Sorte beim Schwimmen benutze. Dass der Täter dem Opfer Stefan T. diese Ohropax nicht direkt beim Betreten des Sees und beim Transport über das Wasser gegeben hat, sondern erst kurz vor der Verklebung, lässt den Schluss eindeutig zu, dass es hierbei nicht um das Vermeiden einer Ohrenkrankheit ging, sondern ausschließlich darum, die Wahrnehmung auf akustische Geräusche deutlich einzuschränken. Auch dieser Umstand muss einem erfahrenen Ermittler unbedingt auffallen.
Hiernach beginnt die Verteidigung mit Axel W. ihre Befragung des Zeugen. Einleitend wird nach dem Werdegang von Lutz B. gefragt, der seit 2002 in der Mordkommission tätig ist und vorher unter anderem in den Kommissariaten Raub, Erpressung und Bandenkriminalität eingesetzt war. Lutz B. erzählt, dass er am 8. Oktober 2012, einem Montag, ganz normal zum Dienst ging; vorher befand er sich im Urlaub. Er fuhr mit zwei Kollegen zur Vernehmung von Stefan T. Sein Kollege Willmar F. hat die Vernehmung geführt, er selbst hat zugehört.
Einen üblichen Eindrucksvermerk zu dieser Vernehmung hat Lutz B. nicht geschrieben. Während dieser Vernehmung hat sich der zuständige Polizeipräsident telefonisch bei Stefan T. gemeldet und ein circa acht- bis zehnminütiges Telefonat geführt. Nochmals wird er nach dem „sogenannten Urlaub“ der Familie T. befragt. Hier hatte er deutliche Bedenken, die er allerdings niemals gegenüber seinen Kollegen, Vorgesetzten und der Familie geäußert hat. Es wird festgestellt, dass niemand der Polizei Einwände gegen diese Reise hatte. Die eingeteilten Personenschützer vom LKA Brandenburg befürworteten diese Abstandsreise sogar. Eine Erreichbarkeit war gegeben.
Der Beschuldigte Mario K. ist immens gelangweilt von der Befragung seiner Verteidiger und starrt Löcher in die Luft.
In der weiteren Vernehmung durch den Verteidiger Axel W. stellt sich heraus, dass der Zeuge Lutz B. einen Selbstversuch durchgeführt hat. Er hat sich mit einem Panzerband so gefesselt, wie er es den Aussagen von Stefan T. in seinen Vernehmungen entnehmen konnte. Im Weiteren hat er auch versucht, sich einen Silikonschlauch in den Mund und durch das Panzerband zu stecken. Dieser Versuch ist gescheitert. Nach zwei Stunden mit umklebtem Kopf hielt er es nicht mehr aus. Es war ihm einfach zu schmerzhaft und auch beim Abreißen des Panzerbandes sind ihm einige Haare und Augenbrauen mit ausgerissen worden.
Diese Experimente und Selbstversuche helfen einem Ermittler sicherlich, sich einen besseren Eindruck zu verschaffen. Dass der Zeuge Lutz B. aussagt, dass er diesen Selbstversuch erst vor einigen Wochen, das heißt über zwei Jahre nach der Tat durchgeführt hat, ist mehr als verwunderlich und auch ärgerlich. Wenn er dieses Experiment zeitnah nach dem Tatgeschehen durchgeführt hätte, hätte es in beiderlei Richtungen Erkenntnisse daraus geben können. Dadurch, dass er ihn erst jetzt durchgeführt hat, kann seine Motivation für diesen Selbstversuch nur die Rettung seiner eigenen Aussage bedeuten.
Der Zeuge hat in seinen beiden Vernehmungstagen versucht, seinen ungeheuerlichen Vorwurf gegenüber dem Opfer Stefan T., die Vortäuschung einer Straftat, mit vielen Beispielen zu rechtfertigen. An beiden Tagen haben ihm die Vertreter der Nebenkläger mehrfach und eindeutig bewiesen, dass er im Unrecht war:
Im weiteren Verlauf der Befragung durch den Verteidiger Axel W. geht es wieder einmal um das Gutachten der Sachverständigen Frau G. aus Magdeburg. Hier wird danach gefragt, in welcher Art und Weise der Zeuge Lutz B. davon wusste und in welchem Maße er auf dieses Zugriff hatte. Hierzu antwortet Lutz B., dass er von diesem Gutachten lange Zeit nichts wusste und er es später im Büro seines Vorgesetzten lesen durfte.
Warum diese Fragen wichtig sind, da dieses Gutachten aufgrund eines Befangenheitsbeschlusses gegen die Sachverständige durch das Gericht keinerlei Einfluss im Prozess hat, ist mir wieder einmal schleierhaft.
Ablehnung des Beweisantrags zur Stimmerkennung
Am Ende dieses letzten Verhandlungstages des Jahres 2014 gibt das Gericht noch einen Beschluss bekannt: Der bedingte Beweisantrag der Verteidigung zum Schriftgutachten im Tatgeschehen Stefan T. durch das LKA Brandenburg (das Experiment zur Stimmerkennung), wird abgelehnt. Das Gericht gibt bekannt, dass es sich hierbei um kein rechtswidriges Experiment gehandelt hat. Die Wertung und Beurteilung dieses Gutachtens bleibt ausschließlich dem Gericht vorbehalten.
Bildquelle: Rainer Sturm / pixelio.de
Der 40. Verhandlungstag am 16. Dezember 2014 beginnt mit der Vorführung einer DVD, die eine Tatrekonstruktion mit Torsten H. als Zeugen zeigt, aufgenommen am 1. August 2012. Thema ist das Tatgeschehen zum Nachteil von Louisa P. und Torsten H., zu sehen sind auch die Tatschauplätze.
„Der erste Schuss galt ganz klar mir“ – das Opfer Torsten H. in der Vernehmung
Torsten H. war als Sicherheitsmitarbeiter am Wohnort der Familie P. tätig. Er wurde nach dem Überfall auf Petra P. (22. August 2011) beauftragt.
In der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2011, dem Tattag, waren Torsten H. und sein Bruder Matthias H. im Einsatz. Dieser Dienst dauerte jeweils von 20:00 Uhr abends bis 8:00 Uhr morgens und wurde regelmäßig mit zwei Mitarbeitern durchgeführt. Die Tagesschicht von morgens 8:00 Uhr bis abends 20:00 Uhr war jeweils mit einem Sicherheitsmitarbeiter besetzt.
Torsten H. berichtet auf Befragen der Polizeibeamten, dass der Dienst „bis der ganze Spaß begann“ normal verlief. Bevor sich Petra P. und Louisa P. zur Nachtruhe begaben, gab es noch eine gemeinsame Hunderunde. Auch das war ganz normal.
In der Nacht haben die beiden Brüder dann Rundgänge auf dem Objektgelände mit Taschenlampe durchgeführt. Ein entsprechendes Wach- oder Dienstbuch, in der diese Runden hätten eingetragen werden können, wurde nicht geführt.
Der Beschuldigte Mario K. schaut sich diese DVD sehr interessiert an, so wie er es bisher noch nicht getan hat. Man könnte meinen, er ergötzt sich an den Bildern.
Torsten H. berichtet in der Vernehmung weiter, dass beide Brüder keine Waffen getragen haben, weil es ja kein bewaffneter Personenschutzauftrag war. Mitunter habe er aber sein Pfefferspray mit sich geführt, berichtet Torsten H.
Ab 6:00 Uhr morgens kümmerte sich Louisa P. um die Versorgung der Pferde. Der Morgen verlief zunächst wie immer. Zwischen 7:00 Uhr und 7:30 Uhr wurden die Pferde von den Ställen auf die Koppel gebracht. Paul, der Hund, war am Morgen des 2. Oktobers 2011 nicht dabei; vielleicht hätte der etwas bemerkt, vermutet Torsten H.
Die Sicherheitsmitarbeiter sind immer mit Louisa P. mitgegangen, wenn sie die Pferde zur Koppel gebracht hat. An diesem Morgen war nichts auffällig; sie sind mit den Pferden denselben Weg wie immer gelaufen. Auf dem Rückweg dann, etwa auf der halben Strecke, hatte Thorsten H. „so ein Gefühl“ und drehte sich um. Plötzlich stand da ein Mann im Tarnanzug und mit einer Kopfmaske. „Mein erster Gedanke war: das ist so ein „Gotcha-Affe“, mit dem ich mich jetzt am frühen Morgen rumärgern muss“, so Torsten H. in der Vernehmung.
Der Angreifer war circa 180 Zentimeter groß, etwa 30-35 Jahre, hatte eine normale Figur und trug unter seinem Tarnanzug vermutlich eine Schutzweste. Und er machte klare Ansagen, denn ganz deutlich befahl er: „Mädel, leg dich hin!“. Doch Louisa P., die hinter Torsten H. stand, war wie zu einer Salzsäule erstarrt. Dann ging sie auf die Knie und Torsten H. sagte zu ihr, dass sie aufstehen solle, und dann: „Louisa, lauf los!“.
Louisa P. rannte los, während Torsten H. die Entfernung zum Angreifer verringerte. Dieser nimmt nun den gestreckten rechten Arm mit Waffe runter, lädt durch und schießt auf Torsten H. Der Sicherheitsmitarbeiter hatte plötzlich das Gefühl, von einem Starkstromschlag getroffen worden zu sein. Der Angreifer habe ihn regelrecht aus dem Weg geschossen.
„Der erste Schuss galt ganz klar mir.“, sagt Torsten H. Dann folgten zwei weitere Schüsse, die auf Louisa P. abgefeuert worden sind. „Mir war klar, ich war raus. Ich habe meine Mütze vom Kopf genommen, das Handy draufgelegt und telefoniert. Zuerst habe ich die Polizei angerufen, dann meinen Bruder, dann meinen Chef. Danach habe ich einen Freund angerufen, der auch in der Sicherheitsbranche arbeitet, und habe länger mit ihm gesprochen. Da ich kein Blut an den Händen hatte, habe ich Elektronen von einer Elektroschockpistole (Taser) gesucht. Später habe ich bemerkt, dass es „ein großer Schaden war“, berichtet Torsten H.
Vorher hatte der Angreifer noch zu ihm gesagt, „Leg dich hin oder ich schieß dir ’ne Kugel in den Kopf.“. Der Angreifer habe wohl aus Angst geschossen, weil er gemerkt hatte, dass die Situation nicht so läuft wie geplant. Torsten H.: „So hat sich das ganze Theater abgespielt.“
Seit diesem gemeinen und menschenverachtenden Angriff des Täters sitzt Torsten H. querschnittsgelähmt im Rollstuhl. Als die Polizei sich bei ihm für seine Bereitschaft zur Durchführung dieser Tatrekonstruktion und für seine Aussage bedankt, sagt Torsten H. bemerkenswerterweise, dass es ja auch schlimmer hätte kommen können.
Klar ist auch, dass der Täter diese Tat mit hohem Aufwand vorbereitet hat, sowohl in der Infrastruktur, als auch im Zeitaufkommen (wochenlanges Ausspähen). Damit ist dem Täter auch zu unterstellen, dass er ganz bewusst eine scharfe Waffe mitgeführt hat, um die Sicherheitsmitarbeiter je nach Lage aus dem Weg zu räumen. Da der Täter nicht in die Beine geschossen hat, sondern gezielt auf den Oberkörper, ist ihm ebenfalls zu unterstellen, dass ihm das Leben von Torsten H. völlig egal war. In diesem Handeln ist die große Brutalität des Täters zu erkennen. Er handelte aus Habsucht und Mordabsicht, um Louisa P. entführen zu können. Diese besonders schwere Brutalität hat am letzten Verhandlungstag auch der Sachverständige H. dem Beschuldigten Mario K. deutlich zugeschrieben. Somit ist auch hier eine Deckungsgleichheit zu vielen anderen Indizien zu erkennen.
Enttäuschendes Verhalten der Verteidigung
Warum die Verteidigung unmittelbar nach dieser bedrückenden DVD-Vorführung unbedingt noch eigene DVDs abspielen musste, war für mich absolut nicht nachvollziehbar. Dieser Moment hätte dem Opfer Torsten H. gehört. Die Verteidigung hat schon mehrfach während des Prozesses ihr rücksichtsloses Verhalten gegenüber den Opfern gezeigt, so auch hier.
Zu sehen waren vier Sequenzen, die jeweils nicht länger als 15 bis 20 Sekunden dauerten. Die Clips zeigten die Verteidiger an der Villa von Stefan T., die Verteidiger auf der Opfer-Insel sowie den Verteidiger Christian L. in einem Wasserloch.
Was sollten die gezeigten Bilder, die weder irgendeinen Aussagewert haben, noch kommentiert oder in einen Zusammenhang gestellt wurden, in diesem Moment bewirken? Sollte der bedrückende Eindruck, den die DVD der Tatrekonstruktion mit Thorsten H. bei allen Parteien hinterlassen hat, sofort wieder verwischt werden?
