Reker-Prozess: Zehnter Verhandlungstag | Die Plädoyers der Anklage

Am heutigen 10. Verhandlungstag werden die Generalbundesanwaltschaft und die Nebenklagevertreter ihre Plädoyers verlesen. Anwesend sind 15 Pressevertreter, zwei Fotografen und zwei Besucher. Nach Beginn der Verhandlung um 09:34 Uhr verliest die Richterin zunächst drei Beschlüsse der Kammer.

Anträge des Angeklagten: das Gericht beschließt

Zunächst wird der Antrag des Angeklagten, ein weiteres rechtmedizinisches Gutachten einzuholen, abgelehnt. Der Angeklagte unterstellt der Gutachterin, dass sie ihm gegenüber befangen sei, weil sie aus Köln kommt. Doch die Kammer zweifelt nicht am Sachverstand der Gutachterin, auch ihre Kölner Herkunft ändert daran nichts.

Der zweite Beschluss bezieht sich auf den Antrag des Angeklagten, Sara S. als Zeugin zu vernehmen. Sara S. hat in ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, sie hätte Henriette Reker röcheln gehört. Der Angeklagte wollte festgestellt wissen, dass er dies dann auch gehört habe, und daraufhin seine Tat nicht weiter ausgeführte, womit feststehen würde, dass er Henriette Reker nicht töten wollte. Das Gericht lehnt jedoch auch diesen Antrag ab, weil es sich durch die Vernehmung der Zeugin keinerlei neue Erkenntnisse erwartet, zumal der Angeklagte sich selbst darauf eingelassen hat, dass er sich direkt nach der Tat einem Mob gegenüber sah, dem er sich erwehren musste.

Reker-Prozess: Zehnter Verhandlungstag | Die Plädoyers der Anklage

Der dritte Beschluss bezieht sich auf den Antrag des Angeklagten, die Zeugen Roland S. und Mathias K. erneut zu befragen. Auch diesen Antrag lehnte das Gericht ab, da die relevante Fragestellung bereits am fünften Verhandlungstag ausreichend erörtert worden sei und der Angeklagte selbst Fragen hätte stellen können. Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass er Fragen stellen kann, wies das Gericht mit dem Hinweis ab, er habe vor dem fünften Verhandlungstag schon rege von diesem Recht Gebrauch gemacht.

Einlassung des Angeklagten

Nun meldete sich der Verteidiger zu Wort, um zu verkünden, dass der Angeklagte sich zum Gutachten vom neunten Verhandlungstag sowie zu eben genannten Beschlüssen erklären wolle. Die Richterin fordert daraufhin, dass sich der Angeklagte sofort zum Gutachten erklärt, er hätte ja bis heute Zeit gehabt, sich vorzubereiten. Der Angeklagte erwidert, dass er nach der gestrigen Verhandlung gestresst gewesen sei und Kopfschmerzen gehabt habe, somit habe er sich nicht vorbereiten können. Es folgt eine halbstündige Unterbrechung.

Mit der Fortsetzung der Verhandlung lässt der Angeklagte abermals zwischen sich und seinem Verteidiger einen Platz frei. Der Anklagte begründet das auf Nachfrage der Richterin damit, dass der Anwalt nicht seine Interessen vertrete. Wörtlich bezeichnet er seinen Anwalt als „linksradikalen Speichellecker und Kriminellen“ und ergänzt: „das Ganze hier ist eh alles eine Volksverdummung“. Er möchte mit diesem „Typen“ nichts zu tun haben. Die Richterin ermahnt den Angeklagten daraufhin und fordert ihn auf, die gesprochenen Worte so nicht mehr in diesem Saal zu wiederholen. Anschließend gewährt sie dem Angeklagten Raum für seine gewünschte Einlassung.

Nun nimmt der Angeklagte nervös und mit schneller Sprache – und offensichtlich Stichpunkte vom Zettel ablesend – Stellung zu diversen Themen. Dabei springt er thematisch hin und her.

