Vorwurf ans Opfer: Eigene Entführung vorgetäuscht?

Den heutigen 23. Prozesstag beginnt der Richter mit Formalitäten. Zum einen teilt er diverse Umladungen von Zeugen mit, zum anderen informiert er die Prozessbeteiligten, dass eine DVD mit Mitschnitten der Telefonüberwachung wegen technischer Probleme bei der Polizei noch nicht vorliegt und nachgereicht wird.

DNA-Ergebnisse

Der erste Zeuge des heutigen Tages ist der Sachverständige für Abstammungsbegutachtung, Prof. Dr. Klaus O. Dieser war mit einem Gutachten bezüglich der Jacke, welche Petra P. zum Zeitpunkt der Tat trug, beauftragt. Das Beweisstück sollte insbesondere auf DNA-Spuren geprüft werden. Die Begutachtung ergab eine Reihe von Spuren, darunter Haare von Tieren (Hund, Katze, Pferd), vom Menschen sowie so genannte Wischspuren, also Anhaftungen, in denen verwertbares Material gefunden wurde.

Vorwurf ans Opfer: Eigene Entführung vorgetäuscht?

Das Auffinden der Tierhaare überraschte nicht; dies ist vielmehr auf die Wohnsituation und den Umgang mit den Tieren des Hauses von Familie P. zurückzuführen. Allerdings regte der Gutachter an, auch diese Haare genauer zu untersuchen, weil es durchaus möglich sei, dass diese vom Täter übertragen wurden. Es gibt Verfahren, die übertragene Tierhaare von denen, die aus dem Hause der Familie stammen, unterscheiden können. Mit dieser erweiterten Begutachtung wurde Prof. Dr. Klaus O. nicht beauftragt.

Bei einer der Wischspuren wurde Material entdeckt, welches weder Frau Petra P., noch der Tochter zuzuordnen war. Auch dies wurde im Rahmen dieses Gutachtens nicht weiter untersucht, weil der Auftrag hier endete. Warum eigentlich?

Schließlich wurden noch Anhaftungen von Haaren gefunden, die mit Hilfe einer STR-Analyse (short tandem repeats: DNA-Extraktion) einen genetischen Fingerabdruck ergaben. Das bei der Untersuchung gewonnene Extrakt mit der DNA wurde an das LKA Brandenburg weitergegeben. Was damit weiter geschah, weiß der Sachverständige nicht.

Da es nach den oben benannten Ergebnissen keine weiteren Beauftragungen durch das LKA gegeben hat, ist der Gutachter davon ausgegangen, der Fall sei abgeschlossen.

Der Angeklagte als Zeuge

Der zweite Zeuge ist ein Polizeibeamter der Polizeidirektion Frankfurt (Oder). Dieser hat den Angeklagten am 22. Oktober 2012, im Rahmen einer Zeugenbefragung vernommen. Der Angeklagte hatte seinerzeit eine polizeiliche Zeugenvorladung erhalten, welcher er nicht gefolgt war. Er reagierte erst auf die staatsanwaltliche Vorladung.

Bei der Zeugenbefragung wurden dem heute Angeklagten diverse Fragen rund um die Sachverhalte gestellt, die ihm heute zur Last gelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt war er „nur“ Zeuge, weil keine belastenden Beweise gegen ihn vorlagen und er lediglich in ein Raster passte. So hatte der heute Angeklagte bereits zuvor eine Straftat mit dem Waffentyp begangen, der auch bei den Straftaten zum Nachteil der Familie P. und Herrn T. verwendet wurde.

Im Übrigen war Mario K. nicht der einzige, der zu diesem Zeitpunkt in dem benannten Raster hängen blieb, auch andere wurden als Zeugen befragt.

Neue Erkenntnisse werden durch die Befragung des Polizeibeamten nicht gewonnen. Doch nach diesen eher unspektakulären Befragungen folgt nun eine Sachverständige, deren Anhörung sehr hohe Emotionalität im Gerichtssaal hervorruft.