Da man der hochprofessionellen Verteidigung durchaus unterstellen kann, dass sie sich genauestens auf jeden Verhandlungstag vorbereitet, muss sie sich auch in diesem Fall ein taktisches Verhalten vorhalten lassen – und das leider wieder einmal zulasten der Opfer.
Sachverständige berichten über Untersuchungsergebnisse
Hiernach wird es wieder etwas nüchterner und sachlicher. Es werden drei Sachverständige vom kriminaltechnischen Institut des LKA Brandenburg gehört.
So wurde von der Sachverständigen Dr. H. ein Taschentuch auf Spuren abgesucht und zugleich geprüft, ob diese Spuren mit einem weiß-braunen Pulver identisch ist, das in einer Metalldose im Bereich des Beschuldigten gefunden wurde. Dabei wurde festgestellt, dass die Anhaftungen am Taschentuch und das Pulver aus der Metalldose dieselbe Substanz sind. Des Weiteren wurden Ohrstöpsel, die im Besitz von Mario K. gefunden wurden, mit Ohrstöpseln vom Tatort der Tat gegen Stefan T. verglichen, ebenso Klebebänder vom Kajak. Auch kam ein Messer zur Untersuchung, das Kleberreste aufwies.
Das Fachgebiet der zweiten Sachverständigen, Petra M., sind Handschriften. Sie hatte die Aufgabe, fünf Briefumschläge, die im Tathergang gegen Stefan T. als Erpresserbriefe dienen sollten, zu untersuchen. Sie bestätigt, dass die Schrift auf den Umschlägen von jeweils demselben Schreiber stammt. Das Schriftbild war zitternd, es wurde ab- und neu angesetzt, die Verbiegungen der Schrift zeigen außerdem, dass der Schreiber nicht störungsfrei geschrieben hat. Der Schreiber war entweder von Einwirkungen von außen (Schreibhaltung, Schreibgerät, Lautstärke, Witterung) oder von innen (Alkohol oder Medikamente) beeinflusst.
Die dritte Zeugin, die Sachverständige Kirsten S., beschäftigt sich mit dem Gebiet Mineralien. Sie hat Anhaftungen an der Reisetasche und an den Gummistiefeln untersucht sowie einen Klappspaten und Arbeitshandschuhe, die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. Hierzu hatte sie sich Vergleichsproben aus den Gebieten besorgt, von denen es Anzeichen gab, dass der Täter sich dort aufgehalten haben könnte. Eine Übereinstimmung konnte sie jedoch nicht feststellen.
Als Schreibmittel für die Erpresserbriefe bestätigt sie einen Graphitstift, allgemein als Bleistift bezeichnet. Sie ist der Meinung, dass dieser Bleistift mittelhart gewesen sein muss. Die Witterungsbedingungen, aufgrund derer die Briefumschläge einer gewissen Feuchtigkeit ausgesetzt waren, hatten keinen Einfluss auf das Schreibmittel, bestätigt die Sachverständige.
Bild: Steg zum Tatvorgang Stefan T. / Bildquelle: Stefan Bisanz
Der heutige Prozesstag beginnt zunächst mit zwei Hinweisen des Vorsitzenden Richters. Zum einen informierte er die Prozessbeteiligten, dass Rainer O. den heutigen Termin der Zeugenvorladung „verschwitzt“ habe und auf einer Auslandsgeschäftsreise sei. Zum anderen teilte der Richter mit, dass die Ergebnisse vom Leiter der Mordkommission, Herrn K., noch ausstehen. Hierbei handelt es sich um die Prüfung einer weiblichen DNA-Spur sowie die polizeiliche Überprüfung eines eventuell Tatbeteiligten.
Stellungnahme der Nebenklägervertretung zum Stimmerkennungsversuch
Anschließend hat Rechtsanwalt Dr. P. das Wort. Er nahm Stellung zu dem durch Verteidiger Christian L. eingebrachten, bedingten Beweisantrag bezüglich des Gutachtens der LKA-Experten zur Stimmenerkennung. In seiner Erwiderung zeigt Dr. P. dezidiert auf, warum das Gutachten sehr wohl als Indizienbeweis zugelassen werden solle.
Interessant hierbei ist vor allem, dass Rechtsanwalt Dr. P. den Verteidiger Christian L. sozusagen mit dessen eigenen Waffen schlagen möchte. Speziell geht es um den wissenschaftlich nachgewiesenen Sachverhalt, dass nicht mehr als sechs Monate zwischen einer Opfer-Täter-Kommunikation und dem Versuch liegen dürfen, bei dem das Opfer die Stimme des Täters wiedererkennen und determinieren kann. Wohingegen Christian L. nun bemängelt, dass im Falle des “Maskenmannes” das Opfer Stefan T. den Stimmerkennungsversuch nach sechs Monaten und fünf Tagen gemacht hat, widerlegt dies Dr. P. mit genau den Veröffentlichungen, die die Verteidigung für die Begründung des bedingten Beweisantrages anführte. Es liegt nun beim Gericht, über das Gutachten und die Beweiskraft zu entscheiden.
Wer war’s? Polizisten offenbaren Widersprüche bei Protokollierung
Der nun gehörte erste Zeuge, ein Polizist, kann nichts Erhellendes zur Tat beitragen und wird auch nach 17 Minuten mit Dank entlassen.
Beim nächsten Zeugen bringt die Befragung durchaus neue Erkenntnisse. Gehört wird der Polizist M., der am Tag der Festnahme des Angeklagten im Polizeipräsidium Eberswalde zugegen war.
Der Angeklagte wurde nach seiner Festnahme in Berlin-Köpenick zunächst nach Eberswalde verbracht.
Nach der Vernehmung am Tag der Festnahme war der Beamte beim Beschuldigten Mario K. und sprach mit ihm. Mario K. sagte, dass die Beweislage sehr dünn sei. Darüber hinaus habe der Beschuldigte sich mit dem Beamten über das Zelten unterhalten. Er mache dies am liebsten an abgelegenen Plätzen, weil er gerne an der frischen Luft sei, wo ihn niemand stört. So hätte Mario K. an die 50 Plätze gefunden, an denen er gerne campiert. Weiterhin gab der mutmaßliche Täter in dem Gespräch an, dass ihm seine derzeitige Freundin sehr wichtig sei.
Auf Nachfrage der Nebenklagevertreter gibt der Polizist im Zeugenstand an, dass der Angeklagte Mario K. besonders heftig reagierte, als der Beamte ihm sagte, dass auch die Wohnung seiner Ex-Freundin durchsucht würde. Der Vertreter der Nebenklage, Dr. P., fragt explizit, ob der Angeklagte sich nur über die dünne Beweislage beschwerte, oder ob er in dem Gespräch auch geäußert habe, er sei es nicht gewesen. Letzteres verneint der Zeuge sehr deutlich.
Anschließend sind nun die Verteidiger an der Reihe. Zunächst äußern sie ihre Verwunderung über den Ablauf am Tag der Festnahme. Denn, wie könne es sein, dass der Angeklagte nach seiner Festnahme in Berlin nach Eberswalde verbracht wurde, obschon ein Haftbefehl vom Amtsgericht Frankfurt (Oder) vorgelegen hatte. Hierzu kann der Zeuge keinerlei Angaben machen. Die Verteidigung hält dem Zeugen ein durch ihn unterzeichnetes Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vor. Selbst jetzt besteht der Zeuge darauf, dass er diese Vernehmung nicht geführt hat, muss allerdings nach der durch den Richter angeordneten Inaugenscheinnahme einräumen, dass das Protokoll seine Unterschrift trägt. In diesem Protokoll steht eindeutig die Aussage des Angeklagten, dass er mit den ihm vorgeworfenen Taten nichts zu tun habe. Das steht im Widerspruch zu den gegenüber der Nebenklage gemachten Aussagen des Zeugen. Der Zeuge räumt ein, dass die Vernehmung durch den Polizeibeamten R. geführt wurde; dieser hätte ihn dann wohl gebeten, das Protokoll zu schreiben.
Zwei Dinge fallen hier auf. Erstens ist mir völlig unklar, wie ein erfahrener Beamter ein Protokoll erstellen kann, ohne dies von dem eigentlich vernehmenden Beamten abzeichnen zu lassen. Und zweitens stelle ich erneut fest, dass die Beamten nicht auf ihre Aussagen in dem Verfahren vorbereitet sind. Es ist unabdingbar, die Inhalte der Akten zu kennen, um hier eine korrekte Einlassung abgeben zu können.
Im Anschluss wird ein weiterer Zeuge rund um das Thema Kajak gehört. Allerdings gibt es hier keine weiteren Erkenntnisse, so dass der Richter die Beteiligten vorerst in die Mittagspause schickt.
Gutachten zeigt: Der Angeklagte Mario K. birgt hohes Rückfallrisiko
Danach wird der psychologische Sachverständige Dr. H. gehört. Dr. H. hatte von der Staatsanwaltschaft den Auftrag, die Schuldfähigkeit des Angeklagten festzustellen und die Notwendigkeit der Sicherheitsverwahrung gemäß § 66 StGB. Wohlgemerkt geht es in diesem Gutachten nicht darum, ob der Angeklagte die Taten begangen hat.
Schon zu Beginn der Vorstellung seines Gutachtens stellt Dr. H. fest, dass sich dieses lediglich auf die Aktenlage und die Hauptverhandlung bezieht, da der Angeklagte nicht bereit war, mit ihm zu sprechen. Darüber hinaus legte Dr. H. dem Gutachten zugrunde, dass der Angeklagte die ihm hier vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen hat. Im Ergebnis des Gutachtens konstatiert der Gutachter, dass der Angeklagte trotz einer dissozialen Persönlichkeitsstörung voll schuldfähig sei. Auch die anschließende Sicherheitsverwahrung nach § 66 StGB befürwortete der Gutachter aufgrund des aus psychologischer Sicht hohen Rückfallrisikos. Der Angeklagte gehört demnach in die Hochrisikogruppe. Dr. H. begründet seine Einschätzung mit der schwankenden Motivation des Angeklagten, Normen einzuhalten, der fehlenden Einsicht nach langen Haftstrafen und der Bereitschaft zu einem rücksichtslosen Verhalten zur Erreichung seiner Ziele. Auch hier betont Dr. H., dass seine Erkenntnisse auf der Grundlage des Nachweises der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten gewonnen wurden.
Auf Nachfragen der Nebenklagevertreter hebt der Sachverständige hervor, dass die hier verhandelten Taten sehr wahrscheinlich von einem Täter mit dissozialer Verhaltensstörung begangen wurden. Hierfür sprächen das hohe Maß der Eigensicherung, die Inkaufnahme der Beschädigung der Gesundheit der Opfer durch das Führen und den Einsatz der Schusswaffe und die umfassende Planungssicherheit.
Auf weitere Fragen der Nebenklage reagiert der Sachverständige sehr deutlich. Die Nebenklage will wissen, ob der Täter weitere Entführungstaten geplant habe. Der Sachverständige gab an, er sei kein Profiler und könne somit keine seriöse Stellung zu der Frage beziehen.
Es folgt der Auftritt der Verteidigung, die zwei bis drei Fragen avisiert – es werden 23.
Neben verschiedenen Einzelheiten scheint mir vor allem bemerkenswert, dass der Verteidiger bei einem Wort ein Störgefühl aufzeigte. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten beschrieben, dass der Angeklagte bei einer seiner Taten “skrupellos” die Schusswaffe einsetzte. Verteidiger W. hält jedoch dagegen, dass es sich ja um Notwehr gehandelt hätte und der Angeklagte in den Boden geschossen habe. Allerdings stellte das Gericht bereits früher fest, dass es sich eben nicht um eine Notwehrsituation handelte.
Sei es drum; die Tatsache, dass der Angeklagte hier widerrechtlich eine scharfe Waffe mit sich führte, scheint der Verteidigung entgangen zu sein. Das Führen einer Schusswaffe und auch das Schießen in den Boden gefährdet immer Menschenleben.
Am Ende dieses Fragenkomplexes wird deutlich, dass aufgrund der fehlenden Kooperation des Angeklagten, die ihm rechtlich gewährt wird, die Erstellung des Gutachtens schwierig gewesen sein muss.
Bildquelle: Paul Georg Meister / pixelio.de
Der 38. Verhandlungstag am heutigen Donnerstag, den 4. Dezember 2014, wird von verschiedenen Parteien und der Öffentlichkeit heiß erwartet. Das zeigt sich auch am regen Interesse der Presse und an der hohen Zuschauerzahl. Grund ist die Vernehmung des Leiters der Ermittlungen und der SOKO Imker, Kriminalhauptkommissar (KHK) Falk K. Zunächst wird er durch den Vorsitzenden Richter nach § 55 StPO belehrt.
Das Gericht fordert den Zeugen auf, allgemeine Dinge des Verfahrens zu erläutern. Doch in diesen Aussagen gibt es kaum Unterschiede zu den bereits gehörten Aussagen vorangegangener Zeugen, insbesondere der Behördenvertreter. Daher erwähne ich im Folgenden insbesondere die Unterschiede.
