Befindlichkeiten vs. Professionalität

Der heutige Prozesstag beginnt mit zwei Bekanntgaben des Richters. Zum einen: Dem Beweisantrag der Verteidigung vom 16. Januar 2015 zur Vernehmung eines medizinischen, insbesondere orthopädischen Sachverständigen wird stattgegeben. Hierbei soll die Beweglichkeit des Angeklagten festgestellt werden. Beauftragt wird hiermit ein Professor aus Berlin, der den Angeklagten sehr zeitnah in der JVA Cottbus begutachten wird und sich schon jetzt vorbehält, anschließend ein MRT durchzuführen.

Die dafür notwendige Entbindung des Sachverständigen von der Schweigepflicht unterschrieb der Angeklagte heute im Gerichtssaal. Der Sachverständige ist für den 12. Februar 2015 geladen.

Befindlichkeiten vs. Professionalität

emerkenswert sind hier zwei Dinge. Mit der Unterzeichnung der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht trägt der Angeklagte zum ersten Mal von sich aus etwas zum Prozess bei! Besser wäre allerdings, er würde sein Opfer verachtendes Verhalten aufgeben und sich endlich zu den Vorwürfen äußern! Er müsste zu diversen Terminen nur ein Alibi benennen können, und schon wäre der Prozess vorbei. So oder so!

Darüber hinaus frage ich mich, wie viele Nebelbomben die Verteidigung durch Herrn Axel W. noch zünden möchte? Der Angeklagte war nach seiner Knieverletzung ja nun nachweislich in der Lage, weitere Straftaten zu begehen, für die er auch verurteilt wurde – darunter auch Verbrechen, die eine nahezu gleiche Täterinfrastruktur hatten wie die hier verhandelten Fälle. Zufall?

Auch die Aussage des Boxtrainers vom 2. Oktober 2014 (vgl. Blog vom 8. Oktober 2014) lässt keineswegs den Schluss zu, dass der Angeklagte in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist. Er konnte zwei bis drei Mal in der Woche einer der intensivsten Sportarten nachgehen, und hält nach Aussage des Trainers noch heute einen Vereinsrekord in der Durchführung unterschiedlicher Übungen! Darüber hinaus: Boxtraining geht auch auf die Knie und jeder weiß, dass Boxer einen „tänzelnden Gang“ im Ring haben. Was also soll dieses Gutachten bewirken, außer, dass somit auf Zeit gespielt oder weitere Verwirrung gestiftet wird?

Anschließend wird ein Aktenvermerk zweier Polizisten verlesen, die ebenfalls auf Antrag der Verteidigung im Rahmen der Beweisführung gehört werden sollen. Die Polizisten haben den Angeklagten seinerzeit zu Hause aufgesucht, um ihn nach einer DNA-Probe zu befragen. In einem Vermerk im Nachgang des Besuchs stellten sie fest, dass der Angeklagte ca. 185 Zentimeter groß sei und über eine sportliche Figur verfügt. Dies wollte die Verteidigung persönlich im Prozess festgestellt wissen. Trotz der Eindeutigkeit des Vermerks zieht die Verteidigung den Beweisantrag nicht zurück, will sich aber bis zum Ende des heutigen Tages hierzu äußern.

Vernehmung des Kriminaloberrates Sch.

Nach diesen zwei richterlichen Erklärungen geht es weiter mit der Befragung des Kriminaloberrates (KOR) Sch., wobei zunächst die Verteidigung an der Reihe ist.

Als erstes ging es um den Komplex der nicht umgehend eingeleiteten rechtsmedizinischen Untersuchung des Opfers Stefan T. nach der Selbstbefreiung. Sch. gibt an, dass er seit 20 Jahren Sporttaucher sei und daher Erfahrung mit der Auskühlung des Körpers in Gewässern habe. Er habe dies auch sehr zeitnah mit dem Rechtsmediziner, Dr. V., besprochen: Beide hätten daran gezweifelt, dass sich der Tathergang so, wie vom Opfer geschildert, abgespielt haben kann. Sch. ist der Meinung, dass das Gutachten von Dr. V. dies ausdrücklich belege.

