„Bodyguard schießt“-Prozess startet in Augsburg

Vor dem Landgericht Augsburg wird gegen den Personenschützer Uwe K. aus Dormagen verhandelt, der am Donnerstag, 30. Juni 2016 dem Gesprächspartner seiner Schutzperson Erwin S. in einer Konfliktsituation ins Bein geschossen hat. Erwin S. hatte die Dienste von Uwe K. in Anspruch genommen, nachdem er zuvor zusammengeschlagen und außerdem auf seine Haustür geschossen worden ist.

Am Abend der Tat wiederum waren Uwe K. und sein Klient Erwin S. zusammen mit dessen Lebensgefährtin gegen 19 Uhr Gäste der Augsburger Gastronomie L’Osteria. Kurze Zeit später und eher zufällig trafen dort Mirnes A. und sein Bruder Adis A. sowie deren Bekannter Dominik K. ein. Adis A. forderte Erwin S. zu einer Aussprache vor dem Lokal auf, die sich um zivilrechtliche Forderungen (€ 70.000,00) aus der Vergangenheit drehen sollte. Erwin S. ließ sich darauf ein.

„Bodyguard schießt“-Prozess

Im darauffolgenden Gespräch lehnte Erwin S. jede persönliche Haftung ab und verwies Adis A. auf den Insolvenzverwalter. Adis A. geriet in Rage, woraufhin Erwin S. ihn auslachte. Adis A. versetzte Erwin S. nun mit der flachen Hand eine Ohrfeige auf die linke Wange.

In diesem Moment wollte der Personenschützer Uwe K. in das Geschehen eingreifen, wurde jedoch von den beiden Begleitern von Adis A. abgeschirmt. Ohne, dass es einen weiteren Angriff auf seine Schutzperson oder ihn selbst gegeben hätte, zog Uwe K. seine Schusswaffe (Clock 19), lud sie durch und schoss gezielt auf den Unterkörper des circa eineinhalb Meter von ihm entfernt stehenden Mirdes A.

Die Kugel durchschlug das rechte Bein des Geschädigten mittig im oberen Teil des Oberschenkels, circa zehn Zentimeter von der Leiste entfernt. Mirdes A. erlitt heftigste Schmerzen im gesamten rechten Bein. Er musste operativ versorgt werden und eine Woche stationär im Klinikum Augsburg behandelt werden. Der Schuss war insbesondere wegen der der Nähe der Wunde zur Oberschenkelarterie und zum Oberschenkelnerv geeignet, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen. Eine konkrete Lebensgefahr ist jedoch nicht eingetreten.

Die Anklage

Uwe K. wird beschuldigt, durch seine Handlung eine andere Person körperlich misshandelt und gesundheitlich geschädigt zu haben. Diese Körperverletzung ist mittels einer Waffe durch eine, das Leben gefährdende Tat, zugefügt worden. Des Weiteren wird Uwe K. beschuldigt, entgegen des Paragrafen 28 des Waffengesetzes, eine Schusswaffe geführt zu haben. Es muss nun gerichtlich festgestellt werden, ob die Tat als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubten Führens einer Waffe zu werten und somit strafbar ist.

Fazit:

Es gilt nun, mehrere Fragenkomplexe zu beurteilen:

  1. Der Angeschuldigte ist Personenschützer und auch berechtigt, eine halbautomatische Pistole des Herstellers Clock, Kaliber 9 mm, zu führen. Jedoch besaß der Angeschuldigte keine erforderliche schriftliche Genehmigung der Waffenbehörde für diesen Personenschutz-Auftrag. Warum wurde keine Waffentrageberechtigung für diesen Auftrag eingeholt?
  2. Lag eine Notwehr- oder Nothilfe-Situation vor? Immerhin hat es keine weiteren Angriffshandlungen gegeben.
  3. Wie ist die Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Abwehr aus? Hätte hier nicht körperliche Gewalt gereicht? Uwe K. ist angeblich ein versierter Kampfsportler.
  4. Gilt der Grundsatz: „Einer, ist keiner“?
  5. Wie sah die Weiterbildung des Bodyguards aus?

 

Gericht Augsburg / Bildquelle: Stefan Bisanz

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