Söldner-Prozess: 4. Verhandlungstag | Die Urteilsverkündungen

Heute sollte der letzte Zeuge gehört werden, der Dolmetscher, der bei den Vertragsverhandlungen zwischen Asgaard und dem somalischen Politiker Galadid Abdinur Ahmad Darman übersetzte. Da dieser jedoch nicht auffindbar ist, konnte keine Ladung erfolgen. Obwohl die Staatsanwältin darauf beharrte, den Dolmetscher als Zeugen zu hören, um nachweisen zu können, dass den Beschuldigten der Vertragsinhalt und der Vertragswille eindeutig klar gewesen sein muss, wird ihr Beweisantrag vom Gericht abgelehnt, weil darin kein Beweis genannt werde, der durch dieses Verfahren hätte beigebracht werden können. Das Gericht ist nicht der Überzeugung, dass der Zeuge die Einlassung der Beschuldigten verändern könnte.

Söldner-Prozess: 4. Verhandlungstag | Die Urteilsverkündungen

Da der Vermittler nicht persönlich gehört werden kann, sind alle Parteien damit einverstanden, dass seine Aussage, die er am 6. Oktober 2011 bei der Polizei getätigt hat, vorgelesen wird. Darin verweist er darauf, dass er nur ein Vermittler zwischen der Firma Asgaard und dem Somalier gewesen sei, ihm allerdings auch eine Provisionszahlung versprochen worden sei.

Hiernach wird die Beweisaufnahme geschlossen. Der Vollständigkeit halber liest die Richterin nun noch die Eintragungen aus dem Bundeszentralregister beider Beschuldigter vor. Wohingegen bei Dirk G. keine Eintragung vorliegt, ist bei Thomas K. neben dem Vorwurf der Veruntreuung (Geldentnahme aus der Kasse des Reservistenverbandes) ein weiteres Vergehen vor kundig. Hierbei handelt sich es sich um Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 20 Fällen. Das Urteil lautete damals 90 Tagessätze zu 30 Euro. Diese Strafe wurde von Thomas K. komplett abgegolten, wobei die letzte Einzahlung am 7. Oktober 2017 erfolgte.

Versäumnisse von Firmeninhaber und Gesetzgeber?

Bei Thomas K. zeigt sich deutlich ein kriminelles Muster: Zwei Fälle von Veruntreuung sowie ein Verstoß gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz. Das wirft die dringliche Frage auf, auf welcher Grundlage und angelehnt an welche Maßstäbe die Gesellschafter der Firma Asgaard Thomas K. als Geschäftsführer ihres Unternehmens ausgewählt haben?

Und müsste der Gesetzgeber nicht auch strenge Zulassungsvoraussetzungen für die Position eines Geschäftsführers einer Sicherheitsfirma aufstellen bzw. bestehende Zulassungsvoraussetzungen verschärfen?

Die Plädoyers

Die Staatsanwältin beginnt mit der unbestreitbaren Feststellung, dass die Beschuldigten am 31. September 2009 in Frankfurt am Main einen Vertrag mit dem angeblichen somalischen Präsidenten Galadid Abdinur Ahmad Darman über Serviceleistungen im Sicherheitsbereich geschlossen haben, obwohl sie Kenntnis über ein bestehendes EU-Embargo hatten. Sie verliest die genauen Inhalte des Vertrages und weist darauf hin, dass die Ausführungsbestimmungen dieses Embargos enthalten, dass allein die Unterschrift unter einen solchen Vertrag eine schuldhafte Tathandlung sei (Paragraf 18 Außenwirtschaftsgesetz). Als strafmildernd führt die Staatsanwältin an, dass die Beschuldigten nicht vorbestraft sind, die Tat schon lange her sei und, dass beide Beschuldigten mit den Behörden kooperiert haben. Als strafverschärfend wertet die Juristin, dass der Vertrag eine Laufzeit von fünf Jahren aufwies und zudem einen Kampfauftrag enthielt. Weiterhin sei eine Gewinnerwartung vorhanden gewesen. Als Strafmaß fordert sie für Thomas K. eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung, für Dirk G. eine Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung.

Nun hält die Rechtsvertretung von Thomas K. sein Plädoyer. Der Anwalt zweifelt an, dass das Schriftstück ein Vertrag ist, weil es keinen Vertretungsberechtigten für die Republik Somalia als Vertragspartner gegeben habe. Ein Vertrag ist also niemals zustande gekommen und objektive Tatbestände sind ausgeschlossen. Als Schluss aus diesem Sachverhalt müsse sein Mandant freigesprochen werden.

Der Rechtsanwalt von Dirk G. stellt in seinem Plädoyer die Frage nach der Wirksamkeit des Vertrages und die Einlassung seines Mandanten heraus. Auch er beantragt Freispruch für Dirk G.

Im Rahmen ihrer letzten Worte schließen sich Thomas K. und Dirk G. den Ausführungen ihrer Anwälte an.

Die Urteilsverkündigungen

Die Richterin verurteilt Thomas K. wegen Untreue (Geldentnahme aus der Kasse des Reservistenverbandes) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung (zwei Jahre). Vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz werden beide Angeklagten jedoch freigesprochen.

Das Gericht erläutert in seiner Begründung, dass es letzte Zweifel hat und nicht davon überzeugt sei, dass Thomas K. und Dirk G. dieses Schriftstück schon als Einzelvertrag angesehen haben. Diese Einlassung der Beschuldigten konnte während der Verhandlung nicht widerlegt werden. Als Beweis dafür führt die Richterin an, dass es noch zu keiner leihoperativen Handlung oder zu einer sonstigen anderen Umsetzung aus dem Vertrag gekommen ist. Somit läge keine Schuld der Angeklagten vor, weswegen beide freigesprochen werden müssten.

Eine Zusammenfassung von Verhandlung Urteilsspruch inklusive eines Statements von mir hat die WDR Lokalzeit Münsterland gesendet, hier geht’s zum Beitrag (ab Minute 1:18).


Bildquelle: WDR Lokalzeit Münsterland / Screenshot WDR Lokalzeit Münsterland, Bericht, Stefan Bisanz

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