Zunächst bezeichnet er das Gutachten vom neunten Verhandlungstag als Gefälligkeitsgutachten, welches auf Falschaussagen beruhe. Die Zeugenbefragungen betreffend räumt er ein, er habe sich darauf nicht vorbereitet, weil er annahm, seine Anwälte würden das tun. Er habe nicht wissen können, dass diese „ein Totalausfall“ seien. Abschließend gab er zu verstehen, dass er von einer Revision ausgehe und in diesem Fall auf gute Anwälte hoffe, die die Wahrheit herausfinden werden. Da das Gericht, so Frank S., alle seine Anträge ablehne, stünde das Urteil ohnehin schon fest. Das Gutachten sei ein Fake, alle wüssten das. Es solle ein Exempel an ihm statuiert werden.

Auf Nachfrage der Richterin, was er am Ende des Prozesses erwarte, etwa eine Belobigung, antwortet Frank S., er habe eine Strafe verdient, weil er eine Straftat begangen hat. Aber alles, was hier passiere, sei schlimmer als in der DDR oder in Nordkorea. Von der Verhaftung bis heute hätten alle gelogen, Gutachten und Zeugenaussagen seien falsch, das ganze System sei total korrupt.

Die Richterin bittet den Angeklagten, mit seiner Einlassung fortzufahren die derselbe jedoch abbricht, mit der Begründung, „es bringt ja eh nichts“. Danach schließt die Richterin die Beweisaufnahme.

Plädoyer der Generalbundesanwaltschaft

In dem nun folgendem Plädoyer stellt die Generalbundesanwaltschaft zunächst in direkter Ansprache an den Angeklagten fest, dass nicht er das Opfer sei, sondern die Geschädigten, vor allem Henriette Reker. Anschließend gibt es einen kurzen Exkurs zum Thema „freie Meinungsäußerung“, um dann in die reine Sachverhaltsfeststellung einzutreten.

Wichtig wird nun, ob die Generalbundesanwaltschaft auf versuchten Mord plädiert oder nur auf gefährliche Körperverletzung.

Die Generalbundesanwaltschaft stellt im Ergebnis der Beweisaufnahme Folgendes fest:

Erstens: Der Entschluss zur Tat habe spätestens am Vorabend festgestanden. Der Beschuldigte habe sich nach den Wahlkampfterminen von Henriette Reker erkundigt und Testläufe mit dem verdeckten Tragen und schnellen Ziehen des Bowiemessers gemacht.

Zweitens: Am Tattag habe der Beschuldigte vor der Tatbegehung drei halbe Liter Bier getrunken, um – wie er selbst eingelassen hat – seine Hemmschwelle zu senken.

Drittens: Vor der direkten Tatausführung habe er Henriette Reker um eine Rose gebeten, um seine eigentliche Tatabsicht zu verdecken.

Anschließend werden die bereits bekannten Tatabläufe wiederholt, wobei laut Generalbundesanwaltschaft klar ist, dass bei den Taten gegen Henriette Reker und drei weitere Opfer das Bowiemesser zum Einsatz kam, und bei der Tat zum Nachteil eines weiteren Opfers das Butterflymesser.

Bei der Tat gegen Henriette Reker habe der Angeklagte schon durch die Nutzung des Bowiemessers – und unabhängig von den gemachten Aussagen – in Tötungsabsicht gehandelt. Somit sei das Tatbestandmerksmal für Mord erfüllt. Da Tötungsabsicht unterstellt wird, spricht man juristisch hier von Mord ersten Grades. Da die Tötung glücklicherweise nicht vollendet wurde, wird dem Angeklagten der versuchte Mord zur Last gelegt. Bei der Straftat gegen Henriette Frau Reker kommt außerdem gefährliche Körperverletzung in Tateinheit hinzu. Auch die Mordmerkmale Heimtücke sowie niedere Beweggründe (politische Motive) sind nach Ansicht der Staatsanwälte erfüllt.