Falk K. war schon in das Verfahren zur Tat gegen Petra P. eingebunden, ebenso in das Tatgeschehen zum Nachteil von Luisa. P. und Thorsten H. Danach ist er ebenso im Fall Stefan T. eingesetzt worden. Hier hat er dann auch eine sogenannte Besondere Aufbauorganisation (BAO) aufgestellt. In dieser waren zeitweise über 60 Beamte von verschiedenen Dienststellen aus Brandenburg eingesetzt, wobei nicht alle Beamten aus dem Fachressort der Mordkommission kamen. Als Leiter der SOKO Imker hatte Falk K. die Aufgabe, die unterschiedlichen Kompetenzen und Fähigkeiten der einzelnen Beamten entsprechend einzusetzen und effektiv zu führen.
Jetzt, vor Gericht, spricht KHK Falk K. frei und kann den Sachverhalt sehr detailliert darstellen. Das Gericht möchte wissen, warum gerade der Beschuldigte Mario K. ins Visier der Ermittlungen rückte und später auch als Beschuldigter geführt wurde. Hierauf berichtet Falk K., dass insbesondere aus der Bevölkerung Hinweise zu Mario K. eingegangen sind und auch Parallelen zu den vorherigen Straftaten des Beschuldigten sehr auffällig waren. Sie hatten insgesamt über 50 Verdächtige, die dann im Laufe der Ermittlungen, zum Beispiel durch ein Alibi, wieder aus dem Fokus rückten. Es gab keinen anderen Verdächtigen, der sein Leben in dieser Komplexität führte, wie das der potentielle Täter getan hat.
In der Gesamtschau musste man seitens der Polizisten feststellen, dass sich sowohl der Täter als auch der Beschuldigte gut mit Kajaks auskennt oder im Zelt in der Wildnis lebte. Auch, dass kein anderer Verdächtiger je solch eine Brutalität in seinem früheren Leben gezeigt hätte, wie es in all den Tatkomplexen geschehen ist.
Ein weiterer Fragenkomplex des Vorsitzenden Richters handelt von der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen von Stefan T., die Falk K. wiederum bestätigt. Er habe bei verschiedenen Vernehmungen deutliche Realkennzeichen klar wahrgenommen, die Antworten von Stefan T. waren nicht einstudiert und variierten im Vokabular. Auch die Zeugenaussagen von dessen Frau Sabine T. und die seines jüngsten Sohnes Ricardo T. hatten eine entsprechende Übereinstimmung mit seiner Aussage.
Der Beschuldigte Mario K. schaut den Zeugen Falk K. nicht ein einziges Mal an. Ab und zu schreibt er auf seinen Block, ansonsten schaut er abgeneigt und leicht vorgebeugt auf den Tisch vor sich.
Weiter möchte der Richter wissen, ob er als Leiter der Ermittlungen kritische Fragen zu den Zeugenaussagen von Stefan T. untersagt hat. Dieses wird durch Falk K. eindeutig verneint; es sind keine Fragen verboten worden. In der täglichen Frühbesprechung wurden niemals ernsthafte und begründete Zweifel vorgebracht. Von diesen Zweifeln und kritischen Stimmen hat er erst im Februar bzw. März 2013 durch den Oberstaatsanwalt S. erfahren.
Zu dem Gutachten und der wegen Befangenheit abgelehnten Sachverständigen G. aus Magdeburg sagt der Zeuge, dass er, nachdem er dieses Gutachten im November 2012 erhalten hat, mit diesem zum zuständigen Staatsanwalt W. gegangen ist. Nach einer entsprechenden Diskussion über den Umgang und die Bewertung dieses Gutachtens wurde entschieden, dass dies nicht zu berücksichtigen ist, und dass die Ermittlungen entsprechend weiterzuführen sind. Am 15. Januar 2013 wurde das Verfahren gegen Mario K. durch die Staatsanwaltschaft dann eingeleitet.
Die Staatsanwaltschaft möchte nun wissen, ob der Zeuge für diesen Prozess eine besondere Aussagegenehmigung erhalten hat. Falk K. gibt an, dass es diese nicht gibt, sondern es sich um einen normalen Vorgang gemäß einer jahrelang bestehenden Dienstanweisung handelt.
Die Frage nach der besonderen Aussagegenehmigung wurde hier im Prozess schon öfter gestellt. Darüber bin ich etwas verwundert, denn wenn ein Gesetzeshüter nochmals belehrt wird, dass er, wenn er gegen seine Dienstanweisungen verstößt, mit entsprechenden Disziplinarmaßnahmen zu rechnen hat, so ist dies für mich eine Selbstverständlichkeit. Daher wird dieses Thema ausschließlich zur Ablenkung und, um Zweifel zu streuen eingesetzt.
Der Zeuge räumt ein, dass es im Tatgeschehen um Stefan T. versäumt wurde, ein rechtsmedizinisches Gutachten zu erwirken. Allerdings ist dies auch keine Standardmaßnahme. Nach den Ermittlungsmaßnahmen gefragt, zählt der Zeuge die einzelnen Maßnahmen auf, wie zum Beispiel Beobachtung, Auswertung der alten Straftaten, Kontakt zur Bewährungshelferin, Durchsuchungen, Vernehmungen, Zeugenbefragung (zum Beispiel der Ärzte) und auch eine monatelange Observation.
Die Observation wiederum war entsprechend aufwändig, weil der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz hatte sondern in fünf bis sechs Lagern lebte, die in unterschiedlichen Wäldern rund um Berlin angelegt waren.
Bei der Zeugenvernehmung des Beschuldigten verneinte dieser den Besitz eines Handys. Das konnte durch entsprechende Überwachung widerlegt werden. Er hatte zu diesem Zeitpunkt ein Samsung-Handy (bereits früher im Prozess haben wir gehört, dass am Tatort der Tat gegen Petra P. ein entsprechendes Samsung-Handy-Trageband gefunden worden war.). Unmittelbar nach der ersten Vernehmung des damals noch als Zeuge auftretenden Mario K. besorgte sich dieser über seine Schwester eine neue Telefonnummer. Das macht normalerweise kein Unschuldiger unmittelbar nach einer polizeilichen Vernehmung. Auch hatte der Beschuldigte Mario K. über seinen Schießsportverein die Möglichkeit, sich Munition zu besorgen. Diese wiederum entspricht der Munition, die bei beiden Tatgeschehen um die Familie P. und um die Familie T. aufgefunden wurde.
Weiterhin will der Staatsanwalt vom Kriminalhauptkommissar wissen, da dieser selbst mehrfach am Tatort und am Ablageort von Stefan T. war, ob er sich bei den Gängen durch den Sumpf verletzt hätte. Dieses wird durch den Zeugen verneint.
Während dieser Frage schütteln die Verteidiger Axel W. und Christian L. den Kopf. Irgendwie sind sie diese Frage leid, da die Fragesteller immer eine Vergleichbarkeit der Rekonstruktionen mit eigentlichen Tatgeschehnissen annehmen. Jedoch: Die Tat selbst fand in der Dunkelheit statt und teilweise mit verbundenen Augen des Opfers, die jeweiligen Rekonstruktionen durch die Ermittlungsbeamten hingegen ohne verbundene Augen und am Tag.
Die Frage, die sich mir mithin stellt, ist, warum auch die Verteidigung ihre Rekonstruktion am helllichten Tag durchgeführt hat. Wenn sie denn hätte beweisen wollen, dass man sich unbedingt verletzen muss, wenn man in der Nacht und mit verbundenen Augen durch diesen Sumpf geht, wäre doch eine Rekonstruktion ihrerseits zu solchen Bedingungen möglich gewesen. Doch dieses unterblieb.
Nach der Staatsanwaltschaft befragt der Nebenklägervertreter den Zeugen. Hier geht es noch mal um den kritischen Kollegen B. vom letzten Prozesstag. Der heutige Zeuge Falk K. sagt nun nochmals eindeutig aus, dass ihm gegenüber niemals begründete Zweifel angemeldet oder mitgeteilt worden sind.
Die Kollegen der Potsdamer Mordkommission hingegen waren der Meinung, dass die Entführung von Stefan T. möglicherweise vorgetäuscht war. Diesen Umstand erklärte Falk K. damit, dass die Kollegen nicht den gesamten Aktenbestand kannten. Der Tipp, die mittlerweile wegen Befangenheit und Inkompetenz abgelehnte Sachverständige G. aus Magdeburg in den Fall einzubeziehen, kam im Übrigen auch von der Potsdamer Mordkommission.
Die nächste Frage an KHK Falk K. zielt darauf, ob es irgendwelche Hinweise oder Indizien gegen die Schuld des Beschuldigten Mario K. gab. Dieses beantwortete Falk K. mit einem klaren Nein. Es hätte auch keinerlei Alibis gegeben. In Bezug auf ein bestimmtes Alibi hat der Beschuldigte sogar gelogen.
Nach dieser Befragung ist die Verteidigung mit mehreren Fragen dran. Axel W. beginnt. Er möchte zuerst wissen, wie die Namen der Sonderkommission entstanden. Der Name zu dem Tatgeschehen um die Familie P. war „Bugatti“, der spätere Name der SOKO war „Imker“. Weiter wird durch die Verteidigung sehr detailliert nach der Durchführung und Aufgabenverteilung der SOKO gefragt. Nicht zu allen Fragen hat der Zeuge eine entsprechende Antwort oder kann sich an den Sachverhalt erinnern.
Doch er teilt mit, den Kollegen Kriminaloberkommissar Wilmar F. aus dem Fall und der Opferbetreuung von Stefan T. abgezogen zu haben, weil dieser seiner Meinung nach nicht mehr die kritische Distanz zur Familie hatte.
Der Zeuge Falk K. beantwortet die Fragen der Verteidigung sehr genau, entsprechend der gestellten Frage. Die Verteidigung hätte natürlich gerne mehr freie Rede, damit sie in den Antworten Hinweise zu weiteren Fragen findet. Diesen Gefallen tut der Zeuge der Verteidigung nicht.
Die Frage, ob es entsprechende Korrekturen von Fragenkatalogen der Vernehmer an die jeweiligen Zeugen gab, beantwortet Falk K. ohne Zögern mit einem Ja. Auch wären Vernehmungsbeamte auf die Idee gekommen, dem Opfer Stefan T. eine vorgetäuschte Straftat vorzuhalten. Dieses hatte Falk K., in Absprache mit dem ermittelnden Staatsanwalt W., den Vernehmern mit der Argumentation untersagt, dass es keinerlei begründete Zweifel an dem Tatgeschehen gab.
Weiter geht es der Verteidigung ein erneutes Mal um das Gutachten der Sachverständigen G. aus Magdeburg. Gefragt wird, wer es wann zu lesen bekommen hatte und in welchem Schrank es lag (ob offener Büroschrank, Safe oder Stahlschrank).
Da dieses Gutachten auf Anweisung des Gerichts nicht in den Prozess eingeführt werden durfte, stellt sich die Frage, warum es immer wieder Bestandteil der Fragen bei Gericht ist. Hätte der Leiter der Ermittlungen, KHK Falk K., dieses Gutachten maßgeblich in seine Ermittlungen eingebaut, hätte er nun nachträglich durch das Gericht die Bescheinigung erhalten, dass dieses Verhalten falsch gewesen wäre. Insofern zeigt die Nichtberücksichtigung dieses Gutachtens nur den kriminalistischen Instinkt, dass dieses Gutachten für die laufenden Ermittlungen nicht geeignet ist. In diesem Punkt waren sich der Leiter der Ermittlungen und der ermittelnde Staatsanwalt W. einig.
Da der Beschuldigte Mario K. am 17. September 2013 erst um circa 15:30 Uhr festgenommen wurde, konnte er an diesem Tag dem zuständigen Gericht in Frankfurt (Oder) aufgrund des allgemeinen Dienstschlusses nicht mehr vorgeführt werden. Der Verteidiger Axel W. unterstellt dem Zeugen Falk K. in diesem Fall Absicht, damit die Polizeibeamten den Festgenommenen unmittelbar nach der Tat noch vernehmen konnten. Denn § 115 der StPO schreibt vor, dass ein Beschuldigter, der aufgrund eines Haftbefehls ergriffen wird, unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen ist.
Axel W. mutmaßt, dass es außer seinem Mandanten noch andere Menschen gibt, die irgendwo in den Wäldern Brandenburgs leben, daher kann es kein Indiz gegen seinen Mandanten sein, dass er in einem Zelt in einem Wald lebte. Weiterhin führt Axel W. die Indizienkette auf, die der Zeuge Falk K. der Staatsanwaltschaft zur Beantragung eines Haftbefehls überreicht hatte:
1. Spracherkennung, 2. Briefmarke zu 0,45 € mit dem Motiv „600 Jahre Universität Leipzig“, 3. Alibi vorgetäuscht: Griechenlandaufenthalt während der Tatzeiten, 4. Mobilität, das heißt körperliche Einschränkung, 5. die Waffe aus dem Schützenverein ist derselbe Waffentyp wie die Tatwaffe.