Das Gutachten wurde zwar erst später erstellt, allerdings hat Sch. Kenntnis davon. Laut Aussage von Sch. wollte er dieses Gutachten schon früher erwirken, jedoch wurde dieses seinerzeit von Herrn Kl., Leiter der Kriminalpolizei, abgelehnt. Seine Zweifel teilte er mit diversen Kollegen der Besonderen Aufbauorganisation (BAO).

Direkt nach Bekanntwerden solcher Taten wird bei der Polizei eine BAO gebildet, um die wichtigsten Ressourcen zu bündeln und den Betrieb rund um die Uhr sicherzustellen. Nach Anlauf der Ermittlungen wird hieraus eine Sonderkommission (SoKo). In diesem Fall bestand die BAO einen Monat, bevor sie zu der SoKo Imker wurde.

Verwundert war Sch. außerdem darüber, dass die Prozedur der rechtsmedizinischen Begutachtung von Opfern – eigentlich eine Standardmaßnahme nach Kapitalverbrechen – in diesem Fall nicht zur Ausübung gekommen ist. Dass es in dem Haus des Opfers zu rechtswidrigen Handlungen gekommen ist, zweifelt Sch. nicht an; allerdings kann sich nach seiner Überzeugung die Verbringung, die Ablage und das Freikommen des Opfers nicht so abgespielt haben, wie es das Opfer geschildert hat.

Das von Sch. geforderte rechtsmedizinische Gutachten sollte daher lediglich die Plausibilität der Schilderungen prüfen, nicht den Zustand des Opfers nach der Selbstbefreiung. Diese Informationen teilte er mit einigen Beamten. Der Leiter der SoKo, Kriminalhauptkommissar (KHK) Falk K., sprach in seiner Vernehmung hierzu von einem „oppositionellen Grüppchen“. Auf dieses „Grüppchen“ angesprochen gibt Sch. an, dass es sich keineswegs um ein solches handelte – es waren viele Beamte und außerdem gab es Unterstützung aus der Rechtsmedizin.

Nun ist die Staatsanwaltschaft an der Reihe, die zunächst fragt, ob Sch. wisse, warum das Gutachten erst so spät eingeholt wurde. Sch. verneint das. Es wird Sch. nun vorgehalten, einen Aktenvermerk noch nicht erstellt zu haben, den er und Kriminaloberkommissar (KOK) B. (jener Beamter, der sich selbst anzeigte) für den Oberstaatsanwalt anfertigen sollten. Darin sollten alle unplausibel erscheinenden Punkte erfasst sein, um der Rechtsmedizin einen klaren Arbeitsauftrag erteilen zu können.

Die beisitzende Staatsanwältin führt nun die Befragung fort und fragt nach dem Sinn einer sofortigen Begutachtung des Opfers, zumal es ja augenscheinlich keinerlei Verletzungen gab. Hierauf erwidert Sch., dass „auch das Fehlen von Verletzungen ja gutachterlich hätte festgestellt werden können“.

Fest steht, dass die sofortige Begutachtung des Opfers dem Prozess, vor allem aber dem Opfer geholfen hätte. Das Infragestellen des Ablaufes ist auch der fehlenden Begutachtung geschuldet und bedeutet für das Opfer nun unerträgliche Anschuldigungen.

Bei der weiteren Befragung durch die Nebenklagevertreter, warum er denn das Gutachten nicht beantragt habe, ist nach wie vor seltsam, dass sich Kriminaloberrat Sch., also ein Beamter in Führungsposition und mit entsprechender Besoldung, immer wieder darauf beruft, dass er nur die B-Schicht war, andere Beamte diese Entscheidung also hätten treffen müssen. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass diverse Zeugen in diesem Verfahren – und in diesem Falle auch Sch. – ihre Zweifel immer wieder auch auf die Fallanalyse der Magdeburger Gutachterin stützen, welche inzwischen mehr als deutlich abgeschmettert wurde.

Alles in allem: Natürlich hätte KOR Sch. das Gutachten der Gerichtmedizin einfach anordnen können. Warum hat es nicht getan?