Gewagte These der Sachverständigen: Entführung von Stefan T. vorgetäuscht?

Gehört wurde Dr. Bettina G., eine sachverständige Kriminologin aus Magdeburg. Dr. Bettina G. hatte nach eigenen Angaben den telefonischen Auftrag, die Ermittlungen zu unterstützen, indem Sie eine Fallanalyse zu den Ermittlungen im Fall des Herrn Stefan T. erstellt. Hierzu wurden ihr zwei Vernehmungsprotokolle, DVDs mit Videos von Befragungen sowie die Briefe, welche Herr Stefan T. im Auftrag des Täters schreiben musste, zur Verfügung gestellt.

Bevor ich zu dem Verlauf der Befragung komme, eine kleine Rückblende: Bereits am ersten Prozesstag war die heute befragte Sachverständige Thema. Der Verteidiger Axel W. hatte direkt nach Anklageverlesung eine Niederschrift verlesen, in der er unter anderem der Staatsanwaltschaft die Zurückhaltung des Gutachtens vorwarf, um welches es heute gehen wird. Vertieft hat er dies in einem Fernsehbeitrag für den Sender rbb. Auch hier hat er, neben der Selbstanzeige eines Beamten der Soko Imker, auf eben dieses Gutachten verwiesen, welches Widersprüche bei der Schilderung des Stefan T. seine Entführung betreffend aufzeigen solle. Der rbb hatte es sich in dem Beitrag nicht nehmen lassen, die heute erschienene Sachverständige hierzu um Stellungnahme zu bitten, was diese dann auch schriftlich tat. In Summe und ohne den Verlauf der heutigen Befragung vorwegzunehmen bleibt zu hoffen, dass sich der Verteidiger Axel W. bei seiner These, Stefan T. hätte die Entführung vorgetäuscht, nicht nur auf dieses „Gutachten“ stützt. Ob der Angeklagte die vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht – hiermit wird die Tat an sich in Frage gestellt.

Wie bei jedem Zeugen oder Sachverständigen erteilt der Richter nach Belehrung und Nennung der Personalien der Sachverständigen das Wort. Diese beschreibt kurz den Auftrag und resümiert dann vor den weiteren Ausführungen sehr deutlich, dass es sich nicht um ein Gutachten handelt, sondern um eine Einschätzung ihrerseits, welche der Polizei weitere Ermittlungsansätze aufzeigen sollte. Nach ihrer Einschätzung und Prüfung der vorliegenden Daten lässt der Sachverhalt Zweifel an den Aussagen von Stefan T. zu.

Sie begründet diese Zweifel mit verschiedenen Punkten, die ihr aufgefallen sind. So fragte Stefan T. sofort nachdem der Täter im Haus war, ob er sich einen Pullover anziehen dürfe. Dies erscheint der Sachverständigen unlogisch. Wie konnte Stefan T. zu diesem Zeitpunkt schon wissen, dass er das Haus verlassen würde. Anschließend fragte sie sich, warum der Täter das Opfer an einem Kajak, auf einer Luftmatratze durch den See zieht. Das sei völlig unlogisch: zu langsam, zu auffällig und vor allem zu anstrengend. Der nächste Punkt, den die Sachverständige anführt, ist die Aussage des Täters, er müsse Stefan T. durchsuchen, was er mit folgendem Satz unterstrich: „Vielleicht hast Du ja ein Ortungsgerät im Arsch.“ Diese Angaben hält sie für „völligen Schwachsinn“. Warum sollte der Täter so etwas fragen? Stefan T. wusste ja nicht, dass er entführt wird, und 99,9 Prozent der Deutschen tragen wohl nicht ständig ein Ortungsgerät. Darüber hinaus hat sie in den Vernehmungen bei der Schilderung des Tatablaufs nicht einmal die Sorge um Frau und Kind gehört. Auch Kälte und Nässe wurden nie erwähnt, was nach Meinung der Sachverständigen absolut untypisch ist. Im Gegenteil: Opfer von Straftaten erinnern sich genau an die widrigen Begleitumstände.