Da die Angriffe mit dem Bowiemesser auf weitere Personen unmittelbar im Anschluss an die Tat gegen Henriette Reker stattgefunden haben und mit dem gleichen Tatwerkzeug durchgeführt wurden, sieht die Generalbundesanwaltschaft hier eine Tateinheit. Allerdings unterstellt man hier keine Tötungsabsicht.

Da der Angeklagte nach dieser Tatkette das Bowiemesser abgelegt und den Angriff auf das letzte Opfer mit dem Butterflymesser und in keinem direkten zeitlichen Zusammenhang ausgeführt habe, sei diese gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit zu sehen.

Um das Strafmaß festzulegen, stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der zugrundeliegende § 211 des Strafgesetzbuchs (Mord) eine lebenslange Haft fordere. Eine Milderung, etwa durch einen strafbefreienden Rücktritt, liege entgegen der Wahrnehmung des Angeklagten nicht vor.

Zugute hält die Generalbundesanwaltschaft dem Angeklagten das Ablegen des Teilgeständnisses, seine Lebensgeschichte, seine dissoziale Persönlichkeitsstörung, seine schwierige Lebenssituation zum Tatzeitpunkt und, dass er juristisch nicht vorbestraft ist.

Der letztgenannte Punkt bedeutet, dass seine vorherigen Straftaten nicht mehr in den Akten stehen.

Gegen den Angeklagten spricht laut Generalbundesanwaltschaft die Anzahl der Taten (ein versuchter Mord und fünf gefährliche Körperverletzungen), die Folgen für die Opfer und die Gefährlichkeit der Tat. Es sei nur ein glücklicher Zufall, dass nichts Schlimmeres passiert ist. Die kriminelle Energie bei der Tatausübung war extrem hoch, was sowohl die Planung als auch die Auswahl des Tatwerkzeugs beweisen.

Die benannten Punkte lassen laut Generalbundesanwaltschaft keine Milderung des Strafmaßes zu. Ergo beantragt die Staatsanwaltschaft, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vier gefährlichen Körperverletzungen und in Tatmehrheit mit einer gefährlichen Körperverletzung, eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen sowie die Fortsetzung der U-Haft.

Damit verlassen schlagartig alle anwesenden Journalisten den Saal.

Anträge der Nebenklagevertreter

Das Wort hat nun der Rechtsbeistand von Henriette Reker. Der Nebenklagevertreter unterstreicht den Kern des Plädoyers der Generalbundesanwaltschaft, allerdings in deutlich schärferem Ton. Darüber hinaus verlangt er neben der bereits geforderten lebenslangen Freiheitsstrafe die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und begründet dies vor allem mit dem Nachtatverhalten. So zeige der Angeklagte bis heute keinerlei glaubhafte Reue oder Einsehen. Er sei nach wie vor nicht bereit, seine Verschwörungstheroien in Frage zu stellen. Er nutze den Prozess, um sich als politischer Täter darzustellen und habe laut dem Gutachten seine dissoziale Persönlichkeit betreffend keine positive Prognose.

Die Nebenklagevertreterin eines der weiteren Opfer des Bowiemesser-Angriffs ist in ihrem Plädoyer der Ansicht, dass es sich bei der Tat gegen ihre Mandantin sehr wohl um einen versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung handele. Auch sie will die besondere Schwere der Schuld festgestellt wissen.

Die letzte Nebenklagevertreterin konstatiert, dass es sich entgegen der Ansicht der Generalbundesanwaltschaft auch bei den Taten gegen die weiteren Bowiemesser-Opfer um neue Taten handele. Somit sei eine Tatmehrheit gegeben. Darüber hinaus fordert sie, den Angeklagten neben dem versuchten Mord an Henriette Reker auch hinsichtlich der anderen Taten wegen versuchten Totschlags zu verurteilen. Auch sie möchte die besondere Schwere der Schuld festgestellt wissen.

Alle drei Nebenklagevertreter stellten entsprechende Anträge.

Nach Abschluss der Plädoyers beendet die Richterin den Verhandlungstag, der Prozess wird am Mittwoch, 22.06.2016 fortgesetzt.

Bildquelle: Tim Reckmann / pixelio.de

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