Der Vertreter des Opfers, Dr. Panos P., hält dem Zeugen Sch. einen Vermerk vor, welchen er und der sich selbst anzeigende Beamte unterzeichnet haben. Aus dem Vermerk geht klar hervor, dass bei einem Gespräch mit dem Oberstaatsanwalt S. keinerlei Zweifel an der Tat erörtert wurden.

Übrigens war Sch. nach Erteilung des Auftrages durch den Oberstaatsanwalt erstmal im Urlaub. Weiterhin wurde deutlich, dass Sch. nur bis zum 17. März 2013 der BAO / SoKo angehörte. Davor war er bereits krankgeschrieben und hatte seinen Wiedereinstieg über das Hamburger Modell – ein Einstieg über Teilzeitlösungen. Wegen einer anhängigen Personalsache wurde er versetzt. Worum es in der Personalsache ging, wollte er nicht sagen.

Allerdings ist interessant, dass Sch. danach auch nicht geprüft hat, ob die weiteren Ermittlungen seine Zweifel zerstreuten.

Man hat außerdem das Gefühl, der Zeuge beharrt schon aus Prinzip auf seinen Aussagen und weicht genau deshalb nicht von diesen ab.

Die Vernehmung von Sch. dauert bis nach der Mittagspause an, wobei Sch. es nicht versäumt, seine Kollegen nach der Pause mit einem breiten Lächeln zu grüßen. Viele seiner Kollegen saßen heute auf den Zuschauerplätzen. Mein Eindruck war, dass hier vielen nicht klar wurde, wie sehr die Verhaltensweisen der Beamten der Polizei schaden.

Man hat als Beobachter weiterhin das Gefühl, dass hier persönliche Konflikte auf dem Rücken der Opfer ausgetragen werden.

Vernehmung des Beamten Z.

Der nächste Zeuge ist der Polizeibeamte Z., seine Vernehmung dauert zwei Stunden. Z. war Leiter der Führungsgruppe und als solcher verantwortlich für den organisatorischen Ablauf der BAO. Somit war er dabei, als das Opfer, Stefan T., am 7. Oktober 2012 nach seiner Selbstbefreiung im Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) befragt wurde.

Z. erinnert sich, dass Stefan T. den Raum in einem Polizeioverall betrat und direkt nach Betreten des Raumes aus seiner Kleidung ein Knäuel weißen Papiers auf den Tisch warf, mit dem Hinweis: „Das sind die Briefe, die ich im Auftrag des Entführers an meine Frau schreiben musste.“ Der Zeuge Z. identifizierte das Knäuel klar als Briefe, die feucht waren. Auch auf spätere mehrfache Nachfrage ist sich der Zeuge sicher, dass es Briefe waren, die das Opfer auf den Tisch legte. Selbst als klar war, dass bei der kriminaltechnischen Untersuchung (KTU) nur Umschläge vorlagen, bleibt der Zeuge bei seiner Aussage, Stefan T. hätte zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anzeichen von Erschöpfung gezeigt. Das Opfer hätte den Tatverlauf schnell und ungefragt geschildert, habe wie aufgezogen, ja fast euphorisch gewirkt. Seinen damaligen Eindruck bewertet der Zeuge heute nicht.

Mir sei als Beobachter an dieser Stelle allerdings ein Einwurf gestattet: Ist dieses geschilderte Verhalten ein typisches Opferverhalten?

Nein, ist es nicht.

Aber Stefan T. war auch kein typisches Opfer. Er hatte sich nach einem Martyrium selbst befreit und saß nun bei der Polizei; er wusste also, ihm kann nichts mehr passieren. Was das in einem Körper auslöst, ist nur schwer nachzuvollziehen. Aber es ist leicht nachzuvollziehen, dass diese Glücksgefühle alles andere verdrängt haben: Müdigkeit, Erschöpfung, ja selbst die Nässe seiner Kleidung hat Stefan T. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wahrgenommen. Stefan T. wollte einfach nur noch das Erlebte schildern, und es wäre Aufgabe erfahrener Beamter gewesen, dieses zu kanalisieren.