Es gab noch weitere Beispiele, welche ich hier bewusst auslasse. Auffällig ist jedoch, dass die Sachverständige immer ihre persönliche Meinung wiedergibt: „Ich hätte das so nicht gemacht.“, „Ich trage ja auch kein Ortungsgerät.“ usw. Das ist äußerst ungewöhnlich. Auch wenn es hier nicht um ein Gutachten geht, so ist sie hier dennoch als Sachverständige geladen. Es geht also um ihre sachverständige Einschätzung, nicht um ihre persönliche Meinung.

Alle angeführten Beispiele lassen nach Meinung von Dr. Bettina G. nur zwei Interpretationen zu: Entweder das Opfer lügt, oder der Täter ist naiv.

Der Richter führt nun die Befragung durch und befragt die Sachverständige nach ihren Qualifikationen. Sie gab an, sie habe einen Master in Kriminologie und einen Magister in Soziologie, wobei sie Psychologie im Nebenfach studiert habe. Auf Nachfrage des Richters teilte sie mit, noch keine Entführungsfälle bearbeitet zu haben.

Anschließend stellt der Richter vertiefende Fragen zu den Eingangsausführungen der Sachverständigen und greift hierbei das Wort „schwachsinnig“ auf. Die Sachverständige erwidert, dass die Tatausführung nach den Schilderungen von Stefan T. unsinnig sei und die geschilderten Abläufe schwachsinnig.

Auf die Frage des Richters, warum sie denn daraus schließe, dass Stefan T. unglaubwürdig sei und, ob es nicht sein könne, dass der Täter die Tat unsinnig plante, reagiert die Sachverständige: es fehle dann immer noch die Sorge um Frau und Kind und die Schilderung von Kälte und Nässe.

Abschließend fragt der Richter nach dem Fazit. Die Sachverständige gibt an, sie habe erhebliche Zweifel an der Schilderung und sagt dann wörtlich: „Bewusst erwähne ich das Wort ‘Vortäuschung’.“

Der Saalaufteilung geschuldet sitzt Stefan T. ca. fünf Meter von der Sachverständigen entfernt. Neben häufigem Kopfschütteln erkenne ich bei einigen Ausführungen von Dr. Bettina G. blankes Entsetzen in seinem Gesicht. Petra P. hat während der gesamten Ausführungen der Sachverständigen den Stuhl zu dieser gedreht und betrachtet sie mit festen Blick. Allerdings ist auch ihr bei der Einlassung von Dr. Bettina G. sehr häufig schieres Unverständnis anzumerken.

Nun hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Befragung. Insgesamt werden mehr als 50 Fragen gestellt, so dass ich hier nur die Essenzen wiedergebe. Nach Fragen zur Qualifikation der Sachverständigen fragt die Staatsanwaltschaft nach dem konkreten Auftrag.

Die Sachverständige gibt an, sie sollte eine Einschätzung über das ihr zur Verfügung gestellte Material abgeben. Die Staatsanwaltschaft erwidert, dass nach ihrer Erinnerung der Auftrag gewesen sei, harte Fakten von weichen zu trennen. Also: Was hat Herr Stefan T. wirklich erlebt? Und was wurde aufgrund der Stressfaktoren hinzugefügt? Dr. Bettina G. fragt die Staatsanwaltschaft nun wiederum, wo denn der schriftliche Auftrag sei, es hätte doch nur einen Anruf gegeben.

Viel dreht sich um die Frage, ob Dr. Bettina G. alle zur Verfügung gestellten Unterlagen gesichtet hat, bevor sie die Einschätzung erstellte, was sie bejaht. Allerdings liegt der Staatsanwaltschaft ein Schriftstück vor, aus dem hervorgeht, dass dies nicht der Fall war. Die Sachverständige beharrt jedoch auf ihrem Ja. Wann sie die Einschätzung übersendet hat, wisse sie jetzt nicht, dazu müsse sie zuhause in ihre Unterlagen schauen. Im Übrigen habe sie das Ergebnis per E-Mail übermittelt.

