Allerlei Merkwürdigkeiten und dreister Verrat von Dienstgeheimnissen

Noch bevor die ersten Zeugen am 47. Verhandlungstag vernommen werden, gibt das Gericht bekannt, dass ein elektrophysiologisches Gutachten betreffend des Angeklagten Mario K. durch einen Spezialisten aus dem Klinikum Cottbus erstellt wird.

Zeugenbeschreibung des Sumpfgeländes – Ein unerwartetes Ergebnis für die Verteidigung

Hiernach wird der erste Zeuge, Oberkommissar Fred D. von der Polizeifachdirektion Besondere Dienste, dort Leiter Technische Gruppe und Polizeitaucher, gehört. Er war allerdings im Oktober 2012 bei der Schlüsselsuche am Steg vom Grundstück von Stefan T. nicht dabei. Daher kann der Zeuge hierzu, entgegen der Annahme der Verteidigung, nicht befragt werden. Jedoch war er am 5. November 2012 bei der Suche im Sumpfgebiet rings um den Ablageort von Stefan T. dabei.

Allerlei Merkwürdigkeiten und dreister Verrat von Dienstgeheimnissen

Er beschreibt das Gelände als schwierig zu begehen. Die Gruppe war zehn Mann stark, wobei fünf durch das Sumpfgebiet gewatet sind und die Absuche durchgeführt haben. Die anderen fünf haben gemäß den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften die fünf Suchbeamten mit Seilen gesichert.

Die Beamten sind mehrmals in den Sumpflöchern eingesunken. Die maximale Tiefe würde er bis zu 1,50 Meter schätzen. Es ist möglich, aus eigener Kraft wieder hinauszukommen. Der Boden in den Sumpflöchern ist mit Schlamm bedeckt, auf dem die Beamten auch stehen konnten. Die Sumpflöcher hatten einen Durchmesser von circa 60 bis 150 Zentimeter. Völlig versunken, also bis über den Kopf, ist keiner der Polizeitaucher. Spurenträger wurden bei der Suche nicht gefunden, die von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr andauerte. Ein 100-prozentiges geräuschloses Vorgehen hält der Zeuge für nicht möglich, es sei denn, man betreibt einen größeren Zeitaufwand.

Der Zeuge antwortet präzise und macht klare Angaben.

Der Verteidiger Axel W. fragt den Zeugen nun, ob er sich vorstellen könnte, mit verbundenen Augen durch den Sumpf zu gehen. „Es ist alles möglich, wenn man muss und unter Adrenalin steht“, sagt der Zeuge Oberkommissar Fred D.

Hiernach kommt ein weiterer Polizeitaucher in den Zeugenstand, Ronny B., von derselben Dienststelle wie sein Vorgänger. Er hat bei der Schlüsselsuche am Steg im Oktober denselben gefunden. Der Schlüssel lag circa drei bis vier Meter vom Steg entfernt, das Wasser ging ihm an dieser Stelle bis etwa 80 Zentimeter Beinlänge. Zu der Absuche im Sumpfgebiet am Ablageort sagt er in etwa identisch zum Zeugen Fred D. aus. Auch Ronny B. bestätigte noch mal, dass kein Kollege bis über den Kopf hinaus versunken ist. Außerdem teilt er mit, dass sich auch keiner verletzt hat.

Diese beiden Zeugen wurden aufgrund eines Beweisantrages der Verteidigung gehört. Hierdurch sollte bewiesen werden, dass es nicht möglich ist, alleine aus den Sumpflöchern wieder hinauszukommen. Beide Zeugen konnten dieses jedoch nicht bestätigen.