Zu jedem dieser Punkte führt der Verteidiger Axel W. entsprechende Gegenargumente auf.
Die Liste der Indizien wurde hier wohl nicht vollständig vorgetragen, denn bei Durchsicht und im Verlauf des Prozesses kann man deutlich über 20 Indizien feststellen.
Auch interessiert die Verteidigung, inwieweit noch in andere Verdachtsrichtungen ermittelt wurde. Hierauf entgegnet Falk K., dass es zunächst andere, allgemeine Informationen gab, die aber in nichts Konkretem mündeten.
Axel W. kritisiert des Weiteren, dass, obwohl das Wort „Nauen“ als Bezeichnung auf einen Erpresserbrief geschrieben worden ist, dies doch kein Indiz gegen seinen Mandanten sein könne, auch wenn der Stiefvater von Mario K. in Nauen geboren worden war.
Damit endet der heutige Verhandlungstag wesentlich unspektakulärer als angenommen. Im Vorhinein wurde die Vernehmung des Zeugen Falk K. sehr kontrovers diskutiert. Die hervorgerufene Angespanntheit durch die öffentliche Diskussion konnte man dem Zeugen heute anmerken.
Dass sich in einer Sonderkommission mit über 60 Beamten aus vielen unterschiedlichen Fachkommissariaten des Landes Brandenburg auch einige kritische Stimmen (circa 15 Prozent) befinden, ist sicherlich normal und dient auch der Findung von weiteren Ermittlungsansätzen. Dass jedoch aus dem Sachverhalt, wonach Vernehmungsbeamten verboten wurde, dem Opfer Stefan T. die Vortäuschung einer Straftat vorzuhalten, nun der Vorwurf konstruiert wird, in dem Verfahren wäre einseitig ermittelt worden, ist nicht nachvollziehbar.
Zudem wäre es wohl wesentlich schlimmer gewesen, wenn die SOKO das inkompetente und verbotswidrige Gutachten der Sachverständigen G. aus Magdeburg in ihre Ermittlung einbezogen hätte. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Oberstaatsanwalt S. und der ermittelnde Staatsanwalt W. nach Beurteilung der sogenannten kritischen Stimmen keine Veranlassung sahen, die Ermittlungsrichtungen gegen den Beschuldigten Mario K. zu verändern. Auch aus diesen Gründen kann ich den Vorwurf der einseitigen Ermittlung oder der Ermittlungsverbote weder erkennen noch nachvollziehen.
Bildquelle: Stefan Bisanz
Im Gerichtssaal sind am heutigen Prozesstag zwei Kamerateams und elf Vertreter der schreibenden Zunft anwesend sowie zwischen 15 und 20 Zuschauer.
Antrag der Verteidigung zum Stimmgutachten
Wie schon am letzten Tag vorausgeschickt, stellt Verteidiger Christian L. heute einen bedingten Beweisantrag zum Gutachten der LKA-Experten zur Stimmerkennung. Der Verteidiger beantragt, das Gutachten nicht als Indiz gegen seinen Mandanten zuzulassen. Er begründet dies damit, dass der Zeuge Stefan T. keine Stimme eindeutig als Täterstimme erkannt hat und auch das dementsprechend zu deutende nonverbale Zeichen des Kopfnickens bei Sprecher fünf (Beschuldigter Mario K.) nicht ausreicht. Weiterhin, führt er aus, hätte das Experiment nicht durchgeführt werden dürfen, da die wissenschaftlich nachgewiesene Zeit zwischen Entführer-Opfer-Kommunikation und Experiment nicht länger als sechs Monate sein sollte. Diese Zeit tatsächlich wurde um circa 3 % überschritten.
Der Antrag der Verteidigung wird innerhalb von 22 Minuten noch detaillierter vorgetragen. Bei allen Fakten, die die Verteidigung in ihrem Antrag vorträgt, bleibt nach wie vor die Tatsache virulent, dass das Opfer Stefan T. unter sieben Sprechern den Beschuldigten (Sprecher Nummer fünf) als der Stimme des Täters am ähnlichsten herausgefunden hat.
Der Anwalt von Stefan T., Dr. Panos P., teilt nach der Verlesung mit, dass er zu diesem Antrag der Verteidigung eine Erklärung abgeben wird.
Verbote, Behinderungen, Mobbing?
Seit einigen Monaten gibt es immer wieder Äußerungen, auch in den Medien, dass Ermittler der SOKO durch ihren Leiter an ihrer Polizei- und Ermittlungsarbeit gehindert worden sind. Auch von Mobbing war die Rede. Daher erwarten alle Anwesenden mit Spannung die heutigen Zeugen aus genau dieser SOKO; darunter der Beamte, der sich selbst angezeigt hat.
Als erster Zeuge wird Wilmar F., Kriminalhauptkommissar (KHK) der Polizeidirektion Ost in Frankfurt (Oder), vernommen. Die Nettozeit seiner Vernehmung wird 185 Minuten betragen, davon nimmt die Verteidigung 142 Minuten in Anspruch, in denen sie 318 Fragen stellt.
Bei Wilmar F. handelt es sich um einen erfahrenen Kriminalisten der alten Schule. Er war der erste Beamte, der Stefan T. vernommen hat. Er hat auch erste Ermittlungen am Entführungswochenende durchgeführt. Er erzählt, dass Stefan T. bei seiner Vernehmung noch voller Adrenalin war und insofern eine Zeugenaussage kaum möglich gewesen sei. Im Laufe des Tages suchte er mit ihm außerdem noch den Tatort ab. Stefan T. hat ihm die Vorgänge der Entführung sehr genau beschrieben.
Wilmar F. beschreibt die außergewöhnliche Persönlichkeit von Stefan T., von der er glaubt, dass diese ihm das Leben gerettet hat. Insbesondere hat den Kriminaler dessen analytisches Denkvermögen beeindruckt. Auf die Frage des Vorsitzenden Richters, ob er denn glaube, dass die Entführung nur vorgetäuscht sein könnte, verneint dies Wilmar F. vehement. Er hält die Aussagen des Zeugen Stefan T. für glaubwürdig.
Dass er, Wilmar F., schon nach kurzer Zeit durch den Leiter der SOKO von diesem Fall abgelöst worden war, überraschte ihn sehr. Einen möglichen Grund dafür kann er sich kaum vorstellen.
Der Nebenklägervertreter, Dr. Panos P., fragt den Zeugen, ob er es kritisch betrachtet habe, dass das Opfer Stefan T. unmittelbar nach dem Tag seiner Flucht mit seiner Familie eine Auszeit nehmen wollte und zu diesem Zweck eine Reise ins Ausland unternommen hat. Der Zeuge betrachtete dies nicht kritisch, da er vor Abreise mit den Kollegen eine circa vierstündige Vernehmung durchgeführt hat. Somit lagen alle für die weitere Ermittlungsarbeit wichtigen Angaben vor. Zusätzlich war er sich sicher, dass er die Familie auch telefonisch hätte erreichen können. Der Zeuge wird weiter gefragt, ob denn sein Kollege Lutz B. irgendwelche Einwände oder Zweifel an der Aussage des Zeugen Stefan T. hatte. Dies wird verneint.
Auch der Nebenklägervertreter Jakob D. möchte wissen, ob es denn im Kollegenkreis Zweifel zu den Angaben des Opfers Stefan T. gab. Hierauf äußert sich der Zeuge dahingehend, dass es nur allgemeine Äußerungen dazu gab.
Aus dem nun folgenden Fragenmarathon des Verteidigers Axel W. entstehen keine neuen Erkenntnisse. Es interessiert ihn allerdings auch sehr, welche kritischen Stimmen es im Kollegenkreis zu den Aussagen und Ermittlungen im Tatbereich Stefan T. gab. Hierauf lässt der Zeuge Wilmar F. keine Einlassung zu. Er kann sich nur an allgemeine Äußerungen erinnern.
SOKO-Mitarbeiter zeigt sich selbst an – und offenbart grobe Fehler
Zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr findet die Vernehmung des Zeugen Lutz B. statt, seines Zeichens Kriminaloberkommissar (KOK). Er wird nach § 55 StPO belehrt. Dieser Zeuge ist interessant, weil er eine Selbstanzeige betreffend seiner Ermittlungsarbeit gestellt hat. Immer wieder wurden Vorwürfe durch ihn gegen die Dienststellenleitung dahingehend geführt, dass er in seiner Ermittlungsarbeit gehindert wurde und Widersprüche in den Aussagen von Stefan T. nicht aufgelöst worden sind.
Insbesondere schien es Lutz B. nicht logisch, dass Stefan T., nachdem ihm bei seiner Entführung die Hände gefesselt wurden, noch einen Pullover angezogen hat. Weiterhin war ihm nicht klar, wie Stefan T. auf der Opfer-Insel mit verbundenen Augen und gefesselten Händen seine Brille in eine Astgabel hängen konnte. Diese Widersprüche durfte er nach Maßgabe seines Dienststellenleiters K. nicht abklären. Auch sollte er hierzu keinen Aktenvermerk schreiben. Dass das Opfer mit seiner Familie, nach eigenen Worten „in Urlaub fahren“ durfte, so unmittelbar nach der Tat, war ihm ebenfalls nicht schlüssig.
Das Opfer Stefan T. war in diesem Fall die einzige echte Beweisquelle, die die Polizei zu diesem frühen Zeitpunkt der Ermittlung, direkt nach der Tat hatte. (Dies hat auch der Verteidiger Axel W. festgestellt.) Aus ermittlungstaktischen Gründen wäre es unklug gewesen, dieser Beweisquelle unmittelbar mit Vorhaltungen und Unterstellungen zu begegnen. Dadurch hätte die Gefahr bestanden, dass das Opfer (und zugleich der Zeuge) dichtmacht und somit die Quelle versiegt.
Das Gericht empfindet es als bemerkenswert, dass der Zeuge Lutz B., nachdem der Kollege Wilmar F. aus der SOKO ausgeschieden war, Opfer-Betreuer von Stefan T. wurde, obwohl er nach seinen Angaben diese kritischen Nachfragen und Bemerkungen hatte.
Da Lutz B. weder einen Vermerk über seine Zweifel geschrieben, noch die Vorgesetzten seines Vorgesetzten informiert hat, kam er nicht weiter. In der Folge besprach er sich sodann mit dem Kollegen Sch. Gemeinsam waren beide dann auch beim Oberstaatsanwalt S., dem sie die Missstände vortrugen. In einem Gespräch mit seinem Vorgesetzten K., am 13. März 2013, wurde Lutz B. dafür derartig gemaßregelt, dass er daraufhin sofort krank wurde.
Hiernach beginnt der Nebenkläger von Stefan T., Dr. Panos P., die Befragung des Zeugen. Es stellt sich heraus, dass insbesondere das Gutachten der Sachverständigen, Frau Dr. G., die Initialzündung für die am 3. August 2013 getätigte Selbstanzeige war. Die Sachverständige wurde wegen eindeutiger Befangenheit vom Gericht abgelehnt, somit ist das Gutachten ohne jedwede Bedeutung. Insbesondere auch, da sie nicht die formalen Voraussetzungen erfüllt hat, solch ein Gutachten zu schreiben. Im weiteren Verlauf wurde sie durch einen Kollegen des LKA diesbezüglich angezeigt. Damit erhielt allerdings auch die Bewertung des SOKO-Leiters, dieses sogenannte Gutachten nicht als Ermittlungsgrundlage einzubringen, eine andere Dimension.
In seiner Strafanzeige listet der Zeuge Lutz B. seine, „erheblichen Widersprüche“ auf. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass es sich bei Lutz B. um einen erfahrenen Kriminalisten handelt.
Lutz B. stellte eine über 20-seitige Anzeige wegen Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung, Untreue, Betrugs, Mobbing und Geheimnisverrats. Von Selbstanzeige kann hier keine Rede sein, weil keines der vorgetragenen Delikte gegen ihn gerichtet ist.
Auf die Frage, warum es von ihm vor dieser Anzeige keinerlei Vermerke über seine Zweifel gab, so wie es andere Kollegen gehandhabt haben, gibt er keine Antwort.
Auch hat Lutz B. in seiner heutigen Aussage als zentralen Punkt seiner Widersprüche herausgestellt, dass Stefan T. während seiner Flucht keinerlei Verletzungen erlitten hatte, Erstaunlich findet Dr. Panos P. allerdings, dass dieser Punkt in seiner Anzeige überhaupt nicht angeführt ist.
Der erste Komplex der Selbstanzeige behandelt den Pullover. Hier beschreibt Lutz B.die Aussage des Opfers Stefan T., dass er bei seiner Entführung zum Zeitpunkt des Überfalls in seinem Haus noch seinen Pullover anziehen konnte, obwohl er nach Wahrnehmung von Lutz B. schon gefesselt gewesen war. Dies kann er sich nicht erklären. Dr. Panos P. hält Lutz B. die Aussage von Stefan T. vor, in der dieser sagt, er wüsste nicht genau, wann er seinen Pullover angezogen hat. Weiterhin wird auch die Aussage von Ehefrau Sabine T. wiedergegeben. Diese berichtete, dass Stefan T. den blauen Pullover anziehen durfte, nachdem er den Täter danach gefragt hat und noch nicht gefesselt war. Diese Aussage von Sabine T., so räumt der Zeuge Lutz B. ein, hat er in seiner Selbstanzeige und in der Widerspruchsäußerung nicht berücksichtigt.
