Ex-Bodyguard von Verona Pooth zu 13 Jahren Haft wegen Totschlags verurteilt

Bodyguard-Prozess: Ex-Bodyguard von Verona Pooth zu 13 Jahren Haft wegen Totschlags verurteilt

Bevor das Gericht am letzten Verhandlungstag den Urteilsspruch fällen kann, hat die Nebenklage noch einige Fragen an zwei Sachverständige, die bereits gehört wurden. Anhand der Fragen selbst wird deutlich, dass sie eher aus psychologischen Gründen gestellt werden. Erhellendes für die Klage bringen sie nicht. Man merkt dem Bruder der Getöteten, einem der Nebenkläger, an, dass er nicht loslassen kann. Und nachdem nun wirklich auch die letzte Frage gestellt wurde, erkundigt sich der Richter bei ihm sehr fürsorglich, ob auch er keine mehr habe. Danach beginnt der Staatsanwalt sein Plädoyer.

Der Staatsanwalt stellt fest, dass der Angeklagte die Tötung eingeräumt hat. Doch wie sieht es mit den Mordmerkmalen aus? War seine Steuerungsfähigkeit wirklich eingeschränkt? Er wirft dem Angeklagten Jens H. vor, dass er sich erst am ersten Verhandlungstag eingelassen bzw. geäußert und auch keine weiteren Nachfragen zugelassen hat. Dieses Verhalten machte den Beschuldigten in den Augen des Staatsanwaltes unglaubwürdig.

Ex-Bodyguard von Verona Pooth zu 13 Jahren Haft wegen Totschlags verurteilt

Jens H. hört nicht zu und gähnt vor sich hin.

Der Staatsanwalt benennt einige Stolpersteine. Zuerst erwähnt er die Google-Suche des Angeklagten am Vortag der Tat zum Thema „Verabreichung von Lorazepam“. Da der Angeklagte dieses Medikament schon seit einigen Jahren einnimmt, sei eine weitere Erkundung des Themas eigentlich nicht notwendig gewesen. Diese Suche sei somit als ein Vortat-Verhalten zur Tötung seiner Frau zu bewerten.

Des Weiteren sei auch die Streit-Situation beim Frühstück, die der Angeklagte beschrieben hat, nicht bewiesen, denn Nachbarn haben vielmehr eine harmonische Paarsituation beobachtet.

Auch sein Motiv, dass er seine Frau nur schlafen schicken wollte, um Ruhe zu haben, mache überhaupt keinen Sinn, da der Ärger nach dem Aufwachen noch größer gewesen wäre.

Zum Zeitpunkt der Verabreichung des Medikaments war Jens H. auch noch nicht alkoholisiert.

Zudem sei die Aussage von Jens H., dass seine Frau bei einem kurzfristigen Aufwachen weiter mit ihm gestritten hätte, unglaubwürdig, da sie sich immer noch in einem Dämmerzustand befunden haben müsste und somit kaum streitfähig gewesen wäre.

Die Tatsache, dass der Angeklagte den von ihm an seiner Frau angeblich eingesetzten Würgegriff nicht nochmals demonstrieren wollte, führt beim Staatsanwalt zur Annahme, dass es diesen Würgegriff nie gegeben hat.

Zuletzt führt er noch die Erinnerungslücken zum Nachtatverhalten auf: Entkleiden der Leiche, Verbringen in die Badewanne, zehn Messerstiche zum Ausbluten, das Abschneiden von acht Fingern mit der Rosenschere. Hier gab Jens H. nur das zu, was schon bekannt gewesen war.

Auch eine Schuldunfähigkeit durch Alkoholeinnahme erkennt der Staatsanwalt nicht an, dafür habe der Täter Jens H. zu rational gehandelt. Auch waren seine motorischen Fähigkeiten noch vorhanden. Zum Beispiel konnte er mit einer kleinen Kneifzange die Enden der Kabelbinder abschneiden und die kleinen Piercings aus der Leiche entfernen.

Der Staatsanwalt stellt eine klare heimtückische Ermordung fest und fordert, den Beschuldigten wegen Mord zu verurteilen und eine lebenslange Haftstrafe auszusprechen.

Der Angeklagte merkt, dass es langsam eng für ihn wird, und auf einmal hört er interessiert zu.