Vernehmung der KOKin Yvonne B.: Verrat und viele Merkwürdigkeiten

Ab 12:40 Uhr wird die Vernehmung der Kriminaloberkommissarin (KOKin) Yvonne B. fortgesetzt. Die Staatsanwältin befragt sie zur Morgenbesprechung am 8. August 2013. Als Hinweis teilt die Staatsanwältin den Sachverhalt mit, dass ein Gutachten der Magdeburger Sachverständigen G. beim Leiter der SOKO eingesehen werden sollte. Die Zeugin sagt aus, dass der KOK, Lutz B., nach diesem Gutachten gefragt hat und der Leiter der SOKO, Kriminalhauptkommissar (KHK) Falk K., berichtet hat, dass es dieses Gutachten gibt. Die Beamten der SOKO hatten die Möglichkeit, dieses Gutachten beim Leiter der SOKO zu lesen. Allerdings hat die Leitung der Polizei entschieden, dass dieses keine Fallrelevanz hat. Diese Entscheidung und Einschätzung wurde während des Prozesses durch die Ablehnung aus Befangenheitsgründen der Sachverständigen durch das Gericht bestätigt.

Der Nebenklägervertreter Dr. Panos P. befragt die Zeugin nach ihrer Aufgabe in der SOKO. Hier berichtet sie, dass sie zuerst in der sogenannten B-Schicht war und danach in der Führungsgruppe der SOKO. Hier war sie insbesondere mit dem Eingeben von Daten beauftragt. Auf die Frage, wo sie jetzt eingesetzt sei, antwortet die Zeugin, dass sie nun im Dezernat 1 Schwere Kriminalität tätig und dort „Mädchen für alles“ sei.

Es wird ihr vorgehalten, dass sie aufgrund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur SOKO ja nur circa zehn Prozent der Hauptakte, der Neben- und weiteren Fallakten kennen kann. Dies wird durch die Zeugin bestätigt.

Hiernach beginnt die Verteidigung mit ihren Fragen. Die Zeugin äußert, dass der Leiter der SOKO, KHK Falk K., zuerst ebenfalls Zweifel an der möglichen Entführung von Stefan T. geäußert hat. Später hatte er keine Zweifel mehr. Dies fand die Zeugin Yvonne B. merkwürdig.

Dr. Panos P. kommentierte diese Sinneswandlung damit, dass es vielleicht daran gelegen haben könnte, dass Falk K. nicht nur zehn Prozent der Akten kannte, sondern hundert Prozent.

Die Zeugin sagte gegenüber Falk K.: „Haste mal den Quatsch gelesen. Das geht so nicht.“ Näher begründet hat sie das nicht. Sie wies allerdings den Leiter der SOKO auch darauf hin, dass sie an die Beschriftung der ersten Vernehmung von Stefan T. Randnotizen und Witze notiert hätte.

Es sagt schon einiges über die Zeugin aus, wenn sie bei einem so schweren Verbrechen wie Entführung witzige Notizen an eine Vernehmung schreibt.

Weiterhin bestätigt sie, die Video-Vernehmung von Stefan T. nur in Sequenzen gesehen zu haben, die 1:1-Verschriftlichung dessen hat sie ebenfalls nicht gelesen.

Auch Verteidiger Axel W. möchte nun wissen, warum die Zeugin nicht mehr mit dem Leiter der SOKO über seine nicht mehr vorhandenen Zweifel gesprochen hat. Sie begründet dies damit, dass sie einmal durch diesen angebrüllt worden und daraufhin zehn Tage krank gewesen sei. Danach gab es keine Gelegenheit mehr und sie traute sich auch nicht.

Da die Zeugin KOKin Yvonne B. auch an dem Erstgespräch am 7. Oktober 2012 mit Stefan T. teilgenommen hat, hätte auch sie einen Vermerk schreiben können. Warum sie keinen Vermerk geschrieben hat, kann sie heute nicht mehr beantworten. Sie sagt nur, dass das ja auch niemand von ihr gefordert hätte. Während des Gespräches saß sie am Rechner, verfolgte die Lage und bediente ebenfalls das Telefon.

Ist die Zeugin mit dieser dienstlichen Funktion überhaupt für die inhaltliche Beurteilung der Vernehmung von Stefan T. zuständig?