Der zweite Komplex der Anzeige betrifft die Leibesvisite durch den Täter. Das Opfer Stefan T. hat ausgesagt, dass er durch den Täter nach Ortungsgeräten am oder im Körper abgesucht wurde. Diese Aussage zweifelt Lutz B. an, da er nicht glaubt, dass ein Täter nach Ortungsgeräten fragt. Dies vor allem auch deshalb, weil der Überfall ja überraschend kam. Dass der Täter im Gespräch mit Stefan T. selbst geäußert hat, dass er das Objekt schon mehrere Monate ausgespäht hatte, findet hier ebenfalls keine Berücksichtigung.
Ein dritter Komplex behandelt das Thema Brille. Lutz B. führt in seiner Strafanzeige aus, dass man eine Brille mit verbundenen Augen und gefesselten Händen nicht in eine Astgabel hängen kann. Dass das Opfer Stefan T. die Brille vom Täter erhalten hat, um die entsprechenden Lösegeldbriefe zu schreiben, dass dazu seine Hände entfesselt sowie die Augenbinde abgenommen wurden, hat Lutz B. nicht wahrgenommen. Diesbezüglich gibt Lutz B. sogar an, dass es Videoaufnahmen der Vernehmungen von Stefan T. gibt, in denen dieser etwas anderes sagt, als bei der schriftlichen Vernehmung, die von seinem Kollegen Wilmar F. durchgeführt worden ist. Daraufhin zitiert Dr. Panos P. aus den schriftlichen Protokollen zu diesen Videoaufnahmen und es wird deutlich, dass beide Aussagen tatsächlich identisch sind. Lutz B. räumt nun ein, dass es keinen Widerspruch mehr gibt.
Zum vierten Komplex „Pinkeln“ hat Lutz B. in seiner Strafanzeige geschrieben, dass ihm Stefan T. in einem Flurgespräch mitgeteilt hat, dass er nach der Selbstbefreiung das erste Mal richtig gepinkelt hat. Lutz B. erklärt, dass er sich das nicht vorstellen konnte. Auch in diesem Fall beweist der Nebenklägervertreter dem Zeugen, dass die niedergeschriebenen Aussagen etwas anderes sagen.
Nachdem nun vier wesentliche Widerspruchskomplexe durch Dr. Panos P. widerlegt worden sind, äußert dieser seine Verwunderung, dass Lutz B. seine Strafanzeige ohne genaue Kenntnis der Vernehmungsakten gestellt, beziehungsweise deren Inhalt nicht hinreichend berücksichtigt hat. Weiterhin hat Lutz B. in der Zeit zwischen dem Tattag, am 5. Oktober 2012, und der Aufgabe der Strafanzeige, am 3. August 2013, keinerlei Vermerke zu seinen Zweifeln schriftlich niedergelegt. Zu diesem Widerspruch werden dem Zeugen durch Dr. Panos P. weit über 100 Fragen gestellt. Viele der Antworten des Zeugen kommen zögernd und leise, einige überhaupt nicht.
Hiernach stellt der Nebenklägervertreter Jakob D. noch ein paar Fragen. Insbesondere geht es ihm darum, ob Lutz B. Zweifel an der Tat hatte. Dieses beantwortet Lutz B. mit einem klaren Nein, er hätte nur ein paar Nachfragen stellen wollen.
Daraufhin wird ihm von Jacob D. aus seiner Strafanzeige zitiert, dass er die Tat anzweifelt. Er bezichtigte Stefan T. sogar einer möglichen Mittäterschaft oder einer möglichen Beseitigung eines Mittäters. Weiterhin beklagte er in seiner Strafanzeige, dass das Opfer und der Zeuge Stefan T. durch die Polizei über den Ermittlungsstand informiert war. Auf die Frage, ob er denn einen konkreten Hinweis auf einen Mittäter vorlegen könne, gibt es nur ein zögerliches Nein.
Am Ende des Tages kann festgehalten werden, dass die Frage, ob die Ermittlungsarbeiten durch die Leitung der Dienststelle erheblich eingeschränkt oder sogar behindert und verboten wurden, nicht positiv beantwortet werden kann. Mehr noch: Nach dem Vortragen unterschiedlicher Vernehmungsaussagen räumt der Zeuge Lutz B. ein, dass es keine Widersprüche gibt.
Warum sich ein so erfahrener Kriminalist dazu hinreißen lässt, eine 20-seitige Strafanzeige aufzugeben und damit auch noch in die Öffentlichkeit geht, wird wohl das Geheimnis von Lutz B. bleiben, sofern es nicht bei seiner weiteren Vernehmung am 18. Dezember 2014 herausgearbeitet werden kann.
Bildquelle: Gerhard Frassa / pixelio.de
Der 36. Verhandlungstag beginnt etwas verspätet um 9:43 Uhr. Dieser Tag wird mindestens als frag- bis denkwürdig eingestuft werden. Hierzu im weiteren Verlauf mehr.
Heute ist der Hauptanwalt des Beschuldigten, Axel W., nicht anwesend. Er wird vertreten durch die junge Rechtsanwältin Naila W., die auch schon ein- bis zweimal hier im Prozess verteidigt hat. Warum der Rechtsanwalt Axel W. heute nicht am Prozess teilnehmen konnte und sich vertreten lässt, blieb bis zuletzt offen.
Spracherkennungsversuch weist deutlich auf mutmaßlichen “Maskenmann”
Heute stehen sechs Sachverständige im Zeugenstand. Es können allerdings nur zwei gehört werden. Die Hörung der anderen vier wird auf die nachfolgenden Prozesstage verlegt. Heute werden die Sachverständigen Dr. M. und Frau D. vom Landeskriminalamt Brandenburg, Dienststelle Eberswalde gehört, die im Fachgebiet Spracherkennung tätig sind.
Das Opfer Stefan T. wurde am 5. Oktober 2012, gegen 19:30 Uhr vom Täter aus seinem Haus entführt und konnte erst circa 36 Stunden später fliehen. In dieser Zeit hatte es ungewöhnlich viel Kommunikation in Form von Gesprächen mit dem Maskenmann gegeben. Es wurden Themenblöcke wie die finanzielle und berufliche Situation des Opfers besprochen sowie dessen körperliche Fitness. Weiterhin wollte der Täter viel über die Ehefrau des Opfers wissen und sprach mit dem Opfer über die weitere Vorgehensweise sowie die Geldübergabe.
Da Stefan T. eine herausragende Beobachtungsgabe und auch ein sehr gutes Erinnerungsvermögen hat, entschloss sich die SOKO Imker dazu, die Sachverständigen des LKA Brandenburg mit einem Experiment zur Spracherkennung zu beauftragen. Sie erstellten einen Versuchsaufbau zur auditiven Stimmerkennung. Zuerst wurde der Zeuge Stefan T. dazu aufgefordert, die Täterstimme genauestens zu beschreiben, sowohl im Vokabular, welches gebraucht wurde, als auch in den Eigenschaften. Stefan T. beschrieb die Stimme als ruhig, gleichmäßig dunkel, ohne Akzent, regional dem Bereich Brandenburg, Berlin zuzuordnen, allerdings auch manipuliert und monoton. Zwischendurch beschrieb er, immer wieder ein Schniefen gehört zu haben. Diese Befragung ist per Videokamera aufgenommen worden und wird heute dem Gericht in einer Stunde und sieben Minuten vorgespielt.
Nachdem die Sachverständigen den Inhalt dieser Befragung ausgewertet hatten, wurden mindestens fünf Stimmen, die in etwa vergleichbar sind, benötigt. Die Sachverständigen entschlossen sich, aus 17 gecasteten Stimmen sechs Vergleichsstimmen mit gleicher Sprachprägung zum Vergleich zu nutzen. Diese Vergleichsstimmen werden vorab mindestens zwei Experten und zwei Laien zur Qualitätssicherung vorgespielt. Hierbei soll nur herausgefunden werden, ob eine dieser sechs Vergleichsstimmen zu auffällige Unterschiede zu den anderen aufweist. Zu diesen sechs Vergleichsstimmen wurde dann als siebte die des Beschuldigten beigefügt. Da der Beschuldigte Mario K. einige Monate vor seiner Festnahme observiert worden ist, konnten die Sachverständigen auf ein abgehörtes Gespräch, welches der Beschuldigte bei einen Termin in der Arbeitsagentur geführt hat, zurückgreifen. Hier wurden nun ähnliche Gespräche mit den sechs Vergleichssprechern am selben Ort unter gleichen technischen Aufzeichnungsbedingungen geführt. Da Stefan T. die Stimme des Täters auch immer als verstellt dargestellt hat, wird es jedoch besonders schwer sein, jetzt die Täterstimme unter Normalbedingungen herauszuhören.
Da die Sachverständigen dem Opfer Stefan T. mechanisch verstellte Stimmen vorgespielt haben und diese durch Stefan T. alle ausgeschlossen werden konnten, sind sie sicher, dass der Täter seine Stimme während der Kommunikation mit dem Entführungsopfer auf natürliche Weise verstellt hat.
Die Durchführung des Experiments erfolgte am 10. April 2013. Hierzu wird sich die Verteidigung noch entsprechend äußern, da die Wissenschaft ein solches Experiment nur bis zu sechs Monate nach Beendigung der Kommunikation zulässt. Die Überschreitungsfrist beträgt hier fünf Tage (etwa 3 %) und wird durch die Sachverständigen damit begründet, dass die Wissenschaft sich hier auf eine geringe Täter-Opfer-Kommunikation stützt und wir hier einen Ausnahmefall mit größtmöglicher Kommunikationsmasse vorfinden. Auch dieses Experiment wird dem Gericht am heutigen Tage per Video vorgeführt.
Wir sehen eine Bürosituation mit einer Sachverständigen und Stefan T. Jede Stimme wird circa eine Minute vorgespielt. Der Zeuge hat die Möglichkeit, sich die jeweilige Stimmprobe mehrmals vorspielen zu lassen und danach den nächsten Sprecher zu hören. Die Möglichkeit, eine bereits abgespielte Stimme erneut zu hören, gibt es nicht. Auch die Sachverständige, die das Experiment leitete, hat die Stimmen vorher noch nicht gehört. Somit ist hier eine unbeabsichtigte Einflussnahme nicht möglich.
Sprecher eins bis drei werden durch Stefan T. ausgeschlossen. Bei Sprecher vier gibt Stefan T. bekannt, dass es hier Teile gibt, die der Täterstimme entsprechen könnten. Bei Stimme fünf hat er dahingehend einen vermehrten Eindruck und gibt an, dass diese Stimme der des Täters am ähnlichsten ist. Stimme sechs wird ebenfalls ausgeschlossen und Stimme sieben wird in etwa auf dem Niveau der Stimme vier eingestuft.
Eine eindeutige Aussage, dass Sprecher fünf der Täter war, gibt es von Stefan T. nicht. Wenn man allerdings seine nonverbale Kommunikation beobachtet, so sieht man eindeutig, dass ausschließlich bei Sprecher fünf eine deutliche Reaktion durch bejahendes Kopfnicken stattgefunden hat. Bei Sprecher fünf handelt es sich um den Beschuldigten Mario K. Dass das Opfer Stefan T. diese Stimme als am ähnlichsten empfunden hat, obwohl es sich hier um eine Aufnahme eines unter Normalbedingungen geführten Gespräches handelt, und Stefan T. die Stimme des Täters nur unter manipulierten Gegebenheiten gehört hat, ist äußerst bemerkenswert und sollte seine Beachtung finden.
Bei der Videovorführung der Befragung von Stefan .T zur Stimme des Täters hat der Beschuldigte wieder einmal regungslos auf seinem Platz gesessen und sich nur hin und wieder Notizen gemacht. Bei der Vorführung der sieben unterschiedlichen Sprecher war der Beschuldigte sehr konzentriert, richtete Kopf und Körper zum Bildschirm und hörte aufmerksam zu.
Fragenmarathon der Verteidigung
Nachdem das Gericht seine Befragung beendet hat und auch die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger keine Fragen mehr haben, beginnt die Verteidigung ihren Fragenblock. Da das Ergebnis der Stimmerkennung nicht positiv für den Beschuldigten und dessen Verteidigung ist, kann man sich auf eine intensive Befragung einstellen. Typisch ist, dass die Partei, die aus dem Gutachten des Sachverständigen einen Nachteil erfährt, zuallererst nach dessen Ausbildung und Qualifizierung fragt. Dadurch wird versucht, das Ergebnis als solches anzuzweifeln.