Als Nächster hält Jens K., der Verteidiger der Nebenkläger (Bruder und Tochter von Ana H.), sein Plädoyer. Er beginnt mit einer Darstellung der besonderen Lebensumstände der Eheleute H.

Diese waren geprägt durch die Drogenexzesse des Angeklagten, durch sein Verhältnis zu seiner Ex-Frau und zu den gemeinsamen Kindern sowie durch die schlechte finanzielle und geschäftliche Situation. Jens H. hatte mehrere Insolvenzen hingelegt, und die getötete Ehefrau war von Sorgen geplagt. Zusätzlich betrog der Angeklagte seine Krankenkasse, weil er sich scheinheilig über mehrere Ärzte hatte krankschreiben lassen.

Rechtsanwalt Jens K. stellt heraus, dass es die Natur des Angeklagten Jens H. sei, sich immer wieder persönliche Vorteile zum Nachteil anderer zu verschaffen. So habe er auch am Tattag seine Frau ruhigstellen wollen und ihr dafür eine deutliche Überdosis von 2 × 7,5 Milligramm Lorazepam gegeben. Auch glaubt er, dass die Tötung der Ehefrau vorab geplant gewesen sei. Eine Dosis von sechs Tabletten habe Jens H. nicht heimlich zerstampfen und in ein Getränk geben können, das lasse die Wohnsituation nicht zu.

Auch eine Tötung im Vollrausch nimmt er dem Angeklagten nicht ab, da alle Zeugen, die Jens H. am Tattag gesehen haben, keine Bewegungseinschränkungen festgestellt hatten. Die am Tattag geschriebenen SMS habe er zudem fehlerfrei geschrieben und seiner Stieftochter sogar noch geschäftliche Anweisung klar und deutlich mitgeteilt.

Die Einlassung des Angeklagten sei so schwammig gewesen, dass Rechtsanwalt Jens K. diese für unglaubwürdig hält. Er unterstellt dem Beschuldigten daher Heimtücke und zitiert hierzu den Bundesgerichtshof mit einer Erläuterung zum Komplex „Tötungsvorsatz“.

Außerdem stellt der Anwalt fest, dass die Tat äußerst planvoll durchgeführt worden sei. Hierfür spreche auch das Nachtatverhalten: Der Beschuldigte entkleidete die Leiche seiner Ehefrau komplett, die Kleidung packte er in ein Müllbeutel, sodann legte er die Leiche in die Wanne und stach dort mit einem Messer zehnmal auf dieselbe ein, was zum späteren Ausbluten führen sollte. Weiterhin schnitt er der Getöteten mit einer Rosenschere acht Finger ab. Dieses Verhalten wertet der Nebenkläger als voraussichtliche Vertuschung der Tötung. Insbesondere wirft er dem Angeklagten vor, dass er bis heute keine Reue gezeigt und sich auch nicht bei der Tochter und dem Bruder der Toten entschuldigt habe.

Hier gibt es ein Zwischenruf des Bruders der Getöteten in Richtung des Angeklagten: „Er ist nicht in der Lage gewesen, sich zu entschuldigen, aber seine Unterwäsche aus der Wohnung konnte er einfordern.“

Der Antrag des Nebenkläger-Verteidigers lautet auf Mord mit einer Strafzumessung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Nur hilfsweise beantragt er Mord aus niedrigen Beweggründen oder Totschlag nach § 212 StGB.

Hiernach kommen nun die drei Verteidiger des Angeklagten Jens H. zu ihrem gemeinsamen Plädoyer.

Zuerst spricht der Verteidiger Wolf B. Er erläutert sofort, dass die Mordmerkmale nicht zutreffen. Da er die Plädoyers des Staatsanwalts und des Nebenkläger-Verteidigers gehört hat, hat er nun die Möglichkeit, diese einzeln zu widerlegen. Diese Chance nutzt er auch.

So erklärt er gleich zu Anfang, dass Jens H. sich im Sinne eines Totschlags für schuldig erklärt habe. Er geht insbesondere auf die Alkohol-, Drogen- und Tablettensucht von Jens H. ein. Jahrelang habe er hiermit Probleme im Beruf und in der Beziehung gehabt. Im Leben des Angeklagten habe es viele irrationale Momente gegeben. Immer wieder bezieht er die Aussagen der Tochter und des Bruders der Getöteten mit ein.

