Brutaler Mord an Ehefrau: Prozess gegen Ex-Bodyguard von Verona Pooth beginnt

Am Donnerstag, 18. Februar 2016, beginnt im Landgericht Düsseldorf der Prozess gegen den ehemaligen Bodyguard und Chauffeur von Verona Pooth, Jens Christoph H.

Der 39-jährige soll am 23. August 2015 seine zweite Ehefrau Ana H. heimtückisch zu Tode gebracht haben, indem er sie zunächst mit einem Schlafmittel sediert und dann mit einem Kabelbinder erwürgt hatte. Schließlich hatte er ihren Körper martialisch mit Messer und Rosenschere malträtiert.

Wie das Landgericht mitteilte, sei der Tötung zwar kein Streit oder irgendeine andere Feindseligkeit vorausgegangen, allerdings scheint der Angeklagte den Mord geplant zu haben, da er Tage zuvor bei seinem Hausarzt das Schlafmittel und im Baumarkt Kabelbinder in verschiedenen Ausführungen erstanden hatte.

Brutaler Mord an Ehefrau: Prozess gegen Ex-Bodyguard von Verona Pooth beginnt

Der Angeklagte

Jens Christoph H. war nach Angaben des Gerichts „bis 2006 Zeitsoldat und machte sich dann im Sicherheitsgewerbe selbständig. Zur Tatzeit leitete er die Firmen „Hammann Security“ sowie „A&J Dienstleistungen“, wobei die letztere auf den Namen der Ana H. eingetragen war“.

Zudem soll Jens Christoph H. zumindest „im Monat vor der Tat Schwierigkeiten gehabt haben, die Löhne seiner Angestellten auszubezahlen“. Er soll sich daher des Weiteren um ein privates Darlehen in Höhe von 15.000 Euro bemüht haben.

Darüber hinaus soll beim Angeklagten schon 2012 erstmals eine depressive Symptomatik diagnostiziert worden sein, die zunächst medikamentös behandelt wurde. Am 28. August 2015 sollte eine psychiatrische Behandlung beginnen.

Der Prozess im Blog

Auch diesen Prozess werde ich als Sachverständiger für Personenschutz verfolgen und darüber in diesem Blog berichten. Obwohl die Beweislage klar zu sein scheint – allerdings liegt noch kein Geständnis vor – ist der verhandelte Fall ein besonderer: Denn entgegen der nachvollziehbaren Annahme, dass der Schutz von Leib und Leben die erste Aufgabe eines Personenschützers sein sollte, scheint diesmal der „Bodyguard“ der Mörder zu sein.

Und das ist zugleich das Stichwort, das mir als IHK-Sachverständigem für Personenschutz Anlass ist, diesen Prozess zu verfolgen: Denn ein muskelbepackter „Bodyguard“ ist nicht gleichzusetzen mit einem qualifizierten Personenschützer. Allem Anschein nach hat der ehemalige Zeitsoldat Jens Christoph H. neben einer Kampfausbildung (außerdem war der Angeklagte wohl auch Boxer) keine Personenschutz-Schulung oder eine ähnliche Ausbildung absolviert. Es stellt sich die Frage, mit welcher Qualifikation er mithin die Gründung seines Unternehmens begründet und nach welchen Kriterien er seine Mitarbeiter ausgesucht hat.

Mindestens ebenso fraglich ist, wie eine in der Öffentlichkeit stehende Person wie Verona Pooth ihren Schutzstatus einschätzt und als Folge daraus ihre Personenschützer auswählt.

Neben der Hoffnung, dass diese Entscheidung keine beliebige, auf rascher Internetrecherche beruhende war, bleibt nach dem grauenvollen Mord des mutmaßlichen Täters Jens Christoph H. vor allem die Erkenntnis, dass Personenschutz mehr umfasst, als bärbeißige Optik und Chauffeur-Dienste. Ihr liegt vor allem eine umfassende und vertrauliche Analyse der Lebensumstände, Gewohnheiten und Zukunftsplanungen der Schutzpersonen und aller möglichen Gefahrenpotentiale zugrunde, gefolgt von Vorbeugungs- und Handlungsstrategien. Diese komplexen Planungen zu erarbeiten und umzusetzen erfordert oftmals die universellen Fähigkeiten erfahrener Projektorganisatoren – natürlich auch verbunden mit höchster körperlicher und psychischer Fitness und vor allem einer moralisch einwandfreien Einstellung.

All dies sei einem Quereinsteiger – wie es auch Jens Christoph H. gewesen zu sein scheint – natürlich nicht per se abgesprochen; es ist aber eher unwahrscheinlich bzw. nicht zu erwarten. Langjährige Erfahrung und permanente Aus- und Weiterbildung sind Notwendigkeiten, die viele „Bodyguards“ im Gegensatz zu ausgebildeten Personenschützern nicht vorweisen können. Dass darunter in Notfallsituationen nicht nur die „Bodyguards“ – die ich in Abhebung zu qualifizierten Personenschützern bewusst so bezeichne – leiden, sondern vor allem ihre Schutzpersonen, sollte Anlass genug sein, diese leider oft gängige Praxis zu ändern.

Da mir die Ausbildung von Nachwuchs im Personenschutz mit dem Ziel eines geprüften Abschlusses ein Anliegen in meiner Funktion als Sachverständiger ist, sehe ich die Prozessbeobachtung als besondere Notwendigkeit. Hierüber lässt sich optimal herausarbeiten, welche beruflichen und menschlichen Qualifikationen ein Personenschützer haben muss – die der Angeklagte offenbar nicht hatte –, und welche Entscheidungskriterien Schutzpersonen der Auswahl ihrer Sicherheitsexperten zugrunde legen sollten.

Bildquelle: GG-Berlin / pixelio.de

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