Man merkt der Verteidigerin deutlich an, dass sie weitere Fragen und Lücken zum Experiment sucht, ihre Augen wandern von links nach rechts, manchmal auch nach oben. Der Sachverständige antwortet fundiert und sehr souverän. Weiterhin wird nun das gesamte Experiment in Zweifel gezogen. Auch das ist eine typische Vorgehensweise gegenüber Sachverständigen, um deren Gutachten insgesamt infrage zu stellen.
Nachdem die Verteidigerin Naila W. all ihre Fragen gestellt hat und selbst einräumt, dass sie die Antworten und Ergebnisse des Sachverständigen immer noch nicht versteht, beginnt sie nun noch detaillierter und noch penibler nachzufragen. Der Sachverständige antwortet weiterhin ruhig und souverän. Sie erreicht damit, dass ihr Mandant Mario K. inzwischen aufmerksam zuhört und den sachverständigen Zeugen sogar direkt anschaut. Ein seltener Augenblick. Sein Stirnrunzeln signalisiert, dass er dem Sachverständigen ebenfalls nicht folgen kann.
Nach der Mittagspause ist um 14:02 Uhr der Verteidiger Christian L. an der Reihe, weiter nachzufragen. Das Fragesystem bleibt entsprechend bestehen. Er stellt überwiegend Fragen, die seine Kollegin Naila W. bereits gestellt hat. Die Fragen sind erneut sehr detailliert.
Der Fakt, dass der Zeuge Stefan T. den Sprecher Nummer fünf als am ähnlichsten und damit als den wahrscheinlichen Täter herausgestellt hat, bleibt bestehen. Und auch sein nonverbales Zeichen, das mehrmalige Kopfnicken, bestätigt diese Aussage.
In diesen Fragenblock von Christian L. mischt sich Naila W. immer wieder ein und sagt insgesamt circa 50 Mal „Das verstehe ich nicht.“, so dass der Sachverständige immer und immer wieder den Sachverhalt erläutern muss. Gerade als ihr Kollege Christian L. nun selbst feststellt, „dass wir uns im Kreis drehen“, erntet er allgemeines, lautes Gelächter. Der Verteidiger behält sich vor, zum Gutachten am nächsten Verhandlungstag einen Antrag zu stellen. Dass dies ein „Ablehnungsantrag“ wird, dürfte klar sein.
Auf jedes „Das verstehe ich nicht.“ seitens der Verteidigung folgt meistens eine unerlaubte Frage; entweder eine Wiederholungs- oder eine Suggestionsfrage. Doch die Sachverständigen antworten weiterhin ruhig, besonnen, fachlich fundiert und souverän. Jegliche Antwort der Sachverständigen wird von Naila W. mit heftigem Kopfschütteln, Stirnrunzeln, gequältem Grinsen oder Augenverdrehen gewürdigt. Jede Antwort wird dadurch angezweifelt.
War das die Vorgehenstaktik, die der Hauptverteidiger Axel W. der jungen Anwältin mit auf den Weg gegeben hat, um den heutigen Tag so verstreichen zu lassen? Dass Naila W. rund 50 Mal äußert, sie habe die Antwort des Sachverständigen nicht verstanden, und, dass dieser den Sachverhalt über 27 Mal erklären muss, ergibt für mich keinen erkennbaren Sinn.
Auch der Beschuldigte Mario K. hat für sich erkannt, dass die Aussage des Sachverständigen ihm schadet. Immer, wenn solch eine Situation eintritt, reagiert er nonverbal auf den jeweiligen Zeugen. In diesem Fall schaut er den Sachverständigen böse und aggressiv an, nickt mit dem Kopf oder murmelt etwas vor sich hin. Auch ein aufmerksamer Beobachter der Polizei im Zuschauerraum erkennt diese Situation und kommentiert dies treffend: „Wenn Blicke töten könnten.“
Bildquelle: Michael Grabscheit / pixelio.de
Der 35. Verhandlungstag am 12. November 2014 ist von vornherein als kurzer Prozesstag terminiert. Die Partei der Verteidiger hat noch andere Termine und der Vorsitzende Richter hat hierauf Rücksicht genommen.
Erste Vernehmungen
Heute werden noch drei weitere Polizeibeamte aus der Polizeidirektion Ost in Frankfurt (Oder) als Zeugen vernommen. Der erste Zeuge ist der Kriminalhauptmeister Lutz R. Er ist Kriminaltechniker und war bei der Durchsuchung bei Sebastian L. mit der Dokumentation beauftragt. Die nächste Zeugin ist die Kriminalkommissarin Anke S. Sie war mit der Besichtigung eines Containers in der Marzahner Chaussee beauftragt worden. Dort soll die Decke gelegen haben, die am Ablageort von Stefan T. gefunden worden ist, an der sich außerdem DNA-Spuren befanden. Beide Aussagen bringen keine nennenswerten neuen Erkenntnisse für das Gericht.
Beschuldigter erklärt der Polizei den Weg
Die Aussage des Zeugen Polizeiobermeister Marco P. scheint da schon wesentlich interessanter zu sein. Er war nach der unmittelbaren Festnahme des Beschuldigten durch ein SEK in Berlin als Beifahrer des Transportfahrzeuges eingeteilt, das den Beschuldigten Mario K. von Berlin zur Polizeidienstelle Eberswalde gefahren hat. Marco P. kann sich erinnern, dass er mit seinem Kollegen den Beschuldigten vor der Fahrt noch einmal gründlich durchsucht hat. Weiterhin wurde dem mutmaßlichen Täter eine Decke zur Verschleierung angeboten, welche dieser auch annahm. Während der Fahrt hat Mario K. den Polizisten außerdem den kürzesten Weg zur Dienststelle mitgeteilt. Dieser Weg wich von jenem ab, der durch das Navigationssystem empfohlen wurde.
Die erste Vernehmung im Kfz wurde durch den LKA-Beamten R. durchgeführt. Mario K. war absolut ruhig. Auf der Dienststelle angekommen wurde ihm eingeräumt, Wasser zu trinken und zu rauchen. Die ihm angebotenen Zigaretten lehnte er ab, da ihm diese zu schwach seien. Er wollte seinen schwarzen Tabak rauchen.
Nach der Befragung des Zeugen Marco P. durch das Gericht hat auch der Verteidiger Axel W. einige Fragen. Insbesondere interessiert ihn der Ablauf des Transportes: Warum sind die Beamten entsprechend der Wegbeschreibung von Mario K. gefahren und nicht nach Navigationssystem? Dies scheint ihm ungewöhnlich. Der Zeuge kann sich noch gut daran erinnern, dass das Navigationssystem auf dem vorgegebenen Weg Stau angezeigt hat. Mario K. wiederum kannte sich in der Gegend so gut aus, dass er den Beamten unmittelbar den kürzesten Weg nennen konnte.
Die Relevanz dieser Nachfragen wird sich den Beteiligten bestimmt noch im weiteren Verlauf des Prozesses erschließen. Aber sehr interessant ist es, zu erfahren, dass Mario K. sich in dieser Region so gut auskennt. Warum nur?
Nach Beendigung der Zeugenbefragung liest das Gericht noch die Melderegisterauskunft des Beschuldigten vor. Danach ist der Verhandlungstag beendet.
Beispielbild, Bildquelle: Rainer Sturm / pixelio.de
Der Verhandlungstag am 6. November 2014 beginnt um 9:38 Uhr. Heute werden wiederum einige Polizeibeamte und Angestellte befragt.
Als erster Zeuge wird der Leiter der Kriminaltechnik der Polizeidirektion Ost in Frankfurt (Oder) vernommen. Er war mit einer Durchsuchung bei Familie K. in Ahrensfelde beauftragt. Die Familie K. sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten. Der Angeklagte hatte auch nach der Beziehung zur Tochter immer noch Kontakt zu den Eltern, und das über mehrere Jahre.
Auf dem Grundstück der Eltern stand ein großer Container von circa 3 × 18 Metern, in dem der Angeklagte Sachen aufbewahrt hatte. Auch Gegenstände unter einem Schleppdach direkt am Container wurden eindeutig dem Angeklagten zugeordnet. Der Zeuge kann berichten, dass ein Taschenmesser in den Sachen des Täters aufgefunden wurde und zudem ein Briefmarkenträger mit sechs Marken mit dem Motiv „600 Jahre Universität Leipzig“. Marken mit diesem Motiv nutzte der Täter bei den potentiellen Erpresserbriefen zur Lösegeldübergabe im Fall Stefan T.
Als nächster Zeuge wird der Kriminalkommissar Michael N. befragt. Er war ebenfalls bei der Durchsuchung des Hauses der Familie K. anwesend und mit der Abklärung der aufgefundenen Jogginganzüge, die dem Angeklagten zugeordnet werden konnten, beauftragt. Ähnliche Modelle musste das Opfer Stefan T. an seinem Lagerort tragen. Es handelte sich um einen Jogginganzug der Firma Aldi und um einen, noch originalverpackten der Firma Lidl. In diesem Zusammenhang kann Michael N. berichten, dass der Angeklagte während der monatelangen Observation nicht ein einziges Mal Billigjogginganzüge für circa zehn Euro getragen hatte. Er trug immer hochwertige, eng anliegende Sportkleidung.
Hier stellt sich die Frage, wofür der Angeklagte diese Jogginganzüge dann gebrauchen wollte?
Hiernach wird der Kriminalkommissar Frank B., ebenfalls von der Polizeidirektion Ost in Frankfurt (Oder), befragt. Er war an einer Durchsuchung der Wohnung und des Kellers von Josephine L. beteiligt. Hier fand man Sachen, die dem Angeklagten zugeordnet werden konnten. Es handelte sich hierbei um Kabel, Seile, Taschen, Tauchgeräte, Lüfter und ebenfalls Briefmarken mit dem Motiv „600 Jahre Universität Leipzig“.
Auch wenn es dieses Motiv hunderttausendfach gibt, so ist doch auffällig, dass gerade dieses sich in allen Lebensbereichen des Angeklagten wiederfindet.
Darüber hinaus war der Zeuge damit beauftragt, die Decke, die am Ablageort des Opfers Stefan T. aufgefunden wurde, nach DNA-Spuren zu untersuchen und diese Spuren abzuklären. Eine DNA-Spur konnte Mohamad B. zugeordnet werden. Außerdem hatte Frank B. dem Zeugen Adel E.-B. Lichtbildvorlagen mit 15 Bildern vorgelegt, darunter vier Fotos vom Angeklagten (das wird durch den Verteidiger Axel W. explizit betont).
Bei dieser Aussage seines Verteidigers schaut der Beschuldigte Mario K. den Zeugen sehr, sehr böse an.
Die Verteidigung fragt weiter intensiv nach den Protokollen zur Lichtbildvorlage und deren Umgang. Weiterhin sind die Verteidiger der Meinung, dass man des Inhabers der gefundenen DNA entsprechend habhaft werden sollte.
Dass es hierzu keine juristische Grundlage gibt, scheint die Verteidigung in diesem Fall nicht zu interessieren. Als Täter würde der DNA-Träger wahrscheinlich auch nicht infrage kommen, da er kein Wort deutsch spricht.
Anschließend kommen zwei weitere Polizeibeamten, Annegret P. und Peggy G. zur Vernehmung, die beide ebenfalls an der Durchsuchung der Wohnung der Josephine L. beteiligt waren. Da Josephine L. von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, dürfen die Zeugen nichts über das vor Ort von Josephine L. Gesprochene berichten. Annegret P. kann noch erzählen, dass die für die Wohnung des Beschuldigten zuständige Hausmeisterin erwähnt hat, Mario K. sei sehr neugierig und sehr aggressiv gegenüber den Nachbarn gewesen. Auffällig war auch, dass er sein Fahrrad immer wieder mit dem Staubsauger abgesaugt hat. Überdies hatte er der Hausverwaltung einen Brief geschickt, ebenfalls mit der Briefmarke mit dem Motiv „600 Jahre Universität Leipzig“.
Die Wartezeit bis zum Erscheinen des nächsten Zeugen wird vom Gericht durch Vorlesen von Kontoauszügen des Beschuldigten genutzt. Der letzte Zeuge dieses Verhandlungstages, der Polizeikommissar Alexander S. vom LKA Brandenburg, war auch bei der oben aufgeführten Durchsuchung eingesetzt. Da er keinerlei Erinnerung an diesen Einsatz mehr hat, ist seine Vernehmung schnell beendet und somit auch der heutige Verhandlungstag.
Bildquelle: Stefan Bisanz
Aufgrund des Ausfalls einiger Zeugen wird der 33. Prozesstag am 3. November 2014 zu einer kurzen Angelegenheit.
Dennoch werden immerhin drei Zeugen gehört, darunter zwei Polizeibeamte. Zuerst tritt der Kriminalkommissar Heiko K. in den Zeugenstand. Er war einerseits an einer Rekonstruktionsfahrt der Opfer-Kanufahrt (am 10. Dezember 2013) beteiligt, andererseits an der Sicherstellung und Überprüfung eines Briefes des Beschuldigten an eine Immobilienfirma. Zudem wohnte er der Überprüfung von Theaterschminke bei. Zwar fällt der Zeuge durch seine präzisen Antworten und klaren Abgrenzungen zu seinem Bereich positiv auf, doch insgesamt ergibt diese Aussage keine neuen Erkenntnisse.