Auch fragt die Staatsanwaltschaft, ob ihr bekannt sei, dass das Ergebnis zurückgehalten wurde. Darüber habe sie erst aus der Presse erfahren. Bei diesem Sachverhalt wird es ein wenig hitziger: Es werden Fragen und Gegenfragen gestellt, doch der Staatsanwalt betont, er stelle nun die Fragen. Darauf reagiert die Sachverständige schroff, andere Prozessbeteiligte schalten sich ein, so dass im Ergebnis durch eine Rückkopplung der Mikrofonanlage nur noch ein Pfeifen im Saal zu hören ist.

Dann geht es um konkrete Aussagen in der Fallanalyse. So fragt die Staatsanwaltschaft nach folgenden, konkret in der Analyse benannten Punkten und der entsprechenden Begründung der Sachverständigen:

  • Stefan T. ist überdurchschnittlich intelligent.
  • Er ist überheblich.
  • Er ist ein Kontrollfreak.
  • Er zeigt wenige Emotionen, jedoch ist kein Verdrängungsmuster erkennbar.
  • Das Schriftbild der Briefe lässt nicht auf Druckausübung durch den Täter schließen.
  • Die Körpersprache ist überlegend und ruhig.
  • Stefan T. verschränkte während der Befragung häufig die Arme über dem Kopf, obschon er in dieser Position gefesselt war. Das macht kein Opfer.
  • Er strich mit der Zunge sehr häufig über die Oberlippe, was ein Indikator für Lügen ist.
  • Er gab an, um vier Uhr in einen Dämmerschlaf verfallen zu sein, was bei so viel Adrenalin im Körper nicht möglich ist.
  • Die Schilderung des Trinkens aus dem Wasserschlauch ist technisch nur schwer möglich.
  • Stefan T. trug zum Zeitpunkt des Eindringens des Täters Absatzschuhe, obwohl er mit seiner Familie auf der Couch saß.
  • Stefan T. leidet an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung.

Auch hier greife ich zwei Begründungen heraus, die aber deutlich die Ausrichtung der Sachverständigen aufzeigen.

Erstens setzt sie beispielsweise voraus, dass man zuhause keine Straßenschuhe trägt, erst recht nicht, bei einem Videoabend mit der Familie. Sie trägt zuhause Hausschuhe, und wenn sie bei Freunden ist, tragen da auch alle Hausschuhe.

Zweitens führt sie die narzisstische Persönlichkeitsstörung auf die Aussage von Stefan T. während einer Befragung zurück, der Hund sei bei Züchtern aufgewachsen, die in einfachen Verhältnissen leben.

Der Nebenklagevertreter Dr. Panos P. weißt die Sachverständige sehr energisch darauf hin, dass diese Aussage ehrenrührig sei. Sie habe als Sachverständige eine gewisse Verantwortung für das Gesagte. Die Sachverständige ist hiervon zunächst unbeeindruckt und gibt sinngemäß an, dass hundertprozentig alle Merkmale eines Lügners erfüllt seien.

Der Staatsanwalt fragt anschießend nach Fachbegriffen wie Baseline (Verhaltensgrundlinie), Realkennzeichen (Auswertung der Körpersprache) oder der Undeutsch-Hypothese (Udo Undeutsch – Auswertung der Aussagen). Alle drei Begriffe sagen der Sachverständigen nichts, was für Verwirrung im Saal sorgt; sind dies doch Grundlagen im Bereich Aussagepsychologie.

Nun sah sich selbst der Richter genötigt, die Sachverständige darauf hinzuweisen, dass es für sie als Sachverständige besser sei, sie würde auf Fragen aus der Psychologie mit folgendem Passus antworten: „Hier habe ich keinen medizinischen Sachverstand.“

Bemerkenswert ist außerdem, dass die Analyse unentgeltlich erstellt wurde, was für die Tätigkeit eines Sachverständigen nicht nur unüblich ist, sondern auch immer einen Beigeschmack von Gefälligkeit hinterlässt.