Die Zeugin wird an den Richtertisch gebeten und soll eine Raumskizze mit dem Mobiliar und den Positionen der anwesenden Personen zum Zeitpunkt des ersten Gesprächs mit Stefan T. aufzeichnen. Danach berichtet sie, dass kritische Fragen in Richtung Stefan T. nicht gestellt werden durften, da der K-Leiter keinen zweiten Fall „Bögerl“ haben wollte. In jenem Fall, als es um die entführte und ermordete Ehefrau eines Sparkassendirektors ging, wurde unter anderem auch gegen den Ehemann ermittelt. Dieser führte einige Zeit später einen Suizid durch.

Sie berichtet dass sie auch im Fall Petra P. mit der Auswertung beauftragt war. Im Tatgeschehen zum Nachteil von Luisa P. und Thorsten H. hingegen wurde die Abteilung der Auswertung mit zwei weiteren Kollegen bestückt.

Nun fragt die Verteidigung nach dem Namen des Auswertungsprogramms. Die Bekanntgabe des Namens dieses Auswertungsprogramms ist eine innerdienstliche Angelegenheit und „VS NfD“, also als eine „Verschlusssache nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Eine Relevanz für den Prozess hat das allerdings nicht. Die Zeugin ist sich des Status „VS NfD“ bewusst, nennt aber trotzdem die Bezeichnung des Programms.

Für Täter und Verbrecher kann dies eine sehr interessante und entscheidende Information sein. Daher ist es den Beamten natürlich nicht gestattet, diese Bezeichnung in der Öffentlichkeit zu nennen. Warum die Zeugin hier gegen ihre Dienstpflicht verstößt, bleibt unklar.

Da es im Tatgeschehen zum Nachteil von Petra P. zunächst Unklarheiten bzgl. des Tatmotivs gab und der zeitliche Ablauf unklar war (es gab einen einfachen Ablesefehler der Uhrzeit), formuliert die Zeugin hier im Beisein des Opfers Frau Petra P. auch den ungeheuerlichen Vorwurf, dass sie eine Selbstbeibringung der Verletzungen bei Frau Petra P. ebenfalls überprüft hat.

Wenn ich hier den Gesichtsausdruck von Petra P. im Moment dieser merkwürdigen Aussage mit Bestürzung und Entrüstung beschreiben würde, hielte ich das für zu milde ausgedrückt.

Da die Zeugin in diesem Fall mit der Auswertung beauftragt war, hat sie auch sicher die Fotos und die Aufstellung der Ärzte zu den mannigfaltigen Verletzungen gelesen. Dass sie es mit diesem Wissen dennoch für notwendig zu halten scheint, eine kriminalistische Überprüfung der Selbstbeibringung der Verletzungen durchzuführen, spricht für das „Know-how“ der KOKin Yvonne B.

Nun folgt das nächste Dienstgeheimnis, welches die Zeugin munter ausplaudert. Der Verteidiger Axel W. fragt nach der Verschwiegenheitspflicht der Beamten innerhalb der SOKO. Hierauf berichtet die Zeugin, dass es eine besondere Verschwiegenheitspflicht innerhalb der SOKO geben sollte. Diese ist allerdings als „VS NfD“ eingestuft, also eine innerdienstliche Angelegenheit, die wahrscheinlich nicht durch ihre Aussagegenehmigung abgedeckt ist. Die Zeugin fragt den Richter dazu, der ihr sagt, dass sie das selbst beurteilen muss. Er kann nicht ermessen, ob durch ihre Aussagegenehmigung der Inhalt der Verschwiegenheitspflicht abgedeckt ist. Die Verteidigung ermuntert die Zeugin, die Verschwiegenheitserklärung, die sie in Kopie dabei hat, doch dem Gericht zur Verfügung zu stellen oder zumindest daraus vorzulesen. Obwohl die Zeugin selbst noch mal darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine dienstliche, vertrauliche Information handelt und der Richter ihr die goldene Brücke gebaut hat, dass sie selbst entscheiden kann, ob sie hierzu aussagt, entscheidet sich die Zeugin dafür, über diese innerdienstliche Angelegenheit umfangreich auszusagen.

Dass die Zeugin Yvonne B. denkt, dass die Verteidiger ihre Freunde sind, und dass diese sie aufmunternd in ein Dienstvergehen führen, ist mehr als verwunderlich!