Dieses Vorgehen trifft die Angehörigen besonders schwer, da es den Eindruck vermittelt, sie hätten Fehler gemacht. Ein moralisch sehr bedenkenswertes Verhalten des Verteidigers.

Zusätzlich versucht der Verteidiger, die Belastung des Angeklagten in Bezug auf sein Verhältnis zu seiner Ex-Ehefrau und den Umgang mit seinen Kindern sowie der beruflichen Situation zu erläutern. Er spricht von einem deutlichen Streit am Tattag, der auch durch eine Ohrfeige der Getöteten für Jens H. geprägt gewesen sei. Die Tötung sei ein spontaner Gedanke gewesen, nachdem Jens H. seine Ehefrau bewusstlos gewürgt hatte, somit könne von heimtückischem Mord keine Rede sein. Der Angeklagte sei schuldig des Totschlags nach § 212 StGB, und damit sehe das Gesetz einen Strafrahmen von einer 5- bis 15-jährigen Freiheitsstrafe vor.

Der Anwalt erläutert, dass es weiterhin die Möglichkeit der verminderten Schuldfähigkeit gebe und damit eine Strafrahmenverschiebung möglich sei. Der Umgang des Angeklagten mit unterschiedlichen Suchtmitteln solle als Grundlage für eine Strafrahmenschiebung herangezogen werden. Das würde eine Reduzierung der Freiheitsstrafe bedeuten, unter anderem auch deshalb, weil Jens H. ein Geständnis abgelegt habe und die Tat bereue. Im Übrigen betitelt Wolf B. den Vorgang, dass der Angeklagte sich erst so spät zu seiner Tat geäußert hat, als ein legitimes Mittel der Verteidigung, was nicht vorwerfbar sei. Der Verteidiger stellt keinen konkreten Strafmaßantrag.

Nach ihm spricht die Verteidigerin Sarah Teresa B. Sie erläutert, warum die Tötung nicht geplant gewesen sei und zielt insbesondere auf die besonderen Belastungen, die Jens H. in seinem Leben gehabt habe. Auch sie stellt fehlende Heimtücke fest und sieht eher Argumente für einen Totschlag als gegeben. Aufgrund der Suchterkrankung des Angeklagten hält sie eine verminderte Schuldfähigkeit für angebracht und damit auch die Voraussetzung für eine Strafrahmenverschiebung. Daher beantragt sie eine Freiheitsstrafe von acht Jahren.

Als dritter Verteidiger des Angeklagten spricht Nicolai M., der in zwei kurzen Sätzen feststellt, dass er sich den Ausführungen seiner Kollegen anschließt.

Nun wird dem Angeklagten durch das Gericht das letzte Wort erteilt.

Jens H. spricht sehr leise und stockend: „Mir fällt es schwer, etwas zu sagen. Ich habe mir selbst das Wichtigste im Leben genommen. Ich bereue, was ich getan habe und möchte mich hiermit bei den Angehörigen meiner gestorbenen Frau entschuldigen und bitte Sie um Verzeihung.“

Danach zieht sich das Gericht zur Beratung zurück.

Die Zuhörer und die Parteien begeben sich zur Kantine, ich setze mich vor das Beratungszimmer, weil ich wissen möchte wie lange die Beratung läuft. Schon 28 Minuten später kommt das Gericht aus dem Beratungszimmer und begibt sich ebenfalls zur Kantine.

Anschließend wird der Verhandlungstag fortgesetzt. Das Gericht teilt nun das Urteil mit: Totschlag nach § 212 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Demnach sieht das Gericht Heimtücke als nicht bewiesen an und glaubt zudem nicht, dass die Tötung geplant war. Für einen Mord sei der Tathergang auch nicht plausibel genug gewesen. Eine Schuldunfähigkeit hingegen könne ebenfalls nicht in Betracht gezogen werden, da die Sachverständigen eine entsprechende Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben. Die Höchststrafe von 15 Jahren wurde nicht ausgesprochen, da der Angeklagte Jens H. ein Geständnis abgegeben hat und Ersttäter war.

Der Prozess endet am 31. März nach acht Verhandlungstagen um 14:28 Uhr.

Bildquelle: Stefan Bisanz

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