Des Weiteren wird der Kriminaloberkommissar Matthias B. gehört, der bei der Durchsuchung der Kellerräume von Frau B. (der Schwester des Beschuldigten) präsent war. Doch auch hierzu gibt es keine neuen Erkenntnisse.
Die dritte und für heute letzte Zeugin, Frau Dr. Vera M. aus Berlin, hat von einer Begegnung am 14. Oktober 2011 in der Nähe der Therme in Bad Saarow zu berichten. Der Mann, den sie damals sah, hatte in ihren Augen auffällige Ähnlichkeit mit dem mutmaßlichen Maskenmann, weswegen sie den Vorfall dann im Juni 2012 gemeldet hat. Insbesondere deshalb, weil diese Person sie sehr böse und aggressiv angeschaut hat. In vielen Teilen ihrer Aussage ist sie sich sicher, manchmal aber widerspricht sie sich.
Da sie der Meinung ist, die Gesichtsform des Beschuldigten passe zu der Person, der sie im Oktober 2011 begegnet ist, bittet sie den Angeklagten, zur besseren Ansicht seine Brille abzunehmen. Obwohl der Angeklagte dieses nicht tun muss, nimmt er die Brille ab, sodass die Zeugin ihn von allen Seiten hinreichend betrachten kann. Allerdings: Eine eindeutige Identifizierung kann die Zeugin nicht abgeben, sie bleibt bei etwa 75 Prozent Wahrscheinlichkeit.
Damit endet dieser Verhandlungstag vergleichsweise frühzeitig.
Bildquelle: Michael Grabscheit / pixelio.de
Dieser Verhandlungstag ist geprägt durch die Stellungnahme des Verteidigers Axel W., durch die Zeugenaussage einer Polizeibeamtin, zweier Augenzeugen und einem Beschluss des Gerichts.
Stellungnahme der Verteidigung zur Ablehnung des Beweisantrages
Zunächst geht es um eine Stellungnahme von Axel W. Der Verteidiger reagiert damit auf die Ablehnung eines von ihm am 29. Prozesstag gestellten Antrags, eine Vor-Ort-Rekonstruktion der Tat gegen Stefan T. durchzuführen. Sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch die Nebenklägervertreter der Opfer lehnten diesen Antrag am letzten Prozesstag deutlich ab.
Heute stellt Axel W. nun fest, dass die gegnerischen Parteien einen Ortstermin verhindern wollen, obwohl es die Aufklärungspflicht unbedingt gebietet. Weiterhin konstatiert er, dass die polizeiliche Rekonstruktion der Tat nicht so gut geeignet war, wie die der Verteidigung. Demnach würde bei einer erneuten Ortsbesichtigung festgestellt werden, dass das Ersatz-Opfer den Versuch unterbrechen müsste, weil es entsprechend unterkühlt sein würde und es weiterhin zu Verletzungen oder Schürfwunden am Ersatz-Opfer kommen würde. Dieses sei entscheidend für die Beweisführung.
Meine Hoffnung aus dem letzten Verhandlungstag, dass Axel W. ein paar einfühlende Worte an die Opfer richtet, wird leider nicht erfüllt. Mit keiner Silbe erwähnt er in seiner Stellungnahme die Opfer. Etwas Empathie gegenüber den Opfern hätte der Verteidigung im Hinblick auf ihre bisherige Prozessführung gut getan. Diese Chance bleibt leider ungenutzt.
Eine skeptische Kriminaloberkommissarin
Anschließend wird Kriminaloberkommissarin (KOKin) B. aus Frankfurt (Oder) als Zeugin gehört. Sie arbeitet seit 2006 in der Mordkommission in Frankfurt (Oder) und war vorher elf Jahre als Sachbearbeiterin beim Mobilen Einsatzkommando (MEK) in Potsdam eingesetzt. Sie war ebenfalls Mitglied der Soko Imker, die sich mit dem „Maskenmann“ beschäftigt hat. KOKin B. wohnte dabei einer Vernehmung im Fall der Familie P. bei, zum Tatgeschehen gegen Stefan T. begann ihr Einsatz am 8. Oktober 2012.
In ihren Antworten bezieht sich die Zeugin einerseits auf ihren eingeschränkten Aufgabenbereich – sie war Sachbearbeiterin in einer sehr komplexen Ermittlung –, andererseits äußert sie sich und mutmaßt zu umfangreichen Sachverhalten. Bei der Mordkommission hat sie ein paar Verdachtsfälle zu Entführungen bearbeitet. Bei ihrer vorherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin beim MEK in Potsdam hat sie Entführungen mitbearbeitet.
Die letzte Vernehmung im Fall Stefan T., die sie gelesen hat, stammte vom 18. Oktober 2012. Danach hatte sie keine Zeit mehr, ein entsprechendes Aktenstudium durchzuführen. Sie hatte Klärungsbedarf zu den Aussagen von Stefan T., insbesondere zu seinem Aufenthalt im Wasser und seiner Flucht vom Ablageort.
Sie hatte große Skepsis, dass man es so lange im Wasser aushalten kann und auch, dass man die Flucht ohne Verletzung überstehen kann. Sie persönlich hätte damit Probleme gehabt. Doch ihr Vorgesetzter, Kriminalhauptkommissar (KHK) K., teilte ihre Skepsis nicht und ordnete an, dass diese offenen Punkte mit dem Zeugen und Opfer Stefan T. nicht besprochen werden.
Auch hatte KOKin B. Zweifel an der Fesselung sowie der Durchführung der Rekonstruktion und teilte dies wiederum KHK K. mit. Dieser blockte die Diskussion erneut ab. Auch ein Kollege von ihr hatte mit den geschilderten Umständen erhebliche Schwierigkeiten und sich daher im weiteren Verlauf der Ermittlungen selbst angezeigt.
Die Zeugin B. betont in der Vernehmung des heutigen Tages noch einmal, dass sich ihre Skepsis auf den Ermittlungsstand bis einschließlich 18. Oktober 2012 bezieht.
Einige Fragen der Verteidigung darf die Zeugin aufgrund ihrer eingeschränkten Aussagegenehmigung nicht beantworten. Dies scheint vordergründig zu verwundern, ist jedoch ein ganz normaler Vorgang. Zum Beispiel dürfen über innerdienstliche Gegebenheiten oder Polizeitaktiken keine Aussagen getroffen werden. In ihrer Aussagegenehmigung steht des Weiteren, dass bei Verstoß ein Disziplinarverfahren droht, was die Zeugin kritisiert.
Dass sich gerade eine Polizeibeamtin, die für die Einhaltung von Recht und Ordnung zuständig ist, darüber beklagt, dass bestraft wird, wer gegen eine Anordnung verstößt, ist mehr als verwunderlich.
Des Weiteren fand es die Zeugin B. befremdend, dass sich der Polizeipräsident persönlich in die Ermittlungen eingebracht hat.
Bei einer Hochwasserkatastrophe erwartet man auch, dass der Ministerpräsident sich vor Ort blicken lässt. Dieser hier verhandelte Straftatkomplex ist außergewöhnlich und so noch nirgendwo verhandelt worden. Daher ist es eine ganz natürliche Pflicht des Polizeipräsidenten, sich besonders für diesen Fall zu interessieren.
Zeugin KOKin B. berichtet, dass sie am 13. März 2013 ein Gespräch mit ihren Vorgesetzten Kriminaldirektor (KD) K. und KHK K. führte. Darin wurde geklärt, welcher ihrer Kollegen mit den Zweifeln schließlich zur Staatsanwaltschaft gegangen ist. Es war der Kollege B., der sich im Nachhinein auch selbst angezeigt hat. Die Vorgesetzten missbilligten dieses Verhalten.
Bedenklich erscheint mir, dass die Zeugin nach eigener Aussage keine persönliche Tatortbesichtigung zum Tatgeschehens gegen Stefan T. durchgeführt hat. Weiterhin war sie auch die zuständige Opferbetreuerin von Stefan T., sagt jedoch hier im Prozess aus, dass sie nie einen persönlichen Kontakt zu Stefan T. hatte.
Zeugin KOKin B. brennt hier ein kleines Buschfeuer ab. Juristisch hat ihre Aussage allerdings keinen Wert. Sie hat sogenanntes „gefährliches Halbwissen“ gepaart mit einer übertriebenen Skepsis. Während ihrer Aussage lässt sie auch schon beantwortete Fragen nicht auf sich beruhen, und fügt immer wieder noch eigene Interpretationen hinzu. Sie äußert selbst, dass es sich um persönliche Meinungen und Mutmaßungen handelt. Ich würde mir allerdings doch ein verantwortungsvolleres Aussageverhalten wünschen, dass sich an Zahlen, Daten und Fakten hält.
Ihre Skepsis ergab sich unter anderem über Bekannte und Beamte, die sie zu dem Fall gefragt haben, aber keinerlei Einblicke in die Ermittlungsakten hatten.
Natürlich ergeben sich aus den einzelnen Punkten und der Gesamtschau der Aussage der Zeugin KOKin B. Nachfragen, sowohl auf Seiten der Staatsanwaltschaft, als auch bei den Nebenklägern. So fragt der Staatsanwalt, ob denn die Androhung einer Disziplinarmaßnahme ganz explizit ausgesprochen worden ist, oder ob es sich um einen allgemeinen Hinweis handelte. KOKin B. antwortet, es handelte sich nur um einen allgemeinen Hinweis auf ihre Aussagegenehmigung. Auch diese ist nur eine ganz Allgemeine, bestätigt die Zeugin KOKin B.
Weiterhin wird die Zeugin gefragt, ob es denn ein üblicher Weg sei, bei Unstimmigkeiten in der Polizeiarbeit zur Staatsanwaltschaft zu gehen. Auch dieses wird verneint. Man würde sich zuerst an den nächsten Vorgesetzten wenden und kann die Antwort dann akzeptieren, oder man spricht mit Kollegen darüber. Warum ihr Kollege B, mit seinem Anliegen zum Oberstaatsanwalt S. gegangen ist, kann sie nicht beantworten. Auch nähere Inhalte des Gesprächs kennt sie nicht.
Sie wird außerdem gefragt, warum sie zum oben aufgeführten Gespräch mit ihrem Vorgesetzten geladen wurde. Das weiß sie nicht mehr, ebenso wenig, warum sie sich zu Sachverhalten äußern würde, zu denen sie einen Ermittlungsstand hat, der nur bis zum 18. Oktober 2012 reicht. Der Staatsanwalt fragt weiter, warum sie sich äußert, ohne sich parallel sachkundig zu machen. Auch die Rekonstruktion der Fesselung von Stefan T. hat sie als zweifelhaft angesprochen, obwohl sie ebenfalls nicht vollständig in diesen Vorgang eingebunden war. Weiterhin hat sie sich auf das Gutachten der Sachverständigen Bettina G. aus Magdeburg bezogen, obwohl sie inzwischen weiß, dass diese als Sachverständige durch das Gericht abgelehnt wurde. Damit hat dieses Gutachten keinerlei Relevanz in diesem Prozess.
Auf weitere Nachfragen des Verteidigers Axel W. sagt sie aus, dass sie die Aussagegenehmigungserteilung schon als ungewöhnlich empfand und ihre Zeugenaussage vor Gericht für sie eine Gratwanderung ist. Darüber hinaus kann sie sich nicht erinnern, dass sie auch Videoaufnahmen zu den Vernehmungen von Stefan T. gesehen hat.
Wiedererkennungsmerkmal „abstehendes Ohr“
Nach der Mittagspause wird das Ehepaar Harry und Christiane J. aus Berlin gehört. Der Mann ist seit 1974 Polizist, unter anderem sehr lange Zeit in Berlin-Marzahn, spricht aber heute nicht in dieser Funktion. Beide können berichten, dass sie den Beschuldigten an einer Edeka-Filiale in der Nähe ihres Campingplatzes am Storkower See gesehen haben. Sie können leider keine Zeitangaben machen. Der Mann sagt aus, dass er sich sehr gut Gesichter merken kann und damit bei der Polizei viele Festnahmeerfolge hatte. Allerdings kann er sich keine Daten merken. Das Gesicht des Beschuldigten hat er definitiv schon zweimal gesehen. Die Frau kann sich insbesondere an die markante Augenpartie erinnern. Weiterhin erinnert sie sich, dass ein Ohr umgeknickt war und abstand. Auch Petra P. hat als Zeugin schon ausgesagt, dass sie den Täter am umgeknickten, abstehenden Ohr wiedererkannt hat.
Gerichtsentscheidung zum Beweisantrag der Verteidigung
Zum Ende des Verhandlungstages gibt das Gericht noch einen mit Spannung erwarteten Beschluss bekannt: Der Beweisantrag der Verteidigung vom 2. Oktober 2014, dem 29. Prozesstag, wird abgelehnt.