Nach der umfangreichen Erläuterung der Verschwiegenheitserklärung und des Umgangs damit, stellt der Verteidiger Axel W. fest, dass die vier kritischen Beamten, KOR Mathias Sch., KOK Lutz B., KOKin Kerstin B. und die Zeugin, diese Erklärung nicht unterschreiben mussten. Diese Feststellung wird mit einem Fragezeichen versehen.

Der Verteidiger Christian L. fragt nun nach, ob es normal sei, eine solche Verschwiegenheitserklärung zu erstellen. Die Zeugin bestätigt, dass man normalerweise mündlich auf die Verschwiegenheit nochmals hingewiesen wird, schriftlich eher nicht. An dieser Stelle spricht die Zeugin erneut ausdrücklich darüber, dass die Verschwiegenheitserklärung „VS NfD“ eingestuft ist, und sie hierüber eigentlich nicht aussagen möchte.

Diese Zweifel kommen reichlich spät!

Trotzdem liest sie auf Nachfragen der Verteidigung aus der Verschwiegenheitserklärung weiter munter vor.

Danach möchte sie eine Liste mit ihren festgestellten „Merkwürdigkeiten“ vorbringen:

Merkwürdig fand sie etwa, dass der K-Leiter kritische Fragen an Herrn Stefan T. verboten hat, da Stefan T. die Polizei mit Hilfe seines starken finanziellen Hintergrunds „schlecht machen“ könne.

Merkwürdig fand sie auch, dass KOKin B. aus der Auswerteeinheit ihr mitgeteilt hat, dass Mario K. nicht der Täter sei.

Merkwürdig war, dass Stefan T. keine Verletzungen hatte und ebenso nicht traumatisiert war.

Die Zeugin ist weder Gerichtsmedizinerin noch Psychologin.

Merkwürdig fand sie, dass sie keinen Schmutz an Stefan T. gesehen hat.

Es waren nur Gesichtsfeld, Kopf und Hände sichtbar, da Stefan T. einen weißen Ganzkörperoverall der Polizei übergezogen hatte.

Merkwürdig fand sie, dass die Jogginghose an den entsprechenden Stellen nicht nass genug war.
Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. den ersten Erpresserbrief dabei hatte.
Merkwürdig fand sie, dass der erste Brief durch den Täter nicht akzeptiert wurde, da die Schrift zu zittrig war und der Täter daher annahm, dass die Polizei dadurch feststellen konnte, dass das Opfer sich im Freien aufhält. Aber der zweite und dritte Brief waren nicht mehr zittrig.
Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. seine Uhr und seine Brille behalten konnte.

Die Brille benötige Stefan T. ja zum Schreiben des Erpresserbriefes. Da der Täter das Opfer monatelang ausgespäht hatte, wusste er, wofür das Opfer eine Brille braucht.

Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. bei der Suche nach seinem Ablageort selbst mit dabei war und dieses Versteck auch wiederfinden konnte.
Merkwürdig fand sie, dass beim Einsatz der Suchhunde keine Spur am Steg gefunden wurde.
Merkwürdig fand sie, dass ein Überflug mit einer Wärmebildkamera am 6. Oktober 2012 ohne Befund war.

Dieses Verfahren ist noch nicht ausgereift.

Merkwürdig fand sie, dass seine Fluchtkleidung nicht beschädigt war.

Merkwürdig fand sie, dass die Marke der Ohrstöpsel des Täters die gleiche ist wie die, die Stefan T. benutzt.

Dass der Täter das Opfer nahezu sechs Monate ausgespäht, dabei wie üblich sicherlich auch im Müll der Familie T. gestöbert hat und somit höchstwahrscheinlich auf eine Ohrstöpselverpackung dieser Marke gestoßen ist, scheint mehr als klar.

Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. über ein Konto mit einem siebenstelligen Betrag verfügt.

Merkwürdig fand sie, dass bei einem Firmen-Event eine GPS-Schnitzeljagd durchgeführt worden ist.
Merkwürdig fand sie die Fesselung und das Klebeband.