Die Erstbefragung wurde durch das Erscheinen des Notarztes unterbrochen. Der Beamte Z. selbst führte das Opfer zu diesem. Die Untersuchung dauerte ca. fünf Minuten. Zu beachten ist hierbei, dass der Notarzt das Opfer nur an den frei zugänglichen Stellen untersuchen konnte. Es war dem Opfer nicht möglich, Kleidungsstücke abzulegen, da diese Spurenträger waren. Der Notarzt musste also bei seiner Untersuchung darauf achten, nichts zu kontaminieren. Die Empfehlung des Notarztes, das Opfer rechtsmedizinisch begutachten zu lassen, hat der Zeuge in einer Software dokumentiert und alle Beteiligten darauf hingewiesen. Diese Software ist eine Art Falltagebuch, das allen Beteiligten mit dem Stand der Abarbeitung zur Verfügung steht. Darüber hinaus wird diese im Raum des Führungsstabes per Beamer an die Wand projiziert. Auf die Frage, warum die Untersuchung dennoch nicht durchgeführt wurde, gab der Zeuge an, dass zunächst Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Vordergrund standen und Maßnahmen zur Strafverfolgung daher in den Hintergrund rückten.

Was bedeutet das? An diesem Tag war der Täter frei und musste erkennen, dass sein Tatziel gescheitert war. Sollte er also sein Entführungsopfer aufsuchen, würde er feststellen, dass es geflohen ist. Nun galt es also, das Augenmerk darauf zu richten, dass der Täter der ohnehin schon ausgespähten Familie nicht noch Schaden zufügt, oder sich andere Opfer zur Kompensation der gescheiterten Entführung sucht.

Wie nebenbei erwähnt der Zeuge nun, dass der Notarzt auch einen leichten Schock und eine leichte Unterkühlung diagnostiziert hatte. Das ist insofern interessant, als dass diese Aussage nicht dokumentiert ist. Um es vorweg zu nehmen: Selbst auf mehrfache Nachfrage durch alle Prozessbeteiligten, auch der Verteidigung, bleibt der Zeuge bei dieser Aussage.

Auch Z. gibt nun zu Protokoll, dass er sich nicht erklären könne, warum das Opfer nicht der Rechtsmedizin vorgestellt wurde, es gehöre ganz klar zu einer Standardprozedur.

Die hier geschilderte Erstbefragung fand im Übrigen nicht in einem Vernehmungsraum, sondern im Raum der Führungsgruppe statt. Das heißt, in diesem Raum waren ständig klingelnde Telefone und Personenverkehr. Letzterer wurde auf Anweisung des Leiters der BAO, Herrn Kl., eingeschränkt.

Der nächste Fragenkomplex sollte die Urlaubsreise des Opfers mit seiner Familie kurz nach der Tat erörtern.

Stefan T. wurde nach seiner Selbstbefreiung am 7. Oktober 2012 befragt und reiste am Folgetag mit seiner Familie aus Deutschland ab.

Z. gibt an, noch vor der Reise hierüber informiert worden zu sein. Darüber hinaus sagt Z., dass die Staatsanwaltschaft vor der Abreise gebeten wurde, zu prüfen, ob man die Reise verhindern könne. Fakt ist, man konnte es nicht verhindern. Jedoch kam es am Tag der Abreise zu einer weiteren Vernehmung des Opfers in Berlin. Diese musste allerdings abgebrochen werden, damit die Familie von Stefan T. rechtzeitig das Flugzeug erreichen konnte. Keiner der ermittelnden Beamten war über diesen Umstand glücklich.

Das Aussageverhalten des Beamten Z. ist im Vergleich zu dem vieler anderer Kollegen sehr gut. Er beantwortet die Fragen zügig und äußerst klar.

Vernehmung der Beamtin B.

Gegen 15:00 Uhr erscheint die letzte Zeugin des heutigen Tages. B. ist Polizeibeamtin und war ebenfalls am 7. Oktober 2012 bei der Erstbefragung des Opfers, Stefan T., vor Ort. Nach ihrer Einschätzung war das bereits vom letzten Zeugen beschriebene Papierknäuel nicht nass, sondern trocken und sauber gewesen. Außerdem ist sie sich sicher, dass es Umschläge und keine Briefe waren.

Die nun folgenden Aussagen sorgten für allgemeines Kopfschütteln im Saal.