Eine erneute Inaugenscheinnahme ist nicht erforderlich, da es bereits schon zahlreiche Fotos, Videos und Ähnliches von den Tatorten gibt. Außerdem gab es viele Polizeibeamte, die bei Gericht als Zeugen ausgesagt haben. Damit liegen sehr umfangreiche Erkenntnisse vor. Durch diese Erkenntnisse ist die Kammer durchaus in der Lage, die Situation hinreichend beurteilen zu können. Ein erneuter Ortstermin würde keine entscheidende Aufklärung erbringen. Auch ist eine exakte Rekonstruktion nicht mehr möglich, da viele Angaben nicht bekannt sind oder aber originalgetreu nachgestellt werden könnten.
Die Verteidigung behält sich vor, auf diesen Beschluss entsprechend zu antworten. Ferner stellt der Klagevertreter von Stefan T., Dr. Panos P., einen Beweisantrag. Er beantragt das Abspielen von Audio- und Videoaufzeichnungen des Beschuldigten. Darauf sei das von Stefan T. angesprochene Schniefen des Täters zu hören.
Der Prozess endet um 14:18 Uhr.
Bildquelle: Gerhard Frassa / pixelio.de
Der heutige Tag ist geprägt durch die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägervertreter zum Beweisantrag der Verteidigung vom 29. Verhandlungstag.
Nächster Akt in der Schmierenkomödie
Nachdem die Verteidigung an jenem Verhandlungstag eine fragwürdige Rekonstruktion von einem Teil des Tathergangs zum Nachteil von Stefan T. per DVD vorgeführt hat – und damit wieder einmal Zweifel an dem Straftatenkomplex gegenüber Stefan T. geäußert hat – stellte die Verteidigung in diesem Zusammenhang ein Beweisantrag dahingehend, dass das Gericht einen Ortstermin durchführen soll, in dem der gesamte Tathergang rekonstruiert wird. Diese Vorführung wurde von den Nebenklägervertretern als Schmierenkomödie dargestellt und daher fielen ihre heutigen Stellungnahmen auch entsprechend aus.
Ich fasse im Folgenden die Antworten der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägervertreter, Dr. Jakob D., Dr. Panos P. und Anwältin Evelyn R., zusammen, damit ich mich mehr auf die Antwort der Familie P. konzentrieren kann.
Allgemeine Ablehnung des Beweisantrages
Zunächst: Alle oben aufgeführten Personen haben den Beweisantrag eindeutig abgelehnt. Es wurde darauf hingewiesen, dass sowohl andere Beweise und Zeugenaussagen, als auch die Rekonstruktion der Polizei bewiesen haben, dass die Tat so grundsätzlich durchführbar war. Eine exakte Rekonstruktion ist heute auch nicht mehr möglich, da weder das damalige exakte Gewicht des Täters bekannt ist, noch beispielsweise die Auswirkungen des ausgeschütteten Adrenalins beim Opfer Stefan T. nachvollziehbar sind.
Zudem hat der Beweisantrag von Verteidiger Axel W. nicht einmal die geringsten formellen Ansprüche erfüllt. So ist zum Beispiel keine konkrete Beweistatsache genannt worden, sondern nur eine pauschale Behauptung über einen vermuteten Ablauf.
Die Familie des Opfers wehrt sich
Besonders bemerkenswert ist am heutigen Verhandlungstag, dass die Familie P. über ihren Verteidiger Dr. Jakob D. eine Erklärung zu dem Beweisantrag abgibt.
Während der Vorführung der DVD konnte ich schon bemerken, dass Petra P. und Louisa .P die Rekonstruktion nur missbilligend wahrgenommen haben.
In ihrer Stellungnahme beklagt Familie P., dass die Verteidigung immer wieder Zweifel an den Aussagen und Schilderungen des Opfers Stefan T. äußert und diese auch pressewirksam verbreitet. Insbesondere stütze die Verteidigung ihre Zweifel auf die Fallanalyse der mittlerweile wegen Befangenheit und Inkompetenz abgelehnten Sachverständigen G. aus Magdeburg.
Diese Sachverständige hatte verbotenerweise (sie hat nicht die gesetzlich vorgeschriebene Qualifizierung dazu) ein Glaubwürdigkeitsgutachten über Stefan T. erstellt. Darin bezweifelte sie die Aussage von Stefan T. Inzwischen ist sie für die Erstellung dieses „Gutachtens“ von einem professionellen Kollegen des LKA Brandenburg angezeigt worden.
Zu behaupten, dass Stefan T. seine Entführung nur vorgetäuscht hat, findet Familie P. perfide und geschmacklos, insbesondere wenn man diesen Denkansatz bis zum Ende verfolgt: Denn die Kriminaltechnische Untersuchung (KTU) betreffend der Munition bei der Tat gegen Louisa P. und Thorsten H. sowie gegen Stefan T. hat ergeben, dass jeweils dieselbe Waffe verwendet wurde. Das lässt natürlich den Schluss zu, dass auch derselbe Täter gehandelt haben muss, was wiederum impliziert, dass Stefan T. in die Tat an Louisa P. und Thorsten H. verwickelt sein könnte.
Familie P. glaubt nicht, dass die Verteidigung diese Behauptung ernsthaft verfolgen will. Das stete Wiederholen der Zweifel führt stattdessen nur dazu, dass alle Opfer bei diesem Prozess erneut viktimisiert („zum Opfer gemacht“) werden. Auch die Begründung der Verteidigung, alles für ihren Mandanten tun zu müssen, bedeutet keine Rechtfertigung für die erhebliche Effekthascherei der letzten Wochen.
Letztlich hat es die Verteidigung leider nie geschafft, ihre Behauptungen, das Verbrechen sei vorgetäuscht worden und die Behörden hätten nur einseitig ermittelt, mit einer stichhaltigen Begründung oder gar mit einem Beweis zu belegen.
Das zeigt insbesondere auch die am 29. Verhandlungstag eingebrachte DVD mit einer Teiltat-Rekonstruktion, die wiederum unter falschen Rahmenbedingungen stattfand.
Es ist gut zu sehen, dass Familie P. die Stärke aufbringt, sich gegen diesen Höhepunkt der Unerträglichkeit zu wehren. Es wäre wünschenswert, wenn die Verteidigung die nötige und angemessene Empathie gegenüber allen Geschädigten aufbringen könnte.
Die Ernüchterung folgt prompt
Auf die Antwort von Verteidiger Axel W. zu den diversen Stellungnahmen muss nicht lange gewartet werden. Er empfindet diese als polemisch und zweifelt auch an, dass bei Benutzung der jeweils selben Tatwaffe auch der jeweils selbe Täter das Verbrechen begangen haben muss. Er möchte wiederum seinerseits am nächsten Verhandlungstag eine Stellungnahme zu den gehörten Stellungnahmen abgeben.
Damit wird mein Wunsch nach Empathie auf Seiten der Verteidigung wohl nicht erfüllt. Vielleicht gelingt es der Verteidigung, bei ihrer Stellungnahme einige einfühlsame Worte an die Opfer zu richten. Eine umfangreichere und bessere Art der Opferbehandlung habe ich schon mehrmals in meinem Blog beschrieben und bereits am sechsten Verhandlungstag angesprochen.
Einsatz des Selbstleseverfahrens
Des Weiteren hatte das Gericht einen Ordner mit Observationsberichten des Beschuldigten Mario K. zum Selbstleseverfahren an die Parteien verteilt und so in den Prozess eingebracht.
Das Selbstleseverfahren ist gesetzlich in § 249 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Hierbei werden Schriftstücke zur Beweiserhebung nicht wie üblich durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt, sondern die Parteien erhalten durch die Übergabe der Schriftstücke Kenntnis darüber.
Axel W. erhebt Einspruch gegen das Selbstleseverfahren. Nach kurzer Beratung des Gerichts gibt der Vorsitzende Richter Dr. F. bekannt, dass das Selbstleseverfahren gemäß § 249 StPO dennoch angeordnet wird. Danach liest der Richter alle Vorgänge vor, die in diesem Verfahren enthalten sind.
Damit ist der heutige Verhandlungstag beendet, und ich bin gespannt auf die Stellungnahme der Verteidigung zu den Stellungnahmen der Nebenkläger wie oben beschrieben.
Bildquelle: Michael Grabscheit / pixelio.de
Am 30. Verhandlungstag, dem 6. Oktober 2014, beginnt der Prozess um 10:00 Uhr. Zuerst wird der Polizeibeamte Patrick H. als Zeuge gehört. Vor fast genau zwei Jahren, am 7. Oktober 2012, war er auf der Dienststelle in Frankfurt (Oder) eingesetzt und hat dort als einer der ersten Beamten das Opfer Stefan T. angetroffen. Patrick H. arbeitet für die Kriminaltechnische Untersuchung (KTU) und hat die Bekleidung von Stefan T. gesichert. Er berichtet, dass die Kleidung nass war, und das Opfer an einem Fuß fünf Socken, und am anderen vier Socken an hatte. Die Kleidung war verschmutzt, ansonsten machte das Opfer einen normalen Eindruck. Auf andere oder weitere Merkmale hat er nicht geachtet.
Den eingesteckten Erpresserbrief hat er nicht persönlich von Stefan T. entgegengenommen, diesen aber später in der KTU behandelt. An wen die Briefe von Stefan T. direkt übergeben wurden, weiß er nicht.
Der Ablageort des Entführungsopfers während der Entführung wurde noch am selben Tag von Patrick H. aufgesucht, sowohl von der See-, als auch von der Landseite aus. Das Anlegen von der Seeseite erwies sich als etwas schwieriger. Am Ablageort fand man noch eine Decke und auch die Dachkonstruktion aus blauen Müllbeuteln, die mit Klebeband an einigen Ästen befestigt war. Das Kajak lag in etwa 10 Metern Entfernung.
Der Weg vom Ablageort zum Knüppeldamm wurde wiederum erst am 8. Oktober 2012 durch die Polizei abgegangen. Die Beamten orientierten sich dabei an umgeknickten Ästen und abgetretenem Moos auf dem Boden. Am Knüppeldamm wurde dann ein weiteres Stück Klebeband gefunden.
Patrick H. war außerdem im Haus von Stefan T. im Einsatz. Dabei wurde eine Hülse gefunden und gesichert, ebenso wie das Projektil, das aus einem Dachbalken heraus sichergestellt worden ist. Der KTU-Spezialist war auch bei der Rekonstruktion der Tat durch die Polizei am 2. Juli 2014 eingesetzt.
Der Verteidiger des Beschuldigten, Axel W., führt ebenfalls eine Befragung des Zeugen durch. Ihn interessiert, welche Kollegen am 7. Oktober 2012 gemeinsam mit ihm auf das Opfer Stefan T. trafen. Weiterhin interessiert ihn die Kleidung, die das Opfer anhatte, und ob der Schmutz mit dem des Ablageortes übereinstimmte, was der Zeuge bestätigt.
Der Mann aus dem See
Nach der Mittagspause kommt das Ehepaar Beatrice und Matthias G. in den Zeugenstand, wird allerdings getrennt vernommen. Beide berichten über ein merkwürdiges Treffen mit dem möglichen Täter: Am 2. Oktober 2011 saßen sie an einer einsamen Stelle am See, um sich zwischen 15:30 Uhr und 17:00 Uhr den Sonnenuntergang anzuschauen. Sie bemerkten ein kleines Ein-Mann-Zelt und davor drei Feuerstellen. Sie wunderten sich, da zelten hier verboten ist. Nachdem sie einige Minuten saßen, kam von der Wasserseite her ein Mann aus dem See, der ein Kajak hinter sich herzog. Beide Parteien haben sich, nachdem sie sich jeweils gegenseitig bemerkt haben, erschrocken. Das Ehepaar G. grüßte freundlich mit einem „Hallo“, was durch ein zackiges Kopfnicken beantwortet wurde. Allerdings wurde ihnen bei dieser Begegnung unheimlich und sie beschlich ein sehr unbehagliches Gefühl. Das Ehepaar hat den Ort danach ziemlich schnell verlassen.
Beiden fiel die durchtrainierte Körperstatur auf und die kantige, fast kastenförmige Gesichts- und Kopfform. Allerdings können die Eheleute den Angeklagten nicht hundertprozentig als denjenigen identifizieren, der damals aus dem Wasser stieg. Frau Beatrice G. ist sich zwar ziemlich sicher, dass Mario K. identisch mit dem unheimlichen Kajakfahrer sein könnte, ihr Mann hat allerdings mehr Zweifel. Ähnlich sei durchaus das markante Gesicht, doch hinsichtlich der Körperlänge gibt es unterschiedliche Aussagen. Obgleich beide den Kajakfahrer früher als deutlich größer wahrgenommen haben, sagen beide nun, dass die Person eventuell doch rund fünf Zentimeter kleiner gewesen sein könnte.
Zum Ende des Verhandlungstages fragen nochmals die Anwälte der Nebenkläger nach und lassen sich die Ähnlichkeit des kastenförmigen Gesichts zwischen dem Mann am See und dem aktuell Beschuldigten bestätigen.
Bildquelle: Lutz Stallknecht / pixelio.de
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