Nun dürfen die Nebenklagevertreter Dr. Bettina G. befragen, wobei Rechtsanwalt Dr. Panos P. den Anfang macht. Der Rechtsbeistand von Stefan T. vertieft verschiedene vorherige Fragestellungen, allerdings hatt die Art der Fragestellung jetzt durchaus bemerkenswerte Ergebnisse zur Folge.

So räumt Frau Dr. Bettina G. nun doch ein, nicht alle DVDs gesehen zu haben. Im weiteren Verlauf der Befragung nimmt sie gar die Aussage der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zurück.

Allerdings bleibt auch festzustellen, dass sie – trotz aller Argumente von Dr. Panos P. – nicht von ihrer These abweicht, die Entführung könne vorgetäuscht sein. Selbst das Verlesen der Protokolle der Telefonüberwachung, bei der Stefan T. seinem Vater und engen Freunden nach der Tat sagt, dass Leben würde sich nun ändern, er werde Storkow verkaufen, er werde die Autos verkaufen usw., bringt sie hiervon nicht ab.

An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass Dr. Bettina G. im Rahmen der Analyse der Polizei einen Test vorgeschlagen hat. Sinngemäß regte sie an: Sagt Stefan T., er muss aus Sicherheitsgründen das Haus verlassen und ihr werdet sehen, er wird sich winden, dann sagen, es sei doch alles nicht so schlimm, und bleiben.

Rechtsanwalt Dr. Panos P. versucht anschließend, verschiedene Punkte der Analyse durch weitere Ermittlungsergebnisse zu entkräften und fragt Dr. Bettina G. nach ihrer jetzigen Einschätzung. Die Antwort ist, man müsse das große Ganze sehen und sie könne nicht ausschließen, dass das alles vorgetäuscht war.

Sowohl bei allen Vertretern der Nebenklage, den Opfern, als auch im Zuschauerraum ist nur noch Kopfschütteln zu sehen. Den Opfern und Nebenklägern fällt es sichtlich schwer, die Fassung zu wahren. Auch im Zuschauerbereich fallen Äußerungen, die ich hier nicht wiedergeben werde.

Schließlich darf der Vertreter von Petra P., Dr. Jakob D. noch einige Fragen stellen. Der Richter weist schon zu Beginn daraufhin, dass er in 20 Minuten die Verhandlung unterbrechen wird.

Auch diese Befragung wird sehr emotional geführt, was vor allem dem geschuldet ist, dass Dr. Bettina G. in ihrer Analyse auch einen Bezug zum Fall der Familie P. herstellt. So gibt sie an, dass es sich dabei nie um eine geplante Entführung gehandelt haben könne, sondern es nur um willkürliche Schikaneaktionen gegangen sei. Der abgegebene Schuss sei außerplanmäßig gewesen, es hätte niemand verletzt werden sollen. Familie P. habe einen klaren persönlichen Feind und es müsse der Familie möglich sein, diesen zu benennen.

Auf die Fragen des Nebenklagevertreters, woher sie diese Erkenntnisse habe, ob sie beispielsweise Akteneinsicht hatte, gibt Dr. Bettina G. an, sie habe den Fall gegoogelt und „Aktenzeichen XY … ungelöst“ geschaut. Jetzt geht der Rechtsanwalt die Sachverständige Dr. Bettina G. schließlich deutlich an und bezichtigt sie ebenfalls der Lüge. Der Richter beruhigt die Situation und gibt bekannt, dass er Dr. Bettina G. erneut vorladen werde, da die Befragung noch nicht beendet sei. Die Prozessbeteiligten bitten um möglichst zeitnahe Vorladung, damit keine zu große Lücke zu der erneuten Befragung entsteht.

Weiter geht es am kommenden Donnerstag.

Bildquelle: I. Rasche / pixelio.de

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