Die Zeugin gibt an, dass das Opfer einen sehr coolen Eindruck auf sie gemacht hat. Trotz einer leichten Aufgeregtheit von Stefan T. stellt sie sich ein Entführungsopfer anders vor. Er habe sich darüber hinaus als Held dargestellt und dies auch in dem Telefonat mit seiner Familie so artikuliert. Außerdem ist sie verwundert, dass Stefan T. bei dem Telefonat wiederholt sagte, jetzt wird alles anders. Auch das passe nicht zu einem Entführungsopfer. Klar äußerte sie, dass sie nicht den Eindruck hatte, dass das Opfer wie geschildert 33 Stunden im Sumpf gefangen gewesen war.

Das Opfer, Stefan T., war heute nicht anwesend, was wohl in diesem Fall die richtige Entscheidung war. Das gesamte Aussageverhalten der Zeugin lässt auf eine persönliche Aversion der Zeugin gegen Stefan T. schließen. Selbst wenn sie zu diesen Eindrücken gekommen ist, so sind die Wortwahl und ihr Verhalten bei der Aussage respektlos gegenüber dem Opfer.

Auch sein Verhalten in der Erstvernehmung passt nach Meinung der Zeugin nicht zu den geschilderten Vorgängen. Dem Leiter der SoKo, KHK Falk K., sagte sie wörtlich: „Hast du den Quatsch mal gelesen?“ und bezog sich auf die Protokolle der Befragung.

Auf Fragen der Staatsanwaltschaft, ob denn nun am Ende der Ermittlungen alle Zweifel zerstreut seien, gibt die Zeugin an, dass sie nach der BAO nicht der SoKo angehörte und somit die Ermittlungsergebnisse nicht kennt. Sie bezieht sich also lediglich auf ihre Erkenntnisse.

Bemerkenswert und auffällig ist, dass es schon mehrere Polizeibeamte gab, die nur über Halbwissen verfügen, aber der Meinung sind, sie könnten den Fall lösen. Neben dieser Zeugin, der Beamtin B., gehört unter anderem auch KOR Sch. dazu.

Auf die Frage, wie viele Entführungsfälle sie schon bearbeitet hat und wie sich ihrer Meinung nach ein Opfer verhält, gibt sie zu Protokoll, dass sie bisher lediglich einen solchen Fall bearbeitet hat. Bei diesem hat sie die Gegenüberstellung koordiniert und Tätervernehmungen durchgeführt.

Später räumt sie außerdem ein, dass sie in ständigem Kontakt mit KOR Sch. steht – er sei ja ihr Vorgesetzter – und auch über den Prozess mit ihm redet. Sinngemäß sagt sie: „Wir sind uns einig und bleiben bei unseren Aussagen“, was für große Augen auf der Klägerseite sorgte. Sie relativierte schnell, dass sie bei „ihrer Aussage“ bleibe. Bei der nachfolgenden Befragung durch einen Nebenklagevertreter wirkt sie nun sehr patzig, fordert schroff, ausreden zu dürfen und stellt zynische Gegenfragen. Am Ende wird die Befragung unterbrochen und die Zeugin erneut geladen.

Die Verteidigung hat nun die Chance, sich zu dem eingangs erwähnten Beweisantrag zu äußern und lässt diesen offen. Das Gericht lehnt ihn nach kurzer Beratung ab.

Jetzt bekommt Verteidiger Axel W. auf sein Bitten das Wort und verliest einen neuerlichen Beweisantrag. Er möchte zwei Polizisten der Polizeitauchgruppe laden. Diese sollen aussagen, dass sie die Schlüssel des Opfers gefunden haben – das Opfer hatte angegeben, diese in einem unbemerkten Moment ins Wasser fallengelassen zu haben, damit der Täter sie nicht bekommt. Des Weiteren sind die Beamten die Wege im Sumpf abgegangen und haben dabei Erkenntnisse gewonnen, die dem Gericht zugänglich gemacht werden sollten.

Dass diese Ergebnisse den Prozessbeteiligten nicht vorliegen, wirft kein gutes Licht auf die Staatsanwaltschaft, die mehrfach betonte, dass alle Ermittlungsergebnisse vorliegen.

Weiter geht es am kommenden Dienstag, den 27. Januar 2015.

Bildquelle: Stefan Bisanz

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