Merkwürdig fand sie, dass das Opfer Stefan T. trotz Fesselung zweimal in ein Marmeladenglas Wasser gelassen hat.

Diese Situation fand statt, als Stefan T. sich noch nicht in der kompletten Fesselung befunden hat.

Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. in der Situation der Entführung noch seinen Pullover angezogen hat.
Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. nicht unterkühlt war.

Wir haben Zeugen gehört, die durchaus eine Unterkühlung festgestellt haben.

Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. aussagte, der Täter sei mit einem GPS-Gerät unterwegs gewesen. Wie konnte Stefan T. dieses mit verbundenen Augen wahrnehmen?

In seiner Zeugenaussage schilderte Stefan T., dass der Täter während des Weges zum Ablageort fluchte, weil er mit den Koordinaten Probleme hatte. Daraus schlussfolgerte Stefan T., dass der Täter ein GPS-Gerät dabei hatte.

Merkwürdig fand sie, dass Stefan T. Angaben zu seinen Socken machen konnte.

Weiterhin berichtet die Zeugin von einer Mediation, die durch zwei Mediatoren der Uni Frankfurt (Oder) und einen Vertreter der Polizei mit Teilnehmern der SOKO durchgeführt wurde. Auch zu diesem Komplex stellt die Zeugin fest, dass sie nicht weiß, ob es sich hierbei um eine innerdienstliche Angelegenheit handelte, die nicht durch ihre Aussagegenehmigung abgedeckt ist. Obwohl sie nicht weiß, ob sie Angaben machen darf, gibt sie dennoch allgemeine Auskünfte über Teilnehmer und zur Durchführung der Mediation.

Mit dem Hinweis des Vorsitzenden Richters an die Zeugin, dass sie doch bitte auf ihrer Dienststelle klären möchte, ob ihre Aussagegenehmigung ausreichend ist, um über diese Mediation Aussagen vortragen zu dürfen, endet der heutige Verhandlungstag.

Bei so vielen Merkwürdigkeiten finde ich es wiederum merkwürdig, dass eine Beamtin, die als „Mädchen für alles“, so ihre eigenen Worte, eingesetzt war und wird, nun hier vor Gericht so vorträgt und aussagt, als ob sie den Fall geklärt hätte.

Weiterhin wäre es sicherlich ihre Pflicht gewesen, nicht nur Zweifel an der Zeugenaussage von Stefan T. aufzuwerfen, sondern auch Punkte darzustellen, die für eine Entführung sprechen.

Im gleichen Maße hätte sie sowohl Belastendes als auch Entlastendes gegenüber dem Beschuldigten vortragen können. All dies ist nicht geschehen, sondern es hat ein einseitiger Vortrag stattgefunden.

Die drei größten und maßgeblichen Merkwürdigkeiten sind allerdings der Verrat von innerdienstlichen, ja sogar als „VS NfD“ eingestuften Dienstgeheimnissen (Nennung der genauen Bezeichnung des Auswertesystems, Erläuterung und Vorlesen der Verschwiegenheitspflicht, Nennung der Teilnehmer und Beschreibung der Durchführung einer Meditation).

Als Resümee für diesen Verhandlungstag kann ich feststellen, dass zwei Parteien (Verteidigung und Zeugin KOKin Yvonne B.), die beide mit der Absicht, sich gegenseitig zu unterstützen und voneinander zu profitieren, in den Verhandlungstag gegangen sind, sich nun erheblich geschadet haben.

Die Aussage der Zeugin in ihrer überzogenen Einseitigkeit ist kaum nachzuvollziehen und somit für die Verteidigung nicht nutzbar. Und mit dem aufmunternden Hineinlotsen der Zeugin in mehrere Dienstvergehen durch die Verteidigung, hat dieselbe der Zeugin einen Bärendienst erwiesen.

Da die Zeugin zum nächsten Verhandlungstag am 6. März 2015 wieder geladen ist, erwartet uns eine spannende Fortsetzung.

Bildquelle: Georg Sander / pixelio.de

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